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Autor Thema: muss ein Bescheid das Wort BESCHEID enthalten?  (Gelesen 4067 mal)

M
  • Beiträge: 23

Hallo,
Der Beitragsservice teilt Person A seinen aktuellen Kontostand (den Gesamtbetrag, den A[aus seiner Sicht] zu zahlen hätte) und die aktuellen Daten zum Beitragskonto mit.
ABER: Auf dem Schreiben ist das Wort Bescheid nicht angegeben.
Der Beitragsservice schreibt, dass die nur einen Teilbetrag des Gesamtbetrages zur Vollstreckung an die Creditreform gegeben haben; hierfür verwendet der Beitragsservice das Wort beauftragt.

Ist das korrekt, was der Beitragsservice A schreibt?
Was ist (A) angeraten, JETZT zu tun?
Widerspruch einlegen?
Immerhin unterscheiden sich der mir zur Last gelegte, zu zahlende Betrag und der Betrag, den die Creditreform bei mir eintreiben 'soll'.
Der Auftrag an die Creditreform liegt dem Schreiben des Beitragsservice an A nicht bei.
Mit freundlichen Grüßen,
Mücke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2015, 07:41 von Uwe«

s
  • Beiträge: 173
Moin,

einfach abwarten... Solange wirklich noch kein Bescheid gekommen sein soll, haben die erstmal keinerlei Handhabe. Weder BS noch Creditreform (die sogar noch weniger, ist ein Verein mit keinerlei hoheitlichen Rechten, die nur mit Druck auf Provisionsbasis versuchen Geld abzupressen......)

Solange keine Post mit Beitragsbescheiden kommt (dann handeln wie hier beschrieben im Forum) bzw. der Gerichtsvollzieher/Finanzamt (ist glaub in Berlin eher der Fall...) sich meldet, keine Panik!

Grüße


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  • IP logged

M
  • Beiträge: 23
Hallo Speedy 777,
danke Dir für Deine Antwort.
Das FA hatte Person A bereits im Jahre 2014 einen Vollstreckungsbescheid zugestellt, den A jedoch sofort zurückgewiesen hatte. Danach kam von FA nichts mehr an Aufforderung zur Zahlung des Rundunkbeitrages.

Muss der Beitragsservice Person A und Dritten (wie dem Gericht) nachweisen, an A Bescheide rausgeschickt zu haben (wenn A die Gebührenbescheide nun gar nicht erhalten hat ..., ist A hier in der Beweispflicht oder ist der Beitragsservice in der Beweispflicht)?

Wenn von Ihnen geschrieben wird, dass die Creditreform nicht mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist, haben Sie möglicherweise einen Hinweis hierauf, mit dem sich in einem Schreiben an den Beitragsservice von Person A zitieren ließe?
Könnten Sie mir bitte netterweise den zitierfähigen Hinweis ans Forum hier senden?
Danke.

Mit freundlichen Grüßen,
Die Mücke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2015, 13:46 von Bürger«

k
  • Beiträge: 720
  • Wir sind das Volk
Hallo Mücke,wie speedy schon geschrieben hat,Creditreform in die Tonne,ansonsten ist der Beitragsservice in der Pflicht die Zustellung eines Beitragsbescheides nachzuweisen.
Anscheinsbeweise sind ungültig.


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  • IP logged
koppi1947

M
  • Beiträge: 23
Guten Tag koppi1947,
danke Ihnen für Ihre Nachricht.
Genau das wollte ich wissen, ob der Beitragsservice NACHWEISEN muss, DASS er Person A TATSÄCHLICH Bescheide gesandt hat. DAS kann der Beitragsservice nicht beweisen. :-)

Und das FA hat die ganze Sache an den Beitragsservice zurückgegeben.
Dennoch bleibt eine Frage offen:
Gibt es ein gegenüber dem Beitragsservice zitierfähiges Zitat, in dem geschrieben steht, dass die Creditreform rechtlich nicht berechtigt ist, hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen / auszuführen / zu übernehmen.

Da fallen mir noch ganz andere 'zwielichtige Gestalten' unserer Zeit ein, die ebenfalls mit hoheitlichen Aufgaben betraut wurden, diese m.M.n. zu keiner Zeit hätten ausführen dürfen.

Mit freundlichen Grüßen,
Die Mücke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2015, 13:50 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.413
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hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
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http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2015, 13:49 von Bürger«
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M
  • Beiträge: 23
Lieber Bürger,
danke für Ihre Antwort.
Die Suchfunktion zu nutzen, hatte ich justament gar nicht in Betracht gezogen. Ihr Hinweis auf die Suchfunktion war mir deshalb willkommen.

Mit freundlichen Grüßen,
Die Mücke.


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