Hier hat sich schon einiges getan
Möchte den Ausausch auf eine besondere Richtung lenken: RBStV
Wie im Anhang zu sehen ist u.a. ein Verwaltungsakt materiell rechtswidrig, wenn die VA-Befugnis fehlt, z.B. mangels Ermächtigungsgrundlage.
Hier gilt zudem gemäß den allgemeinen Lehren des Verwaltungs-/Staatsrecht der "Bestimmtheitsgrundsatz".
In der Ausführung zum RBStV wird erläutert, dass die Ermächtigung der Rundfunkanstalten sowie des Beitragsservices, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen durch die Ermächtigungen des § 10 Abs. 2,5,6,7 RBStV legitimiert seien.
Allerdings sind diese anscheinlichen Ermächtigungsgrundlagen sehr oberflächlich und schwammig formuliert.
Hierzu ist fraglich, ob diese oberflächliche Formulierung dem "
Bestimmtheitsgrundsatz" Rechnung trägt.
Hinzu kommt die Frage, ob auch das "
Wesentlichkeitsprinzip" eingehalten wurde.
Das Parlament muss grundlegende Wertentscheidungen selbst treffen muss und darf die Regelung nicht der Verwaltung (im Wege der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsvorschriften) überlassen . (vgl. insbes. BVerfGE 47, 46 ff.; 49, 89 ff. bes. 126 ff.).
Was ist eure Meinung?