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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2  (Gelesen 16175 mal)

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Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Autor: 20. Juni 2015, 16:06
Person A meldet sich heute nochmals bzgl. Vollstreckungsankündigung Stadtkasse. Sie möchte folgende Seiten hochladen da ihr Thema schon geschlossen, bitte bei Bedarf in einen anderen Ordner verschieben.
1. Schreiben Vollstreckungsankündigung Stadtkasse vom 8.6.15 erhalten 11.6.15
2. A´s Antwortschreiben an die Stadtkasse vom 15.6.15
3. Antwort Stadtkasse vom 18.6.15 erhalten 20.6.15


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juni 2015, 18:00 von seppl«

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  • Beiträge: 6
Muss leider alles einzeln hochladen.
Teil 2


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Antwort der Stadtkasse

Frage? Wie gehts jetzt weiter?
Bin für alles offen, vielen Dank schonmal.


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  • Moderator
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Der Satz: "Des Weiteren weise ich darauf hin, dass ein Widerspruchsbescheid der Landesrundfunkanstalt seit Monaten aussteht" weist doch nach, dass Bescheide angekommen sind, auf die Widerspruch eingelegt wurde. Und die sind nach Gesetz vollstreckbar.  :o Warum schreibt Person A so etwas ungefragt??


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

h
  • Beiträge: 6
Hatte Person A auch aus dem Forum so übernommen.
A hatte allen Bescheiden fristgerecht widersprochen inkl. Aussetzung der Vollstreckung mit Fax und Einwurfeinschreiben.
Hat A jetzt Pech gehabt ? Zahlen und auf nächste Vollstreckung warten ?
Person A hat auch schon mit dem Gedanken gespielt RA Bölck zu konsultieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juni 2015, 18:58 von seppl«

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  • Beiträge: 3.270
Vorab: Bitte anonymisiert schreiben (Person A ...) wir dürfen hier keine persönliche Rechtsberatung geben!
Hatte Person A auch aus dem Forum so übernommen.
Kann sich A noch daran erinnern, wo im Forum sich die Vorgabe für ihr Schreiben befindet?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Beiträge: 443
Die 1. Vollstreckungsmaßnahme ist die "Vorladung zur Vermögensauskunft".
Alles andere (auch wenn es an der Tür klingelt, der Vollstrecker hat nichts in der Wohnung zu suchen) ist belanglos.
Rechtsbehelf: Erinnerung beim Amtsgericht.

Loser Zettel an der Tür vom Obergerichtsvollzieher
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14275.msg95584.html#msg95584
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96939.html#msg96939

Mit dem Bescheid/Widerspruch der erwähnt wurde... war vermutlich der "nichtige" oder ein anderer (um den es hier nicht geht) gemeint ....erstmal nicht weiter darauf eingehen und keine Diskussionen/plapla mit der Stadtkasse...
Nur schriftlich agieren in solchen fiktiven Sachen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juni 2015, 18:51 von Bürger«

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  • Beiträge: 149
@12121212

der Text im 1. Link geht doch direkt an den Vollstrecker und nich gleich ans Amtsgericht oder? Der Text im 2. Link würde dann wohl eher zum Amtsgericht gehen richtig?

Sorry für die fiktive dumme Frage von Person N.

EDIT: Im Text im 1. Link steht folgende Passage: "Es gibt keinen Vollstreckungstitel"
Fiktive Personen sollten da vielleicht mal beim Amtsgericht vorstellig werden ob überhaupt ein Titel vorliegt. Wenn JA, wäre dieser Satz eher nicht sinnvoll.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juni 2015, 20:01 von nieGEZahlt.82«

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  • Beiträge: 443
An den Vollstrecker "Info - Vollstreckungsvoraussetzungen liegen nicht vor "
( auch darunter den Beitrag beachten )
An das Amtsgericht gehen immer Schreiben mit einem Antrag:
Hiermit lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.
Beispiel:
- Abgabe Vermögensverzeichnis ( Vorladung dazu erhalten)
Es wird beantragt das festgestellt wird, das die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegt.

Begründung: " Verwaltungsakt nichtig - bzw. nicht erstellt versand , zugestellt -
konkreter substantierter Vortrag evtl. mit Beweisanträgen

---------------------

Beim Amtsgericht liegt auch kein Titel vor ...(muss auch nicht)  der Titel ist der Festsetzungsbescheid ...
Der Vollstrecker hat das Vollstreckungsersuchen mit dem Auftrag den Festsetzungsbescheid ( der vermutlich nicht existiert..)
zu vollstrecken. Der Vollstrecker wird behaupten "hat alles seine Richtigkeit" .. was soll er sonst behaupten....
Er verlässt sich auf das Vollstreckungsersuchen.. da steht drin Festsetzungsbescheid ist rechtskräftig und vollstreckbar.
Das Gericht hat nicht materiell rechtliche Einwändungen zu prüfen .... deswegen kann ein Bescheid nicht angegriffen werden
(mit der Erinnerung) sondern nur mit fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen argumentiert werden. Das Gericht muss prüfen ob überhaupt der angeblich zu vollstreckende Festsetzungsbescheid erstellt,versand,zugestellt wurde. Dazu muss der Antragsteller das auch konkret vorbringen denn nur was beantragt/vorgebracht wird - kann im Zivilrecht berücksichtigt/beschlossen werden. Um so substantierter der Vortrag des Antragsgegners ist - umso substantierter muss bestritten/Beweis erbracht werden.
Zum "Sachvortrag" dazu ab Mitte des Dokumentes: http://www.dr-ackermann.de/klage.htm

auch unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg95694.html#msg95694


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Das Gericht muss prüfen ob überhaupt der angeblich zu vollstreckende Festsetzungsbescheid erstellt,versand,zugestellt wurde.

Nochmal dumm nachgefragt: Ist doch nichts leichter als das für Gläubiger (wer auch immer das sein soll/wird).
Die meisten haben doch Widerspruch gegen jeden FB eingelegt. Der Gläubiger braucht doch den nur rauskramen und hat die Bestätigung dass alles versand, zugestellt etc. wurde.
Denn mit den Widersprüchen haben alle fiktiven Personen den Zugang der FB's "bestätigt"


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Was Person N damit sagen/schreiben wollte, ist, dass die Erinnerung beim Amtsgericht für die Katz' ist.


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Der Gläubiger braucht doch den nur rauskramen ..... wenn er das hinbekommt ...
vielleicht hat er die nicht ?


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Dieses "Ass im Ärmel" wird der Gläubiger hüten wie sein Augapfel.

Haben alle fiktiven Personen anhand der Widersprüche was falsch gemacht?



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Zitat
Haben alle fiktiven Personen anhand der Widersprüche was falsch gemacht?

Diese Frage habe ich mir auch schon gestellt. Jedenfalls scheint es eher kontraproduktiv zu sein, zu widersprechen ohne im Anschluss klagen zu wollen. Auch wenn dies erst einmal zu zusätzlichen Arbeitsaufwand beim BS/ÖRR führt, verbaut man sich mit dem Widerspruch dann die hier im Forum genannten Abwehrstrategien bei einem AHE und den nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen des BS/ÖRR. Und dann bleibt wohl nur die Zahlung, oder Widerstand bis zum äußersten, was nach Überschreiten der 500 € - Grenze dann doch zu einer Pfändung führt. Es sei denn, man hat wirklich kein Geld. Mir ist ja vom Freund des Schwagers der Tante einer Nichte bekannt geworden, dass bisher nur die widersprochenen Festsetzungbescheide in die Pfändung gegangen sind. Das muss aber nicht immer so sein.


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Verbotene Triebe? Die zur Sendung gewordenen Fäkalien, welche Ausscheidungsprodukte der von den öffentlich-rechtlichen Sendern verzehrten Geldscheine einer immer unverschämter werdenden Gebührenabzocke sind! (Dalai Lama)

 
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