Ich fürchte, in diesen Thread schauen nicht so viele Leute herein, aber an der Stelle noch ein Paar Fragen:
Angenommen der Person A wurde vom Gerichtsvollzieher eine Frist gesetzt, den Betrag zu bezahlen. Auf schriftliche Kontaktaufnahme reagiert der GV aber nicht und die Frist läuft in zwei Tagen ab.
Person A sieht nun nur noch die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Nur scheint es so einen Fall hier im Forum noch nicht zu geben zu haben, dass nach Klageerhebung die Zwangsvollstreckung gemacht wird. In den meisten Fällen, die ich hier gefunden habe, geht es um Eilrechtsschutz, weil zwangsvollstreckt wird, obwohl noch kein Widerspruchsbescheid vorliegt.
- Ist Eilrechtsschutz überhaupt noch möglich, nachdem die LRA im Widerspruchsbescheid die aufschiebende Wirkung abgelehnt hat?
- Verzögert der Antrag auf Eilrechtschutz die laufende Zwangsvollstreckung? Person A nimmt an, dass die nächste Frist des GV so knapp bemessen sein wird (vermutlich 14 Tage), dass es unwahrscheinlich ist, dass der Eilrechtschutz inkl. Reaktion der LRA darauf rechtzeitig durch sein werden.
- Stellt die Person Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage oder der Widersprüche gegen die Bescheide?
- Die Frage ist jetzt noch nicht aktuell, aber für Person A evtl. in Zukunft interessant: Angenommen, die LRA setzt die Vollziehung in Folge des Antrags auf Eilrechtsschutz aus - geht es dann nach dem Ende des Gerichtsverfahrens an der gleichen Stelle weiter, an der ausgesetzt wurde? Der nächste Schritt wäre ja Vermögensauskunft und Schufa-Eintrag, oder beginnt dann die Zwangsvollstreckung wieder von vorne?