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Autor Thema: Ermächtigungsgrundlage des Handelns von AZD/BS und LRA  (Gelesen 3663 mal)

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  • Beiträge: 37
Liebe Community,

gerne möchte ich hier einen sachlichen Austausch betreiben zu einem Thema, welches inhaltlich eine juristische Schwerpunktfrage betrifft.
Und war geht es um die Frage der Ermächtigungsgrundlage des Handelns von AZD/BS und LRA

Dass es hierzu Grundlagen gibt, ist denke ich mal kein Geheimnis.
Allerdings befasse ich mich derzeit mit der juristischen Prüfung und Beantwortung der Frage, ob die bestehenden Ermächtigungsgrundlagen zu LRA und AZD/BS den gesetzlichen Erfordernissen genügen.

Hierbei sind inbesondere einige Kenntnisse zum Bereich Staatsrecht/Verwaltungsrecht von Nöten, freue mich aber über einen sachlichen und kompetenten Austausch:

Das staatliche Handeln, so auch das Handeln der Anstalten des öffentlichen Rechts, erfordert eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Dies können z.B. Gesetz oder Satzung sein. Eine Rechtmäßigkeit des Handeln einer Verwaltung ist nur rechtmäßig, wenn das Handeln in einer Rechtsnorm gestattet ist.

Die herrschende Rechtsmeinung stellt hierbei zwei Voraussetzungen an eine derartige Ermächtigungsgrundlage:
- Sie muss den Tatbestand regeln (materielle Voraussetzungen)
- Sie muss die Befugnis zum Erlass eine VW vorsehen (VA-Befugnis mit Rechtsfolge)

Erfüllt die LRA/BS diese Anforderungen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juni 2015, 22:29 von Bürger«

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  • Beiträge: 545
Spontan fällt mir da Art. 5 GG und daraus abgeleitet die Rundfunkstaatsverträge ein.


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  • Beiträge: 7.409
Spontan fällt mir da Art. 5 GG und daraus abgeleitet die Rundfunkstaatsverträge ein.
Nö, wieso? Dieser Artikel enthält keinen förmlichen oder versteckten Auftrag des Bundes an die Länder, sich des Rundfunks anzunehmen.

Artikel 5 sagt nur aus, daß alle ihre Meinung frei äußern dürfen.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Es gibt drei Sachen die wichtig sind:
  • Art. 5 I 2 GG als "dienende Freiheit"
  • Wettbewerbsrecht (staatliche Beihilfe(EU))
  • "Gründung" einer Vereinigung mit Zwangsmitgliedschaft

Die grundrechtliche Ausprägung des Art. 5 I 2 GG als "dienende Freiheit" lässt sich insgesamt als Schnittstelle zwischen der Rundfunkfreiheit als Freiheitsrecht der Rundfunkveranstalter einerseits und der Informationsfreiheit der Rundfunkempfänger anderseits verstehen. (BVerfG Urteil aus dem Jahr 1981 --> "dienende Freiheit")
Ein Problem: der "dienenden Freiheit sind nicht nur die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet. Minus für ÖRR

EuGH C-337/06:
„Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind.“
„Schließlich darf es, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Recht bemerkt hat, im Licht der oben erwähnten funktionellen Betrachtung zu keiner unterschiedlichen Beurteilung danach führen, ob die Finanzmittel den öffentlichen Haushalt durchlaufen, der Staat also die Gebühr zunächst einzieht und die Einnahmen hieraus dann den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung stellt, oder ob der Staat diesen Anstalten das Recht einräumt, die Gebühren selbst einzuziehen.“ Minus für ÖRR

Wenn die Zwangsmitgliedschaft nicht gegründet wurde(mit dazu notwendigen Gesetz), sondern durch den Wechsel des Anknüpfungspunktes für die Beitragspflicht(Wohnung bzw. Betriebsstätte statt Rundfunkempfangsgerät) geschaffen wurde, dann basiert die Ausübung staatlicher Macht nicht auf der Grundlage von verfassungsmäßig erlassenen Gesetzten. Erlassene Gesetz sei verfassungswidrig. Minus für ÖRR.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juni 2015, 22:58 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

T
  • Beiträge: 334
"Ermächtigungsgrundlage" ist ohnehin ein treffliches Stichwort. Letztlich kann man die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfolgte Neuregelung als eine Art Rundfunkermächtigungsgesetz ansehen, mit denen den Landesrundfunkanstalten und ihren nicht rechtsfähigen Erfüllungsgehilfen außergewöhnliche Verfügungsrechte über die Bürger eingeräumt werden.

In seinen Argumenten zum Weiterdenken schrieb gelddruckmaschine
Zitat
Der Rundfunkbeitragstaatsvertrag (RBStV) ist lange noch nicht rechtens, nur weil er beschlossen wurde. Er hat den Stellenwert eines nicht legitimen Ermächtigungsgesetzes wie nach 1914, das vom Parlament zu Gunsten einer Körperschaft [recte: Anstalt] des öffentlichen Rechts und zum Nachteil der Menschen beschlossen wurde ...

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt also eine Art Selbstermächtigung dar, welche die Grundlage des Handels der Rundfunkanstalten garantieren soll. Inwieweit aber Rundfunkanstalten überhaupt hoheitliches Handeln zukommen kann, ist die entscheidende Frage. Eigentlich wäre es geboten hoheitliches Handeln, das immer einen staatlichen Eingriff in die Handlungsfreiheit des Staatsbürgers darstellt, sehr eng zu begrenzen und nur denjenigen Institutionen zuzugestehen, die in einem engen Sinne der allgemeinen Verwaltung angehören. Derartigen Anforderungen können Rundfunkanstalten sicherlich nicht genügen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2015, 00:05 von TVfrei«

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  • Beiträge: 37
Hier hat sich schon einiges getan  ;)
Möchte den Ausausch auf eine besondere Richtung lenken: RBStV

Wie im Anhang zu sehen ist u.a. ein Verwaltungsakt materiell rechtswidrig, wenn die VA-Befugnis fehlt, z.B. mangels Ermächtigungsgrundlage.
Hier gilt zudem gemäß den allgemeinen Lehren des Verwaltungs-/Staatsrecht der "Bestimmtheitsgrundsatz".

In der Ausführung zum RBStV wird erläutert, dass die Ermächtigung der Rundfunkanstalten sowie des Beitragsservices, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen durch die Ermächtigungen des § 10 Abs. 2,5,6,7 RBStV legitimiert seien.

Allerdings sind diese anscheinlichen Ermächtigungsgrundlagen sehr oberflächlich und schwammig formuliert.
Hierzu ist fraglich, ob diese oberflächliche Formulierung dem "Bestimmtheitsgrundsatz" Rechnung trägt.

Hinzu kommt die Frage, ob auch das "Wesentlichkeitsprinzip" eingehalten wurde.
Das Parlament muss grundlegende Wertentscheidungen selbst treffen muss und darf die Regelung nicht der Verwaltung (im Wege der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsvorschriften) überlassen . (vgl. insbes. BVerfGE 47, 46 ff.; 49, 89 ff. bes. 126 ff.).

Was ist eure Meinung?


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