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Autor Thema: Alle Fristen eingehalten, Klage am VG eingereicht, jetzt Zwangsvollstreckung  (Gelesen 13015 mal)

W
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Hallo ihr Lieben  ;)

Kurz zur Vorgeschichte: Person A hat nichts gezahlt, auf alle Bescheide fristgerecht Widerspruch eingelegt, im Juni endlich einen Widerspruchsbescheid erhalten und gegen diesen fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht.

In den Widersprüchen wurde stets Aussetzung der Vollziehung beantragt, im Widerspruchsbescheid wurde das abgelehnt.

Jetzt kommt plötzlich der Gerichtsvollzieher ins Spiel, der wohl eine Vollstreckungsverfügung von Anfang Juli hat. Ein Schreiben von diesem Datum hat Person A nicht bekommen. Es wird eine Frist von 2 Wochen zur Zahlung gesetzt.

Wie wehrt Person A den Gerichtsvollzieher jetzt vorerst ab? Genügt ein Hinweis auf das laufende Verfahren?

Beste Grüße aus dem Süden!


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W
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Person A hat sich überlegt, dass es eigentlich nur 3 Möglichkeiten gibt:

1. GV schreiben und bitten, die Sache einzustellen. Kann/darf er das überhaupt?

2. GEZ mit Hinweis auf das Gerichtsverfahren anschreiben und auffordern, die Zwangsvollstreckung zurückzuziehen (ist "zurückziehen" hier der richtige Ausdruck?). Wie man so liest, lässt die GEZ während laufender Gerichtsverfahren in der Regel nicht vollstrecken, aber in dem Fall der Person A hat sich das wohl überschnitten mit der Klageeinreichung.

3. Antrag auf Eilrechtsschutz beim Gericht (was leider mit höheren Kosten verbunden wäre), aber die einzige Option, bei der Person nicht auf die gute Laune des Gerichtsvollziehers oder der GEZ angewiesen ist. Wäre dafür das Verwaltungsgericht die richtige Adresse, quasi als Zusatz zur Klage gegen die Rundfunkanstalt, oder ist der Eilrechtschutz eine davon unabhängige Sache, die beim Amtsgericht zu erledigen ist?


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c
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GEZ Anschreiben ist wohl zwecklos.

... ist die Abgabe der Vermögensauskunft schon "angedroht".

-GV drauf hinweisen, das du die Forderung zurückweist, da eine gerichtliche Klärung ansteht.

- wenn dieser doch weitermacht und die Vermögensauskunft "androht". Erinnerung entsprechend ZPO einlegen.
 


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g
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Person A hat sich überlegt, dass es eigentlich nur 3 Möglichkeiten gibt:

1. GV schreiben und bitten, die Sache einzustellen. Kann/darf er das überhaupt?

2. GEZ mit Hinweis auf das Gerichtsverfahren anschreiben und auffordern, die Zwangsvollstreckung zurückzuziehen (ist "zurückziehen" hier der richtige Ausdruck?). Wie man so liest, lässt die GEZ während laufender Gerichtsverfahren in der Regel nicht vollstrecken, aber in dem Fall der Person A hat sich das wohl überschnitten mit der Klageeinreichung.

3. Antrag auf Eilrechtsschutz beim Gericht (was leider mit höheren Kosten verbunden wäre), aber die einzige Option, bei der Person nicht auf die gute Laune des Gerichtsvollziehers oder der GEZ angewiesen ist. Wäre dafür das Verwaltungsgericht die richtige Adresse, quasi als Zusatz zur Klage gegen die Rundfunkanstalt, oder ist der Eilrechtschutz eine davon unabhängige Sache, die beim Amtsgericht zu erledigen ist?

high,

zu nummero 1 + 2:  ein GV kann theoretisch die Sache einstellen, wenn er begründeten Zweifel hat dass die Sache auf Grund der "Art und Weise"  rechtmässig ist - die üblichen materiellen (bsp. Verfassung etc.)  Einwände jedoch kommen hier nicht in Betracht, da es dafür ja den "ordentlichen Rechtsweg" gibt. im vorliegenden fiktiven Fall kann eine Person A einem GV die Sachlage schildern und mit Hinweis auf das laufende Verfahren darum bitten, den Vorgang zurück zur LRA zu geben mit der Bitte um Aussetzung der Vollziehung. wenn die LRA das ablehnt, muss der GV die Vollstreckung durchziehen.
auf jeden Fall !! ist anzuraten, den GV kurz zu kontaktieren und die Sachlage zu schildern, denn dann weiß er/sie Bescheid dass Person A ggf. rechtliche Schritte am Start hat und weitere einleitet.

zu nummero 3:  --->  der GV kann wie gesagt einen Vollstreckungs-Vorgang nicht aus materiellen Gründen aufheben, um das zu tun muss eine Person A Eilrechtsschutz zu dem laufenden Verfahren beim VG stellen. Erst wenn das geschieht, wird auf Bitten des Gerichts bis zum Verfahren die LRA die Vollziehung aussetzen - (dies wird dann auch dem GV mitgeteilt, der wiederum das Verfahren einstweilen einstellt)
Der Gang des Eilrechtsverfahrens entscheidet dann natürlich über die weitere ggf. Wieder-Einleitung von V-Maßnahmen.
 
Im Fall von Person A mag es tatsächlich aufgrund von zeitlicher Überschneidung zur ZV gekommen sein, jedoch gehen manche LRA derzeit dazu über, bei laufenden Klagen auch ZV in die Wege zu leiten.


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W
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Ist der GV eigentlich verpflichtet, eine Kopie der Vollstreckungsverfügung zur Verfügung zu stellen? Im fiktiven Fall hat Person A auf das Schreiben des GV geantwortet und um eine Kopie gebeten, aber keinerlei Antwort erhalten.


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W
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Ich fürchte, in diesen Thread schauen nicht so viele Leute herein, aber an der Stelle noch ein Paar Fragen:

Angenommen der Person A wurde vom Gerichtsvollzieher eine Frist gesetzt, den Betrag zu bezahlen. Auf schriftliche Kontaktaufnahme reagiert der GV aber nicht und die Frist läuft in zwei Tagen ab.

Person A sieht nun nur noch die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Nur scheint es so einen Fall hier im Forum noch nicht zu geben zu haben, dass nach Klageerhebung die Zwangsvollstreckung gemacht wird. In den meisten Fällen, die ich hier gefunden habe, geht es um Eilrechtsschutz, weil zwangsvollstreckt wird, obwohl noch kein Widerspruchsbescheid vorliegt.

- Ist Eilrechtsschutz überhaupt noch möglich, nachdem die LRA im Widerspruchsbescheid die aufschiebende Wirkung abgelehnt hat?

- Verzögert der Antrag auf Eilrechtschutz die laufende Zwangsvollstreckung? Person A nimmt an, dass die nächste Frist des GV so knapp bemessen sein wird (vermutlich 14 Tage), dass es unwahrscheinlich ist, dass der Eilrechtschutz inkl. Reaktion der LRA darauf rechtzeitig durch sein werden.

- Stellt die Person Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage oder der Widersprüche gegen die Bescheide?

- Die Frage ist jetzt noch nicht aktuell, aber für Person A evtl. in Zukunft interessant: Angenommen, die LRA setzt die Vollziehung in Folge des Antrags auf Eilrechtsschutz aus - geht es dann nach dem Ende des Gerichtsverfahrens an der gleichen Stelle weiter, an der ausgesetzt wurde? Der nächste Schritt wäre ja Vermögensauskunft und Schufa-Eintrag, oder beginnt dann die Zwangsvollstreckung wieder von vorne?


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d
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Guten Tag,
Person X sollte sich mal folgenden Beitrag durchlesen:
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.0.html

Wenn die Vollstreckung kurz bevorsteht, sollt Person X einen Antrag auf Eilrechtschutz beim VG stellen.

Hier wird das ganze nochmal Ausführlich dargestellt:

http://klagen-gegen-rundfunkbeitrag.blogspot.de/2014/04/vorsicht-falle-antrag-auf.html


Aber Vorsicht: Die Kosten für den Antrag auf Eilechtschutz müssen ggf. selbst getragen werden. Diese belaufen sich nach Kenntnis von Person Y auf 72,50€ plus ggf. die Kosten der Klage selbst (105€).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2015, 16:45 von Bürger«

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Angenommen, Person X möchte gegen die Zwangsvollstreckung "Erinnerung" einlegen. Welche Argumente sind denn noch übrig, nachdem das berühmte Tübinger Urteil nicht mehr anwendbar ist?


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Auf die Gefahr hin, hier Selbstgespräche zu führen, aber der Thread zum Thema "Eilrechtsschutz" ist aktuell wohl gesperrt: Wie lange dauert denn das Eilrechtsschutzverfahren üblicherweise? Person X könnte sich darüber wundern, wenn ein Gericht seit einem Monat noch nicht darüber entschieden hat. Von "Eile" könnte in dem Fall keine Rede mehr sein, wenn gleichzeitig die Zwangsvollstreckung weiter betrieben würde.


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Noch etwas: Ich habe hier im Forum schon mehrfach gelesen, dass die Rundfunkanstalten vorerst mit der Zwangsvollstreckung aufhören würden, sobald Anfechtungsklage eingereicht wird. Im Falle der Person X ist dies wohl nicht der Fall. Der Südwestrundfunk setzt sich beim Amtsgericht aktiv für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung ein, trotz laufender Anfechtungs- und Eilrechtsschutzverfahren.


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W
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Im Folgenden ein Beschluss des VG Stuttgart, falls es jemanden interessiert. Verstehe ich das richtig, dass insgesamt abgelehnt wurde, die Aufschiebende Wirkung anzuordnen - die GEZ also weiter zwangsvollstrecken darf - bis auf die Säumnisgebühren? Oder heißt das, dass die gesamte Forderung aus den Feststzungsbescheiden vorerst nicht vollstreckt werden kann?

Zitat
In der Verwaltungsrechtssache
----
gegen
Südwestrundfunk -Anstalt des öffentlichen Rechts -,
Referat Beitragsrecht
Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
wegen Rundfunkbeitrag, hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 3. Kammer - durch die Richterin am Verwaltungsgericht
Matzer als Einzelrichterin
am 31. August 2015
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Widersprüche des Antragstellers gegen die in den Festsetzungsbescheiden
des Antragsgegners vom 01.08.2014, 01.09.2014, 01.12.2014
und vom 02.01.2015 festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von je 8,00 EUR aufschiebende
Wirkung haben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 115,88 EUR festgesetzt.
- 2 -
Gründe:
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist mit der Maßgabe zulässig, dass er hinsichtlich
der in den streitigen Festsetzungsbescheiden des Antragsgegners vom
01.08.2014, vom 01.09.2014, vom 01.12.2014 und vom 02.01.2015 festgesetzten
Säumniszuschläge in Höhe von jeweils 8,00 € sinngemäß auf die Feststellung gerichtet
ist, dass die Widersprüche und die nachfolgende Klage des Antragstellers
aufschiebende Wirkung haben. Denn die Säumniszuschläge sind entgegen der Auffassung
des Antragsgegners, der bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat,
nicht sofort vollziehbar und der Antrag ist deshalb entsprechend umzudeuten (vgl.
VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 - juris,; Schoch, in:
Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 458 m.w.N.).
Die Anträge sind jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss
vom 04.02.2015, a.a.O.) entfällt bezüglich der festgesetzten Säumniszuschläge
die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 VwGO. Diese Vorschrift ist insoweit weder direkt noch entsprechend anzuwenden.
Denn die Säumniszuschläge stellen primär ein Druckmittel zur Durchsetzung
der Rundfunkbeiträge und kein Finanzierungsinstrument des Staates dar. Zwar dienen
die Säumniszuschläge auch dazu, Aufwendungen der Behörde, die aufgrund der
nicht oder nicht fristgerechten Zahlung fälliger Abgaben anfallen, abzugelten, doch
können diese Einnahmen nicht im Voraus in den Haushalt eingeplant und kalkuliert
werden, sodass den Säumniszuschlägen jedenfalls in erster Linie keine Finanzierungsfunktion
zukommt. Dieser Beurteilung steht auch nicht die Regelung des § 13
Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (L VwVG) entgegen.
Ebenso wenig entfällt die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen die
Säumniszuschläge kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 Satz
1 LVwVG. Nach § 12 Satz 1 LVwVG haben Widerspruch und Anfechtungsklage kei-
3 -
ne aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der
Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes
der Norm fallen hierunter nur Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, d.h. die
zur zwangsweisen Durchsetzung eines Verwaltungsaktes getroffen werden. Obwohl
einem Säumniszuschlag als Druckmittel eigener Art durchaus eine gewisse willensbeugende
Wirkung zukommt, stellt die Erhebung von Säumniszuschlägen keine der
Regelung des § 12 L VwVG unterliegende Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung
dar. Zum einen ist ein Säumniszuschlag kein eigenständiges Zwangsmittel
i.S.d. § 19 Abs. 1 LVwVG, zum anderen dient ein derartiger Zuschlag auch nicht unmittelbar
der Vollstreckung der Rundfunkbeiträge als Hauptforderung (vgl. insgesamt
VGH Bad.-Württ., a.a.O.).
Die Kammer schließt sich der dargestellten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes
Baden-Württemberg unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung im Interesse
einer einheitlichen Rechtspraxis an.
Die weitere Sachentscheidungsvoraussetzung der Durchführung eines behördlichen
Aussetzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ebenfalls erfüllt. Denn
der Antragsgegner hat die Anträge des Antragstellers auf Aussetzung der Voliziehung
gemäß § 80 Abs. 4 VwGO im Widerspruchsbescheid vom 17.03.2015 abgelehnt.
Dagegen liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung
der Widersprüche gegen die in den Festsetzungsbescheiden des Antragsgegners
vom 01.08.2014, vom 01.09.2014, vom 01.12.2014 und vom 02.01.2015 festgesetzten
Rundfunkbeiträge gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht vor. Das Gericht
kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers
an der Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide das
Interesse des Antragsgegners an deren Vollziehung überwiegt. Entsprechend der
generalisierenden Interessenabwägung des Gesetzgebers nach § 80 Abs. 4 Satz 3
VwGO ist bei öffentlichen Abgaben und Kosten einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5
- 4 -
VwGO nur dann stattzugeben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheids bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder
Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheids sind nur
dann anzunehmen, wenn nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage ein Erfolg
des Rechtsbehelfs oder der Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg. Ein lediglich
als offen erscheinender Verfahrensausgang kann die Aussetzung der Voliziehung
nicht rechtfertigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S
1842/06 -juris, Rn. 3).
Da der Antragsteller vorliegend im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit der
Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung geltend macht, ist zusätzlich zu berücksichtigen,
dass wegen des vorläufigen und eilbedürftigen Charakters eines Verfahrens
nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich nicht in Betracht kommt und eine gerichtliche
Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes nur bei
schwerwiegenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden
Gesetzes gerechtfertigt sein kann. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn
die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes offensichtlich ist, die Nichtigkeit der dem
Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm also "geradezu auf der Hand liegt", das
fragliche Gesetz mithin "greifbar verfassungswidrig" ist (so bereits VG Stuttgart, Beschluss
vom 15.08.2014 - 3 K 3166/14 -; VGH Kassel, Urteil vom 08.10.2010 - 8 B
1344/10 - juris; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80, Rn. 161).
Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachund
Rechtslage lässt sich nicht feststellen, dass ein Erfolg der eingelegten Widersprüche
wegen offensichtlicher Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
(RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
vom 18.10.2011 (GBI. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell
- 5 -
baden-württembergisches Landesrecht wurde, oder sonstiger erheblicher Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
Die Kammer hat sich bereits in zwei Urteilen vom 01.10.2014 - 3 K 4857/13 und 3 K
1360/14 - grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Einwänden gegen den Rundfunkbeitrag
im privaten Bereich befasst und diese im Einklang mit der einhelligen
Rechtsprechung der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte nicht für stichhaltig erachtet.
In der Rechtsprechung höherer Instanzen wird die Verfassungsmäßigkeit des
neuen Rundfunkbeitrags vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil
vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 - juris), vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof
(vgl. Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 und - 24-VII-12 - juris) und unlängst
vom Oberverwaltungsgericht Münster (vgl. Entscheidung vom 12.03.2015 - 2 A
2311/14, 2 A 2422/14 - 2 A 2423/14 -) und jüngst auch vom Bayerischen VGH (Urteil
vom 19.06.2015 -7 BV 14.1707-) bejaht. Der Verwaltungsgerichtshof BadenWürttemberg
sieht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Übereinstimmung
mit den Entscheidungen der genannten Verfassungsgerichtshöfe ebenfalls
keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
(vgl. Beschluss vom 04.02.2015, a.a.O., Rn. 5). Auf die genannten Entscheidungen,
die auch der Antragsgegner zum Gegenstand seiner Antragserwiderung
gemacht hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Soweit der Antragsteller seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen
aufgrund der Möglichkeit der Nutzung anderer Informationsquellen ablehnt, begründet
dies keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit,
der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden
Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck
findet (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteile vom 01.10.2014, a. a. 0, Rn. 36 und
Rn. 35). Da hierzu auch die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen
Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung gehört,
ist die Argumentation, der Bürger könne andere Informationsquellen und Medi-
6 -
enangebote der privaten Mediendienste nutzen, verfassungsrechtlich abgeschnitten
(vgl. VG Stuttgart, Urteile vom 01.10.2014, a. a. 0, Rn. 36 und Rn. 35). Auch Art. 2
Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5
GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen
den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung
der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls
verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber.
Die Zahlungspflicht im privaten Bereich stellt sich nach der Rechtsprechung der
Kammer als verhältnismäßig dar. Denn die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs stellen legitime
Ziele dar, die einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertigen können
(vgl. nur Urteil vom 06.03.2015 - 3 K 4451/14 -).
Die Aussetzung des gesetzlichen Sofortvollzugs ist vorliegend auch nicht nach § 80
Abs. 4 Satz 3 VwGO deshalb geboten, weil die Vollziehung des angefochtenen Bescheids
für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn
ihm durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über
die eigentliche Zahlung hinausgingen und nicht bzw. kaum wieder gutzumachen wären,
weil z.B. die Zahlung zu einer drohenden Insolvenz oder Existenzgefährdung
führen könnte (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80, Rn. 116 m w. N.; Schoch, a.a.O., §
80, Rn. 296 m. w. N.). Davon kann angesichts des vergleichsweise geringen in den
Festsetzungsbescheide des Antragsgegners festgesetzten Betrags in Höhe von insgesamt
463,52 EUR nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller hat eine unbillige
Härte auch nur pauschal behauptet, ohne Angaben zu seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Unter Berücksichtigung,
dass der Antragsgegner nur in geringfügigem Umfang unterliegt, erscheint es
- 7 -
sachgerecht, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen
(vgl. Schulz, in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2013, § 92, Rn. 19).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG, wobei
das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des für das
Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts für angemessen hält (vgl. Nr. 1.5
des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof BadenWürttemberg
in Mannheim, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach
103264, 68032 Mannheim, gegeben. Sie ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße
5, 70178 Stuttgart oder Postfach 105052, 70044 Stuttgart, innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist
auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof
Baden- Württemberg eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu
begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt
worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg einzureichen. Sie
muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung
abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung
auseinander setzen.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer in Prozesskostenhilfeverfahren,
durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen,
durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet
wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die in § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO
genannten Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Absatz 2
Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können
sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte
mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen
des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der
nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist,
kann sich selbst vertreten.
Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg in Mannheim, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim
oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, gegeben, wenn der Wert des Beschwer-
8 -
degegenstandes 200 € übersteigt. Diese Beschwerde kann von den Beteiligten
selbst oder von einem Prozessbevollmächtigten eingelegt werden. Sie ist beim Verwaltungsgericht
Stuttgart, Augustenstraße 5,70178 Stuttgart, oder Postfach 105052,
70044 Stuttgart, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen und dann
zulässig, wenn sie vor Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung
in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens eingelegt wird. Ist
der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so
kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des
Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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Zitat
Es wird festgestellt, dass die Widersprüche des Antragstellers gegen die in den Festsetzungsbescheiden
des Antragsgegners vom 01.08.2014, 01.09.2014, 01.12.2014
und vom 02.01.2015 festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von je 8,00 EUR aufschiebende
Wirkung haben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Nein scheinbar nicht alles, sondern es bliebe die Aufschiebende Wirkung für je 8,- €.


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Hallo Weißseher!

Das war ja mal ein langes Urteil...
Ich verstehe es leider nicht anders als Du.
Die Säumniszuschläge dürfen wohl nicht vollstreckt werden, weil sie eine interne Sanktion der LRA gegen die Beitragsschuldner sind, aber keine wirklichen Ausgaben aufgrund des Verwaltungsaufwandes darstellen.
Ansonsten scheint die Vollstreckung nicht aufgeschoben zu sein, weil es für das Gericht wohl keine ausreichende Begründung dafür gibt.

Wieso ist die nächste Instanz eigentlich nicht das Amtsgericht?

Der Antragsteller könnte möglicherweise darauf hinweisen, daß die LRA derzeit gewaltige Überschüsse erzielen, obwohl so viele Zwangsvollstreckungsersuchen laufen, daß wohl nicht zu befürchten ist, daß die LRA demnächst Pleite gehen. Insofern wäre es für den Antragssteller eine größere Härte, den Beitrag zu zahlen, als für die LRA, auf den Beitrag zu verzichten.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

I
  • Beiträge: 434
Säumniszuschläge sind keine Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, deshalb entfaltet der Widerspruch aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO.


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Das heißt in der Anfechtungsklage würde es für Person X nur noch um die Säumnisgebühren gehen (die "Mahngebühren" wurden gar nicht erwähnt), der Rest der festgesetzten Summe wäre jetzt zu zahlen ohne Möglichkeit, das noch weiter hinauszuzögern?


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