http://europa.eu/rapid/press-release_SPEECH-08-597_de.htmAuszüge aus dem Interview der EU-Medienkommissarin Viviane Reding mit dem damaligen Ministerpräsidenten des Saarlandes; das Gespräch fand in 2008 statt.
Welche Perspektive lässt die EU-Kommission dem gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland?
Die Europäische Kommission trifft alle ihre Entscheidungen – ob Binnenmarktentscheidungen, Wettbewerbsentscheidungen, Telekommunikationsentscheidungen oder entwicklungspolitische Entscheidungen – stets durch gemeinsame Beschlüsse ihrer heute 27 Mitglieder.
Das Wettbewerbsrecht ist nach den Verträgen eine ausschließliche Kompetenz der Kommission. Nur die Kommission darf entscheiden, ob eine nationale Beihilfe genehmigt werden kann, ob Filmförderung, Gebührenfinanzierung oder Finanzmarkt-Rettungspaket.
Die Kommission ist „Hüterin der Verträge“. Dabei sind wir weder für oder gegen ein bestimmtes Unternehmen noch für oder gegen eine bestimmte öffentliche Einrichtung.
Europäisches Medienrecht, wie die Fernsehrichtlinie von 1989 oder die jetzt modernisierte Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, unterscheiden daher nicht zwischen Öffentlich-rechtlichen und Privaten, sondern gelten für beide gleichermaßen.
Wenn also für beide Rechtsformen gleich Maßstäbe anzulegen sind, kann es für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen nur bedeuten, daß sie über keine hoheitlichen Rechte verfügen, da auch die Rundfunkunternehmen privaten Rechts dergleichen nicht innehaben; beide Rechtsformen müssen sich zu gleichen Konditionen am Markt bewähren.
Da die EU hier die alleine Reglungsbefugnis zugestanden bekommen hat, bleiben anderslautende nationale Reglungen ohne Belang.
Daß Rundfunk dem Wettbewerbsrecht zugeordnet ist, ergibt sich also aus dem höherrangigen EU-Recht; daß national "Betriebe gewerblicher Art" keine hoheitlichen Befugnisse haben und auch gewerblich-hoheitliche Mischformen unzulässig sind, sagt §4, Fußnote2, des bundesrechtlichen Körperschaftsteuergesetzes.
Die Aussage des §4, Fußnote 2, des Körperschaftssteuergesetzes ist auch deswegen wichtig, um Konflikte zu vermeiden, hätte es doch ein erhebliches Geschmäckle, würde ein dem Wettbewerb zugeordnetes Unternehmen hoheitliche Befugnisse haben, könnte es doch dann versucht sein, Bürger und Verbraucher wettbewerbsverzerrend zu zwingen, es an Stelle des Mitbewerbers zu unterstützen, für den sich Verbraucher oder Bürger aufgrund eines evtl. ansprechenderen Angebotens entscheiden würden.
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Die Länder haben hier keine Schuld, sind doch die das Wettbewerbsrecht beachtenden Verträge eindeutig formuliert; eine allgemeine Zahlungspflicht haben nur Verbraucher, für diese wiederum Ausnahmen bzw. Ermäßigungen ausgewiesen sind. Nichtverbraucher werden insgesamt aber gar nicht erfasst, nicht abgehandelt, folglich haben diese auch keine Zahlungspflicht.
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Alle öffentlichen Stellen, die so handeln, wie es zu Zeiten der Gebühren üblich war und auch nur irgendeinem im Rundfunkmarkt tätigen Unternehmen hoheitliche Befugnisse zugestehen, brechen geltendes europäisches, wie nationales Recht.
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Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" gibt es übrigens her, daß ein EU-Bürger auch vor einem nationalen Gericht auf Einhaltung von EU-Recht klagen kann.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;