Hallo zusammen,
zu dieser Diskussion habe ich noch eine Frage, die mitunter rhetorisch, mitunter jedoch auch juristisch gemeint ist.
Der Grundsatz der Staatsferne ist einer der elementaren Grundsätze des deutschen Rundfunkrechts. Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 25.03.2014 (Az. 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11) über den ZDF-Staatsvertrag den Grundsatz der Staatsferne im Rundfunkrecht gestärkt, indem es den Anteil der Staats- und Parteienvertreter in den Aufsichtsgremien begrenzt.
Wenn der Grundsatz der Staatsferne allerdings einen so hohen Stellenwert genießt, dann ist zu fragen:
Wie "staatsfern" ist eine Rundfunkanstalt, die per Gesetz durch das jeweilige Bundesland vor der Insolvenz geschützt wird?
Wird der Grundsatz der Staatsferne insofern nicht ad absurdum geführt?
Außerdem kam mir kürzlich noch folgender Gedanke (der jedoch nicht mehr unmittelbar mit diesem Diskussionthema zu tun hat - ich wollte hierfür jedoch keine neue Diskussion eröffnen):
Es wird seitens der Rundfunkanstalten behauptet (und mitunter auch von der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die diese Argumentation blindlings nachplappert), dass eine Beitragsbemessung nach der Leistungsfähigkeit einen viel zu großen Verwaltungsaufwand darstellen würde, der dem Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung, die mit der Finanzreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beabsichtigt wurde, zuwider laufen würde.
De facto befindet sich durch den gesetzlich durchgeführten Meldedatenabgleich mit den Einwohnermeldeämtern beim Beitragsservice in Köln ein zweites Melderegister, welches mit einem gigantischen organisatorischen und technischen Aufwand gepflegt wird, damit auch bloß keiner dem System entwischen kann.
Und dann will einem ein Verwaltungsrichterlein weis machen, die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit bei der Beitragsbemessung würde einen viel zu hohen Aufwand darstellen...?!