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Autor Thema: Nachzahlung zu erwarten? Neue Wohnung /Anmeldung über Mitbewohner?  (Gelesen 2357 mal)

P
  • Beiträge: 1
Guten Abend,
das Thema lief bisher ähnlich, leider ohne Antworten:

Hallo,
erstmal möchte ich schreiben sehr interessantes Forum  :)

Hier ein fiktiver Fall 1:
Person A bewohnt eine Wohnung in Ort X seit Mai 2013. Bisher hat sie sich nicht bei der GEZ angemeldet. Außerdem hat A einen Mitbewohner, Person B, der im Februar 2014 eingezogen ist und seitdem GEZ bezahlt.

Die Weiterentwicklung des fiktiven Falls:

Fall 1a:
Person A hat ein Schreiben bekommen mit der Drohung einer Zwangsanmeldung. Person A meldet sich als Mitbewohner von Person B an. Ist zu erwarten, dass A die Rundfunkgebühren von Mai 2013-Januar 2014 nachzuzahlen hat? Die Adresse hat die GEZ dabei vom Einwohnermeldeamt.

Fall 1b:
Person A hat bisherige Schreiben ignoriert, nun ist die Zwangsanmeldung eingetroffen. Gibt es beim Schreiben zu der Zwangsanmeldung immer noch einen Antwortbogen mit der Möglichkeit, sich über Person B anzumelden?
Falls ja, kann auch hier - bei etwas verhärterten Fronten - in Aussicht gestellt werden, dass A keine Nachzahlung der Rundfunkgebühren Mai 2013-Januar 2014 erwartet?

Danke und viele Grüße
Beitrag

Den fiktiven Fall möchte ich jedoch noch etwas verkomplizieren.

1.
Person A wurde vor Jahren von der GEZ angeschrieben, hat nicht reagiert, da ohnehin befreit. Danach wurde sie nicht mehr angeschrieben, wusste nicht einmal, dass es die Zwangsabgabe gibt. Würde Person A umziehen und angeschrieben werden, wäre mit einer Nachzahlung zu rechnen? Oder ist das als komplett neuer Fall zu betrachten?

2.
Falls sich Person B, Mitbewohner von Person A, freiwillig bei der GEZ anmeldet, und Person A bezieht sich auf Person B - Wäre hier mit einer Nachzahlung zu rechnen? Muss Person B in dieser Wohnung gemeldet sein oder reicht es dort zu wohnen?

Viele Grüße


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kurz zu dem komplizierten Fällen:

1. - Rückwirkend bis 01/2013 auf jeden Fall.

2. - Im Grunde gilt ein Beitrag pro Wohnung, wenn man zu zweit ist, kann man den anderen Zahlenden angeben inkl. der Beitragsnummer, und wäre dann 17,50 : 2 = 8,75 für jeden. Müsste man aber selber abkaspern.

Um so früher man die andere zahlende PErson angibt um so besser sonst:
- Mahnung
- Bescheid (ab hier Widerspruch einreichen wenn man klagen will)
- Vollstreckung (oder vorher Widerspruchbescheid bekommen und darauf beim VG klagen)

Grober Überblick, keine Rechtsberatung, und bitte das form lesen....

Boykottieren wäre aber viel besser für alle Bürger. ;)


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- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

g
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2. - Im Grunde gilt ein Beitrag pro Wohnung,
wenn man zu zweit ist, kann man den anderen Zahlenden angeben inkl. der Beitragsnummer, und wäre dann 17,50 : 2 = 8,75 für jeden.
Müsste man aber selber abkaspern.

Dier Frage hierbei: Wieso denn selber abkaspern.
"ein Beitrag pro Wohnung" heißt ein Beitrag pro Wohnung,, und das ist Sache der LRA das abzukaspern.
Dann sollen die doch das pro Wohnung erfassen und nicht bei den Personen. Damit ist es demnach eine personenbezogene Zwangsabgabe und keine Wohnungsabgabe.


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n
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Der BS darf sich eine Person willkürlich herausgreifen, die bezahlen muss.
Ob in einer Wohngemeinschaft der Beitragszahler die Möglichkeit hat die Teilschuld von den anderen Mitgliedern einzufordern
weiss ich nicht. Ich glaube er hat keine rechtliche Handhabe und bleibt auf seinen Schulden sitzen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
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