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Autor Thema: Wenn der Widerspruch einfach ignoriert wird  (Gelesen 12759 mal)

E
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Wenn der Widerspruch einfach ignoriert wird
Autor: 20. Juni 2015, 22:15
Hallo zusammen, ich bin momentan echt überfragt und benötige guten Rat.
Ich versuche mal die Situation zu schildern:

Person X bekommt seit längerer Zeit ALGII und ist von der Beitragspflicht befreit. Die Unterlagen wurden alle fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingereicht, aber leider nicht als Einschreiben oder Fax. Person X bekommt also weiterhin Zahlungsaufforderungen, weswegen Person X bei der zuständigen Stelle anruft. Die Person Y, von der zuständigen Stelle, gab Person X den Rat zu warten - da es wegen dem hohen Aufgebots an Anfragen zu Verzögerungen mit der Bearbeitung kommen kann. Person X wartet also, doch nach weiteren 2 Monaten kommt von der zuständigen Stelle für die Beitragspflicht, wieder eine Zahlungsaufforderung. Deswegen entschied sich Person X die Unterlagen erneut zu verschicken. Diese kamen auch an, nur mitlerweile außerhalb der Frist - weswegen die zuständige Stelle nun die Beitragspflicht für die verspäteten Monate einziehen will. Draufhin folgte ein Festsetzungsbescheid, gegen den Person X per Fax einen unbegründeten Widerspruch eingelegt hat. Person X möchte den Widerspruch nun noch begründen und braucht dazu hilfe. Übrigens kam während dieser Zeit, ein erneuter Festsetzungsbescheid, aber keine Stellungnahme zum Widerspruch. Dort wird nun eine Summe genannt, die gar nicht mehr Nachvollziehbar ist. Zudem werden die Briefe alle ohne Poststempel verschickt, und kommen fast 2 Wochen später bei Person X an, als die im Brief selbst datiert sind. Wie soll Person X also im Falle einer Klage nachweisen, das die zuständige Stelle unsachgemäß arbeitet?

Soll Person X nun einen Widerspruch nach § 14 Abs. 5 RBStV einlegen, für eine rückwirkende Beitragsbefreiung? Denn Person X wurde nachdem sie dazu von dieser Stelle automatisch angemeldet wurde, nachträglich für einen längeren Zeitraum befreit. Eine rückwirkende Beitragsbefreiung scheint demnach möglich zu sein? Wie muss oder kann so ein Widerspruch aussehen?

Oder soll Person X andere Begründungen anführen, Beispiele dazu gibt es ja zu genüge - aktuell wohl das Thema mit der Barzahlung - oder aber sich dies noch aufheben, falls der Widerspruch mit rückwirkende Befreiung abgelehnt wird?

Ich hoffe jemand kann sich zu diesem Sachverhalt äußern. Falls notwendig werde ich natürlich weiterführende Fragen so gut wie möglich beantworten bzw den Eingangspost bearbeiten.

Ich wünsche noch ein erholsames Wochenende.
Grüße, Eve.


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Person X wird sicherlich berücksichtigen, daß sich die Post im Streik befindet, dieser Streik als unbefristeter Streik ausgedehnt wird und daher ganz sicher keine Briefe in Sachen BS und Co eintreffen werden. Das vom Absender auf seinen Dokumenten angegebene Datum ist insofern unbeachtlich.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

E
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Hallo,

Person X will den begründeten Widerspruch natürlich zusätzlich auch noch per Fax verschicken. Person X hat Ende letzten Monats, also innerhalb in der Frist von einem Monat den unbegründeten Widerspruch per Fax verschickt. Soweit mir bekannt, muss Person X aber folgend(wieder innerhalb eines Monats) auch einen begründeten Widerspruch per Brief nachreichen.


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G

Gast

Person X sollte einmal in sich gehen und sich fragen ob sie denn tatsächlich auf Lebenszeit regelmäßig ihre aktuellen Lebensumstände einem Rundfunkunternehmen zu offenbaren vermag.

Würde X auch der RTL Group, Bertelsmann oder Springer darüber bereitwillig Auskunft geben?

Deswegen entschied sich Person X die Unterlagen erneut zu verschicken. Diese kamen auch an, nur mitlerweile außerhalb der Frist - weswegen die zuständige Stelle nun die Beitragspflicht für die verspäteten Monate einziehen will.

Welche Frist und wo ist diese geregelt?


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Hallo,
Person X will den begründeten Widerspruch natürlich zusätzlich auch noch per Fax verschicken. Person X hat Ende letzten Monats, also innerhalb in der Frist von einem Monat den unbegründeten Widerspruch per Fax verschickt. Soweit mir bekannt, muss Person X aber folgend(wieder innerhalb eines Monats) auch einen begründeten Widerspruch per Brief nachreichen.

Die Frist ist gewahrt, wenn der unbegründete Widerspruch innerhalb des Monats per Fax dem BS zugegangen ist. Woher hat Person X die Information, das die Begründung dann auch innerhalb einer Frist nachgereicht werden muss?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

E
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Person X sollte einmal in sich gehen und sich fragen ob sie denn tatsächlich auf Lebenszeit regelmäßig ihre aktuellen Lebensumstände einem Rundfunkunternehmen zu offenbaren vermag.

Würde X auch der RTL Group, Bertelsmann oder Springer darüber bereitwillig Auskunft geben?


Welche Frist und wo ist diese geregelt?

Was hat Person X denn für eine Wahl? Person X muss ja Auskunft darüber geben, wenn sie Befreit werden möchte.
Die Frist bezieht sich auf auf die Frist, 1 Monat nach erhalt einer Aufforderung, Widerspruch einzulegen bzw Nachweis darüber zu geben - das man tatsächlich befreit ist(ALGII)


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Hallo,
Person X will den begründeten Widerspruch natürlich zusätzlich auch noch per Fax verschicken. Person X hat Ende letzten Monats, also innerhalb in der Frist von einem Monat den unbegründeten Widerspruch per Fax verschickt. Soweit mir bekannt, muss Person X aber folgend(wieder innerhalb eines Monats) auch einen begründeten Widerspruch per Brief nachreichen.

Die Frist ist gewahrt, wenn der unbegründete Widerspruch innerhalb des Monats per Fax dem BS zugegangen ist. Woher hat Person X die Information, das die Begründung dann auch innerhalb einer Frist nachgereicht werden muss?

Der Widerspruch wurde fristgerecht per Fax eingereicht, allerdings unbegründet. Daher die Vermutung, das die zuständige Stelle keine Reaktion darauf zeigt und weitere Festsetzungsbescheide schickt. Deshalb möchte Person X einen begründeten Widerspruch nachreichen, welcher wieder innerhalb eines Monats nach dem unbegründeten Widerspruch, per Post eigereicht werden muss. Zumindest hat dies Person X durch Hören Sagen aufgeschnappt, weiß aber nicht ob das unsinn ist und der unbegründete Widerspruch ausreicht.

Soll Person X denn jetzt noch einen weiteren Widerspruch schreiben und wenn ja, mit welcher Begründung - Rückwirkende Befreiung oder eine andere?


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Niemand ein paar hilfreiche Vorschläge zu dem Fall? :/


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Leute, lasst Person X doch bitte nicht so hängen. Wenn irgendwas unklar ist oder mehr Informationen benötigt werden um hilfreiche Kommentare abzugeben, dann müsst ihr das nur sagen. :/

Am kommenden Dienstag muss Person X den Widerspruch abschicken(sofern es denn in Briefform nochmal notwendig ist und der unbegründete Widerspruch per Fax nicht ausreicht - aber das weiß Person X ja nicht und hat um Rat gebeten). Gerne auch Links zu Seiten, wie so ein Widerspruch am besten formuliert werden sollte und in welcher Form bzw welcher Begründung bezüglich des geschilderten Falls(siehe meinen Beiträgen zuvor).

Please!


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Kann Person X beweisen, dass sie das erste Schreiben fristgerecht verschickte? War ein Freund oder Freundin Zeuge?

Kamen die Bescheide der GEZ in einem gelben Umschlag? (förmliche Zustellung?) Wenn nein, dann hat Person X diese Bescheide auch nicht erhalten (Gegenbeweis wäre durch GEZ zu erbringen, was sie nicht kann, da keine förmliche Zustellung).

Person X sollte ein Einschreiben fertig machen, dass mitteilt, dass der GEZ die Bescheinigung von Person X vorliegen aus der KLAR ersichtlich ist, dass sie befreit ist.


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Kann Person X beweisen, dass sie das erste Schreiben fristgerecht verschickte? War ein Freund oder Freundin Zeuge?

Kamen die Bescheide der GEZ in einem gelben Umschlag? (förmliche Zustellung?) Wenn nein, dann hat Person X diese Bescheide auch nicht erhalten (Gegenbeweis wäre durch GEZ zu erbringen, was sie nicht kann, da keine förmliche Zustellung).

Person X sollte ein Einschreiben fertig machen, dass mitteilt, dass der GEZ die Bescheinigung von Person X vorliegen aus der KLAR ersichtlich ist, dass sie befreit ist.

Danke für deine Antwort.:)

Leider kann Person X das nicht beweisen, eine Zeugenaussage wäre aber eh nur im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung relevant, vermute ich einfach mal?
Die Bescheide der GEZ kamen nicht per gelben Umschlag. Die Umschläge waren auch nicht durch einen Poststempel markiert. Dies habe ich ja schon in einem anderen Post angemerkt. Die Briefe waren viel früher datiert, als sie überhaupt bei Person X angekommen sind. Das die GEZ Bescheide also angekommen sind, wäre durch die GEZ also nur durch aufgezeichnete Telefonate(wo dann aber auch ersichtlich sein müsste das Person X, seitens der GEZ, dazu geraten wurde zu warten. was dann ja zu dem verspäteten Eintreffen des zweiten Schreibens von Person X führte) zu beweisen.

Die GEZ bezieht sich in dem Fall auf die nicht fristgerechte Einsendung der Unterlagen. Das Person X eigentlich für den Zeitraum befreit war, das weiß die GEZ wohl. Daher die Frage, ob Person X einen Widerspruch inklusive erbittung einer Rückwirkenden befreiung abschicken soll - oder einen anderen Grund, der dem Grund des nicht einhalten der Frist negieren würde oder eher ein genereller Grund gegen die Gebühr? Außerdem kam nach dem unbegründeten Widerspruch per Fax, ja ein weiterer Bescheid. Person X nimmt also an, das der Widerspruch einfach wieder "verloren" gegangen ist- wie schon die Unterlagen zuvor. Muss Person X - nun noch einen begründeten Widerspruch, per Post verschicken(bezogen auf den ersten Widerspruch) und zusätzlich noch einen neuen Widerspruch zu dem darauffolgenden Bescheid?

Oh man, das ist alles so kompliziert. :/


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Das Telefonat darf vor Gericht nur abgespielt werden, wenn Person X damit einverstanden wäre, aus datenschutzrechtlichen Gründen.
Es wäre aber in der Tat für Person X nachteilig, und sollte sich Person X zukünftig merken, derartige Schreiben zu erwähnen.

Person X sollte aber in einem Widerspruch offensiv formulieren, dass ein Mitarbeiter in einem Telefonat bestätigt hat, dass die Unterlagen fristgerecht eingegangen sind und der Fehler daher bei der GEZ liegt. Hier wird die GEZ dann in einem Antwortschreiben Stellung beziehen müssen.

Wäre ich Person X, würde ich einen Widerspruch formulieren, allerdings würde ich diesen fraglichen Bescheid nicht erwähnen, sondern erfragen, ob diese Unterlagen nun vollständig seien bevor fehlerhafte Bescheide ergehen.

PS: Leider habe ich gerade etwas den Überblick verloren wieviele und welche Bescheide denn nun vorliegen.


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Das Telefonat darf vor Gericht nur abgespielt werden, wenn Person X damit einverstanden wäre, aus datenschutzrechtlichen Gründen.
Es wäre aber in der Tat für Person X nachteilig, und sollte sich Person X zukünftig merken, derartige Schreiben zu erwähnen.

Person X sollte aber in einem Widerspruch offensiv formulieren, dass ein Mitarbeiter in einem Telefonat bestätigt hat, dass die Unterlagen fristgerecht eingegangen sind und der Fehler daher bei der GEZ liegt. Hier wird die GEZ dann in einem Antwortschreiben Stellung beziehen müssen.

Wäre ich Person X, würde ich einen Widerspruch formulieren, allerdings würde ich diesen fraglichen Bescheid nicht erwähnen, sondern erfragen, ob diese Unterlagen nun vollständig seien bevor fehlerhafte Bescheide ergehen.

PS: Leider habe ich gerade etwas den Überblick verloren wieviele und welche Bescheide denn nun vorliegen.

Ich versuche das nochmal etwas genauer aufzuschlüsseln.

Person X war zuvor nie bei der GEZ gemeldet, wurde aber automatisch im Jahr 2014 von der GEZ angemeldet. Da Person X aber ALGII bezogen hat, hat Person X  am XX.09.14 einen Antrag auf Befreiung gestellt - dieser ging bei der GEZ am XX.09.14 ein und Person X wurde vom XX.01.13 bis zum XX.10.14 rückwirkend Befreit.

Person X hat dann vom Jobcenter am XX.10.14(auf das Datum datiert) erneut einen Befreiung ausgestellt bekommen, diese kam aber erst fast 2 Wochen später bei Person X an. Person X hat diese Befreiung, spät aber immer noch innerhalb eines Monats an die GEZ per Post geschickt. Person X hat dann über 1 Monate nichts von der GEZ gehört, bekam dann aber weiter Zahlungsaufforderungen. Daraufhin hat Person X bei der GEZ angerufen und nachgefragt was da los sei, weil die Unterlagen ja schon eingereicht wurden. Person X wurde dann gesagt, das sich die Bearbeitungszeit und die Zahlungsaufforderungen überschneiden können, aufgrund der vielen anderen Aufträgen. Person X sollte also abwarten(das die Unterlagen fristgerecht eingereicht wurden, wurde also nie explizit vom GEZ Mitarbeiter gesagt) - was Person X auch tat.

Wieder nach einer längeren Pause ohne Schreiben seitens der GEZ, kamen erneut Zahlungsaufforderungen. Person X hat dann im Feb. 2015 erneut die Unterlagen per Post verschickt, welche belegten das sie befreit ist. Diese Unterlagen gingen dann laut GEZ erst am XX.03.15 ein. Person X wurde durch die Unterlagen für den Zeitraum ab XX.04.15 erneut befreit, allerdings nicht für den Zeitraum vom XX.11.14 bis XX.03.15.

Der erste Festsetzungsbescheid war auf den XX.05.15 datiert, kam aber erst gegen ende Mai bei Person X an. Gegen diesen Festsetzungsbescheid hat Person X dann einen unbegründeten Widerspruch per Fax an die GEZ geschickt. Dieser Widerspruch wurde nicht kommentiert oder darauf geantwortet und dann kam ein erneuter Festsetzungsbescheid, datiert auf dem XX.06.15(aber ebenfalls wieder erst viel später bei Person X eingtroffen).

Ich hoffe das es nun etwas besser nachzuvollziehen ist, trotz der leichten Unkenntlichmachung der Daten.


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Ist ja sogar noch ein wenig anders als ich dachte.

Die versuchen §4 RBStV durchzudrücken

"(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats,
zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag
innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids
nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu
einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermä-
ßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt.
Die
Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids
befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die
Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine
Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen."

und versuchen deshalb zu unterschlagen, dass Person X ist die Bescheinigung abgegeben hat, weil ihnen aufgefallen ist, dass Person X seine Schreiben nicht als Einschreiben mit Rückschein verschickt hatte...
(Ja, ich unterstelle der GEZ bei dem Handeln sogar Absicht, um auch bei den Ärmsten und daher Befreiten trotzdem noch Kapital rausschlagen zu können).

In diesem Fall sollte Person X Zeugen vorbringen können, die belegen können, dass Person X das Telefongespäch führte (Einzelanrufernachweis in Telefonrechnung?) und darauf pochen, dass der Bescheid innerhalb von 2 Monaten nach Erstellung durch das Jobcenter bei der GEZ eingereicht wurde und der Fehler daher bei der GEZ liegt.



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Bitte mal aufhören mit der Beweispflicht.

Macht es doch wie es diese Keksbude auch macht.
"Wie? Was? Wer?"

"Mit meinem Fax vom xx.xx.201x, teilte ich Ihnen bereits mit, dass ich befreit bin von der (zwangs-) Gebühr.
Dass Sie als Beitragsservice (Betruegsservice darf ich leider nicht schreiben, also schreib Beitragsservice!) nicht berechtigt sind, meine Unterlagen zu erhalten oder anzufordern, steht in § 14 Abs. 5 RBStV.
Leider scheint wohl in Ihrem Hause so ein Chaos zu herrschen, dass Sie mir versehentlich weitere Zahlungsaufforderungen und Hinweise, auf den nicht fristgerechten Eingang meiner Befreiung, zuschicken.

Laut § 14 Abs. 5 RBStV sind diese Unterlagen auf Verlangen den Rundfunkanstalten vorzulegen!
Da Sie keine Rundfunkanstalt sind, sondern nur der Betruegservice (nach Lust und Laune bitte abändern!) sind diese Unterlagen Ihnen somit nie vorgelegt worden und können auch nicht von Ihnen eingefordert werden, denn Sie sind nicht die für mich zuständige Rundfunkanstalt!
Die mir zuständige Rundfunkanstalt bat nie um die Überlassung notwendiger Unterlagen!

Bitte teilen Sie mir mit, an welche Rundfunkanstalt ich die lt. § 14 Abs. 5 RBStV notwendigen Unterlagen per Einschreiben schicken soll, um meine Befreiung lt. § 14 Abs. 5 RBStV gerecht werden zu können!"

P.S.
die Forensoftware ersetzt leider einige Worte. Warum auch immer der Betreiber dies macht?


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