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Autor Thema: Mahnung und Forderung nach Umzug in 2013  (Gelesen 1967 mal)

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Mahnung und Forderung nach Umzug in 2013
Autor: 08. Juni 2015, 18:58
Hallo,

Person A ist Mitte 2013 umgezogen und entsprechend umgemeldet. Nun erreichten Ihn einige der Briefe die noch im alten Briefkasten ankamen, weil Verwandte mit dem gleichen Nachnamen die Wohnung übernommen haben. Darunter eine Mahnung (mit Doruhung von Vollstreckungsmaßnahmen) und ältere Forderungsschreiben des Beitragsservices. Natürlich hat Person A auf diese alten Schreiben nie reagiert gehabt.

Da die Mahnung von 01.06.2015 das letzte Schreiben ist, sollte dieses als Grundlage der Frage herhalten.

Muss man der Mahnung acht schenken/wiedersprechen, oder ist sie wie im Forum beschrieben nur "informativ".

Person A denkt, dass eigentlich das benannte Beitragskoto gar nicht existieren dürfte, 1. nie sich für den "Service" angemeldet hat, 2. da er nicht mehr in der besagten Wohnung wohnt.

Im Forum konnte ich keinen ähnlichen Fall mit einem Wohnortwechsel finden. Daher stellt sich die Frage, wie man vorgehen muss.

Bei einem Schriftverkehr mit dem Beitragsservice müsste Person A ja auch noch seine aktuelle Anschrift bekanntgeben, was wiederum Probleme mit sich bringen könnte ;)


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Gerade solche Fälle zeigen, wie absurd es ist, wenn der BS Leute anschreibt, die nicht mehr an der Adresse wohnen. Soll doch ein Gerichtsvollzieher kommen. Person A wohnt da nicht, niemand muss dazu irgendwelche Angaben machen, weil es im RBStV nicht gefordert wird. Auch die neuen Bewohner sollten einfach behaupten, niemanden zu kennen, die stehen nicht unter Eid und müssen keine Auskunft geben. Sollte Person A irgendwann aufgefordert werden, dazu Angaben zu machen, einfach mal fragen, auf welche rechtliche Grundlage die sich beziehen. Niemand muss zu vergangenen Wohnverhältnissen Angaben machen. Wenn zur neuen Adresse ein Festsetzungsbescheid kommt, muss nur wegen der neuen Adresse auf den Festsetzungsbescheid reagiert werden. Ob man früher Beitragspflichtig für die verlassene Wohnung war, können die nicht feststellen. Man kann es abstreiten, sogar vor Gericht. Man muss keinerlei Auskunft geben, keine Beweise vorlegen. Das gibt das Gesetz nicht her. Nur wer wohnt muss Auskunft geben, nicht wer wohnte. Funktioniert natürlich nur, wenn niemals vorher reagiert wurde, sonst hätte man seine Adresse unfreiwillig bestätigt.


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