An den Vollstrecker "Info - Vollstreckungsvoraussetzungen liegen nicht vor "
( auch darunter den Beitrag beachten )
An das Amtsgericht gehen immer Schreiben mit einem Antrag:
Hiermit lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.
Beispiel:
- Abgabe Vermögensverzeichnis ( Vorladung dazu erhalten)
Es wird beantragt das festgestellt wird, das die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegt.
Begründung: " Verwaltungsakt nichtig - bzw. nicht erstellt versand , zugestellt -
konkreter substantierter Vortrag evtl. mit Beweisanträgen
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Beim Amtsgericht liegt auch kein Titel vor ...(muss auch nicht) der Titel ist der Festsetzungsbescheid ...
Der Vollstrecker hat das Vollstreckungsersuchen mit dem Auftrag den Festsetzungsbescheid ( der vermutlich nicht existiert..)
zu vollstrecken. Der Vollstrecker wird behaupten "hat alles seine Richtigkeit" .. was soll er sonst behaupten....
Er verlässt sich auf das Vollstreckungsersuchen.. da steht drin Festsetzungsbescheid ist rechtskräftig und vollstreckbar.
Das Gericht hat nicht materiell rechtliche Einwändungen zu prüfen .... deswegen kann ein Bescheid nicht angegriffen werden
(mit der Erinnerung) sondern nur mit fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen argumentiert werden. Das Gericht muss prüfen ob überhaupt der angeblich zu vollstreckende Festsetzungsbescheid erstellt,versand,zugestellt wurde. Dazu muss der Antragsteller das auch konkret vorbringen denn nur was beantragt/vorgebracht wird - kann im Zivilrecht berücksichtigt/beschlossen werden. Um so substantierter der Vortrag des Antragsgegners ist - umso substantierter muss bestritten/Beweis erbracht werden.
Zum "Sachvortrag" dazu ab Mitte des Dokumentes:
http://www.dr-ackermann.de/klage.htmauch unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg95694.html#msg95694