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Autor Thema: Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?  (Gelesen 23177 mal)

  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Habe erst jetzt diesen interessanten Thread auf dem Radar.

Dieses ominöse, alles oder nichts berechtigende Dokument, das nicht für den zwangsweisen Beitragsschuldner öffentlich ist, ist doch das perfekte Ziel für ein Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetzes. Soweit wie ich weiss gibt es das als Bundes- und verschiedene Landesgesetzversionen. So muss wohl jeder Beitragsschuldner in seinem Land bei seiner örR den Antrag auf Herausgabe stellen.

Wer macht mit einem Dokument des Auskunftsbegehrens den Anfang?


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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Da war wohl jemand schneller?

Zitat
Von    << Anfragesteller/in >>
Betreff    Verwaltungsvereinbarung "ARD ZDF DR Beitragsservice" [#12267]
Datum    27. Dezember 2015 17:43
An    ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Status    Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Verwaltungsvereinbarung "ARD ZDF DR Beitragsservice"


Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

<< Adresse entfernt >>
<<E-Mail-Adresse>>

Postanschrift
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>


--
Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/

Antwort des BS bitte selbst nachlesen unter Frag den Staat . de

Sehr interessant die Website https://fragdenstaat.de/ und seit kurzem die Schwester: https://verklagdenstaat.de/


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LeckGEZ*

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Zitat
Dieses ominöse, alles oder nichts berechtigende Dokument, das nicht für den zwangsweisen Beitragsschuldner öffentlich ist, ist doch das perfekte Ziel für ein Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetzes.

http://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/200/law03-5.pdf?sequence=1
Zitat
Abgedruckt in: Ring, Wolf-Dieter (Hrsg), Medienrecht, München u.a., Stand Feb 2001, Bd. II, C-V 2.1.

http://wolf-dieter-ring.de/
Der Herr Wolf kennt dieses ominöse Dokument.
Kennen Leute die Universitätsbibliotheken aufsuchen dieses Dokument?


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Möglicherweise ist es das hier?

Das ist ein Perma Link zu einer Beschreibung im Katalog der SLUB (Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden)

http://slubdd.de/katalog?TN_libero_mab2577064


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K
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Hallo zusammen,

mir wurde erzählt dass die Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" einem Freund eines Freundes in Papierform vorliegt.
Wird die Tage als PDF erstellt und einem Moderator hier zur Verfügung gestellt.

Schönes neues 2016 noch...

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

k
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Ist abzusehen wann wir damit rechnen können?  :D


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Hallo Kurt!
Ich würde mich auch für die Vereinbarung interessieren.  :D
Danke!


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h
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Ich suche nach etwas ähnlichem.

Auf Seite acht des hr Jahresbericht 2013 und 2014 wird auf ein Verfahren zur Leistung des Rundfunbeitrags verwiesen.
Diese wurde angeblich im Staatsanzeiger Land Hessen mit folgenden Angaben veröffentlich "Staatsanzeiger Hessen 2012 s.1434 am 24.08.2012"
auf der webseite vom schöne hesseland findet man aber nix :-[

http://stanz.ms-visucom.de/cgi-bin/r20msvc_menue.pl?&var_hauptpfad=../anwendungen/ms-visucom/&var_datei_selektionen=20160206/932072417556b642a1886ebe.dat&var_html_folgemaske=inhaltsverzeichnis_leseversion_2012.html

Die Staatskanzlei hat auch ein Bürgerbüro ;-)



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Ich suche nach etwas ähnlichem.

Auf Seite acht des hr Jahresbericht 2013 und 2014 wird auf ein Verfahren zur Leistung des Rundfunbeitrags verwiesen.
Diese wurde angeblich im Staatsanzeiger Land Hessen mit folgenden Angaben veröffentlich "Staatsanzeiger Hessen 2012 s.1434 am 24.08.2012"
auf der webseite vom schöne hesseland findet man aber nix :-[

Über diesen Link ist die Satzung abrufbar:

http://stanz.ms-visucom.de/anwendungen/ms-visucom/bilder/firma80/2012_public/Ausgabe_51_52_2012.pdf


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Über diesen Link ist die Satzung abrufbar:
http://stanz.ms-visucom.de/anwendungen/ms-visucom/bilder/firma80/2012_public/Ausgabe_51_52_2012.pdf

Vielen Dank lieber Knax.

Ob die werten Beamten, welche sonst mit Verwaltungsaufgaben beauftragt sind, über den Inhalt ab S93
 kentnisse habe, bezweifel ich.

Interessant ist §18 für damalige <01.01.2013 ÖrR Nichtnutzer


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Februar 2016, 00:02 von Bürger«

e
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§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften der Satzung über das Verfahren zur leistung der Rundfunkgebüh­ ren vom 12.11.1993, Staatsanzeiger für das land Hessen, Seite 3180, in der Fassung vom 13.12.1996, Stanz. nr. 11/1997, S. 957 bleiben nur noch auf Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder er­ stattet wurden.
Frankfurt am Main, 5. Dezember 2012
Hessischer Rundfunk
anstalt des öffentlichen Rechts gez. Jörn Dulige Vorsitzender des Rundfunkrats


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                                                Curt Goetz

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
mir wurde erzählt dass die Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" einem Freund eines Freundes in Papierform vorliegt.
Wird die Tage als PDF erstellt und einem Moderator hier zur Verfügung gestellt.

siehe bitte ;)
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html


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www.rundfunk-frei.de

P
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Weil diese Verwaltungsvereinbarung jetzt zumindest in lesbarer Form vorliegt, was ist das genau? Die Suche nach einer Definition oder einer rechtlichen Grundlage führte bisher immer zu Öffentlich Rechtlicher Vertrag. Wer kann die gesetzlichen Grundlagen auflisten, nach welchen solche Vereinbarungen möglich sind und welche Voraussetzungen bestehen müssen.

Es steht halt das Wort Verwaltungsvereinbarung oben drüber, aber was bedeutet das ganz genau. Bedeutet es zum Beispiel, dass die Landesrundfunkanstalten zwischen sich einen Öffentlich Rechtlichen Vertrag zur Gründung einer Organisation mit dem Namen Beitragsservice abgeschlossen haben und somit alle Regeln dazu gelten welche für solche Verträge massgeblich sind?

Oder bedeutet es was anderes?

Bitte macht Euch mal die Suche nach Voraussetzung, Definition und z.B. Grundlage in Kombination Verwaltungsvereinbarung zum Ziel und erklärt wie Ihr das sehen würdet.

Person x hat dazu auch die Unterscheidung gefunden, beim Öffentlich Rechtlichen Vertrag wird unterschieden, ob dieser zwischen Verwaltungen und privat oder zwischen Verwaltungen und "Verwaltungen" zustande kommt. Auch dazu wäre die Sichtweise zu schärfen.


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I
  • Beiträge: 434
Danke an @Bürger für die Verwaltungsvereinbarung.

@Person X Die Antworten auf deine Fragen würden mich auch brennend interessieren.

Vor allem weil sich wieder die Frage aufwirft, was ist der Beitragsservice?
a. eine normale private Firma?
b. ein Teil der Rundfunkanstalten?
c. eine Behörde?

Was mich beim durchlesen der Aufgaben ganz besonders aufhorchen ließ, war der letzte Punkt:

p.) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.

Dies bedeutet der Beitragsservice darf als Behörde auftreten, obwohl nur die Landesrundfunkanstalten ausnahmsweise hoheitliche Maßnahmen (Erlass Verwaltungsakte in Form von Festsetzungs- und Widerspruchsbescheiden) im Beitragseinzug genießen.

§37 (3) VwVfG:
Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen...

§ 44 (2) VwVfG:
Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;


Da passt das eine nicht zum anderen. Die machen was sie wollen. Meines Erachtens ist Punkt p. in der Verwaltungsvereinbarung rechtswidrig. Der Beitragsservice kann nicht als Behörde auftreten.


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