Hallo Ihr beiden
An Roggi - vielen dank für das willkommen im Forum.
Ich habe im Zuge meiner Interessen zu klagen nun weiter recherschiert.
In diesem Aspekt stieß ich auf den Zusammenhang, der hier einen Pferdefuß darstellt und habe festgestellt, dass man selbst manchmal wie blind und vernagelt auf etwas beharrt, was eigentlich falsch ist.
Somit bin ich dem Irrglauben unterlegen, es handle sich um das VwVfG das ist jedoch falsch. Das VwVfG hat überhaupt 0 Aussage für den BS und Intendanten, und genau das macht meine These unhaltbar.
denn auch im Staatsvertrag lautet es klar:
"Es wird nach dem Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt" - bedeutet damit auch: das VwVfG hat gar keine relevanz, eine Amtshilfe, wie auch immer sie geregelt ist greift hier nicht. So auch ausgewiesen
mit "gilt nicht (je baundesland) für den entsprechenden Rundfunk" kurz: §2 VwVfG (Absatz je Bundesland unterschiedlich)
zur Zeit bin ich an einer Wand angekommen.
Wie kann man denn überhaupt gegen das VwVg argumentieren?
das tMG ermächtigt den Staatsvertrag als Gesetz
der ermächtigt den Rundfunk
das VwVG schreibt ihn eiskalt als ÖR aus
und Fragen zur Amtshilfe entfallen über das VwVg
momentan ist das sehr ernüchternd.