Da es sich bei der IHK nach § 3 (1)IHK-G um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, kann man sich nicht auf eine Verletzung seines Grundrechts auf (negative)Vereinigungsfreiheit berufen. Aber das Prinzip der Kammern und der Zwangsmitgliedschaft ist überholt.
Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes mit Mitgliedschaftszwang ist die Erfüllung eines legitimen Zwecks durch den Verband.
Es geht um Wirtschaftsförderung und -verwaltung mit Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen.
„Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören."
Es gibt so was wie freie Berufswahl. Es gibt Berufe mit und ohne IHK Mitgliedschaft. Von der Pflichtmitgliedschaft wird nur betroffen, wer Gewerbetreibender ist und Gewerbesteuer entrichten muss.
Bei Wohnungssteuer(Rundfunkbeitrag) sieht es schon anders aus.
Es lässt sich kein „Freiheitsvorteil“ durch den Rundfunkbeitrag als Vorzugslast gegenüber der Steuererhebung oder Zwangsmitgliedschaft attestieren.
(1) es existieren keine Anforderungen an Nachweis der Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung
(2) der Rundfunkbeitrag belastet die Allgemeinheit der Steuerzahler
(3) Die Mitgliedschaft ergibt sich aus dem Eigentum(Wohnung) an einem bestimmten Grundstück(Deutschland)