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Autor Thema: Widerspruch ohne Begründung - Länge ziehen/ Zeitaufschub ausstehende Urteile  (Gelesen 8074 mal)

M
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Sind wir  uns denn einig, dass allein schon mit der Antragstellung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs.4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, die ja offensichtlich durch §80 Abs.2 (1) entfällt, wieder hergestellt wird?
Wenn dem so wäre, müßte doch auch die Stadt als beauftragte Vollstreckungsbehörde eigentlich erkennen, dass kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt, da bspw. §2 HessVwVG nicht erfüllt ist und die Zwangsvollstreckung einstellen.

Diese ziehen sich an dieser Stelle dann aber offensichtlich zurück unter Verweis auf:

Zitat
"§ 5 HessVwVG – Vollstreckungshilfe

(2) 1Die ersuchte Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nachzuprüfen, der vollstreckt wird. 2Hat die ersuchte Vollstreckungsbehörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit der begehrten Vollstreckungsmaßnahme, so hat sie unverzüglich die Entscheidung der ersuchenden Behörde über die Einleitung oder Fortsetzung der Vollstreckung einzuholen. 3Besteht die ersuchende Behörde auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Behörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Behörde."

Die Stadt schickt die Zurückweisung einer Vollstreckungsankündigung nach §5 Abs.2 Satz 2 HessVwVG einfach an die LRA (oder evtl. den BS?) und wenn dann nach ein paar Wochen vom BS mit falschen Behauptungen ("Festsetzungsbescheide sind bestandskräftig", "Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung konnten wir nicht entsprechen" -> obwohl der Antrag auf Aussetzung von der LRA nicht entschieden wurde und auch kein Widerspruchbescheid ergangen ist ) geantwortet wird, ist die Entscheidung über die Fortsetzung der Vollstreckung eingeholt und Zwangsvollstreckung durch die Stadt wird wieder aufgenommen.

Oder liegen wir falsch und es bräuchte erst der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung also erst der konkreten Anordnung durch die LRA, der diese ja (ewig lang) nicht nachkommt? Und solange dieser ganze Vorgang in der Schwebe ist, gibt es auch keine aufschiebende Wirkung?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Dezember 2015, 01:40 von Bürger«

P
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@Maverick

es sei ein Lesehinweis angemerkt
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http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg86047.html#msg86047



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Danke für den Hinweis.

Es wäre wohl noch zu unterstreichen, dass einer auf den Widerspruchsbescheid (inkl. Antrag auf Aussetzung d. V. nach §80 Abs.4 VwGO) wartenden Person A bewusst ist, dass am langen Ende die Anfechtungsklage (sowie ggfs. Antrag auf Aussetzung d. V. nach §80 Abs.5 VwGo) steht.

Es geht der Person um maximalen Zeitgewinn bis zur Klage und deshalb natürlich die Stadt als Vollstreckungsbehörde zunächst möglichst lange von einer Vollstreckung abzuhalten.

Zurückweisung der Vollstreckungsankündigung ist vor >5 Monate erfolgt und Antwort des BS darauf ist vor fast 4 Monaten eingetroffen. Seitdem aber noch keine Reaktion der Stadt, obwohl dem Schreiben des BS offensichtlich auch eine Kopie eines erneuten Schreibens des BS an die Stadt beigefügt war, in dem der Stadt mitgeteilt wird: "Festsetzungsbescheide sind bestandskräftig", "Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung konnten wir nicht entsprechen" -> "Wir bitten Sie das entsprechende Vollstreckungsersuchen fortzusetzen" "Mit freundlichen Grüßen BS"

Das könnte darauf hindeuten, dass an dieser Stelle im Verfahrensablauf von der Stadt solche Fälle nicht mehr (vorrangig) bearbeitet werden, es im Hinblick auf den Beschluss des VGH-Hessen vom 1.10.2015 vielleicht sogar eine Übereinkunft mit dem HR gibt, dass man diese Fälle nun über ablehnende Widerspruchsbescheide versucht zu Ende zu bringen, wohingegen die Stadt sich um solche Fälle kümmert, bei denen kein Widerspruch gegen die Bescheide (keine Zustellung) erfolgte.

Zumindest die Rückmeldungen zu Vollsteckungsmaßnahmen in Hessen würden diese Theorie stützen, denn fortgesetzte Vollstreckungen sind ausschließlich dieser letzten Fallgruppe zuzurechnen.



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Danke für den Hinweis.

Es wäre wohl noch zu unterstreichen, dass einer auf den Widerspruchsbescheid (inkl. Antrag auf Aussetzung d. V. nach §80 Abs.4 VwGO) wartenden Person A bewusst ist, dass am langen Ende die Anfechtungsklage (sowie ggfs. Antrag auf Aussetzung d. V. nach §80 Abs.5 VwGo) steht.

Es geht der Person um maximalen Zeitgewinn bis zur Klage und deshalb natürlich die Stadt als Vollstreckungsbehörde zunächst möglichst lange von einer Vollstreckung abzuhalten.

Zurückweisung der Vollstreckungsankündigung ist vor >5 Monate erfolgt und Antwort des BS darauf ist vor fast 4 Monaten eingetroffen. Seitdem aber noch keine Reaktion der Stadt, obwohl dem Schreiben des BS offensichtlich auch eine Kopie eines erneuten Schreibens des BS an die Stadt beigefügt war, in dem der Stadt mitgeteilt wird: "Festsetzungsbescheide sind bestandskräftig", "Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung konnten wir nicht entsprechen" -> "Wir bitten Sie das entsprechende Vollstreckungsersuchen fortzusetzen" "Mit freundlichen Grüßen BS"

Das könnte darauf hindeuten, dass an dieser Stelle im Verfahrensablauf von der Stadt solche Fälle nicht mehr (vorrangig) bearbeitet werden, es im Hinblick auf den Beschluss des VGH-Hessen vom 1.10.2015 vielleicht sogar eine Übereinkunft mit dem HR gibt, dass man diese Fälle nun über ablehnende Widerspruchsbescheide versucht zu Ende zu bringen, wohingegen die Stadt sich um solche Fälle kümmert, bei denen kein Widerspruch gegen die Bescheide (keine Zustellung) erfolgte.

Zumindest die Rückmeldungen zu Vollsteckungsmaßnahmen in Hessen würden diese Theorie stützen, denn fortgesetzte Vollstreckungen sind ausschließlich dieser letzten Fallgruppe zuzurechnen.



Diese Vermutung könnte richtig sein, zudem sollte im Blick bleiben ob es sich ändert.

Zitat
Mit freundlichen Grüßen BS

An dieser Stelle ist fraglich, ob der BS sich als Gläubiger der Forderung ausgeben darf, dazu hat ja das Gericht in Tübingen einige Ausführungen am 9.9.2015 gemacht, welche der Stadt sicher bekannt gemacht werden können, sollte diese dennoch an der Vollstreckung plötzlich weiter arbeiten wollen.

Auch ist fraglich, ob der BS ohne Widerspruchsbescheid über diesen Antrag überhaupt entscheiden darf, zudem ist diese Entscheidung dem Antragendem bekannt zu geben.

Erfolgte die Bekanntgabe nicht z.B. nicht mittels Widerspruchsbescheid oder etwas ähnlichem, welches eine Rechtsbelehrung hat, so sollte diese Aussage gegenüber der Stadt keine Wirkung haben, denn nicht die Stadt ist Antragender, sondern der vermeintliche Schuldner.

Sollte die Stadt die Vollstreckung fortführen begibt diese sich damit dann in den faktischen Vollzug, wo dann die Option §80 Abs.5 VwGo gezogen werden müsste. Soweit aus Sicht einer PersonX richtig.



Edit "Bürger":
Hier wurde leider seit geraumer Zeit vollkommen vom Kern-Thema des Threads abgeschweift.
Bitte zum Kern-Thema zurückkehren, welches da lautet
Widerspruch ohne Begründung - Länge ziehen/ Zeitaufschub ausstehende Urteile
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2016, 02:41 von Bürger«

 
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