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Autor Thema: Zahlungsaufforderung vom GV nachdem die "Erinnerung" zurückgewiesen wurde  (Gelesen 4931 mal)

S
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Hallo zusammen,

Person A hat nach Vollstreckungankündigung "Erinnerung" eingelegt.

Diese wurde nach meheren Monaten und vielen Schreiben zurückgewiesen.

Dann wurde noch Bewschwerde eingelegt doch diese wurde auch zurückgewiesen.

Person A hat jetzt eine Zahlungsaufforderung erhalten mit Androhung von Schufa Eintrag.

Hat Person A noch welche Möglichkeiten die Zahlung abzuwenden ggf. weiter zu verzögern und den GV zu ärgern?

Über eine kurzes Braining würde sich Person A freuen.


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VollstreckungsANKÜNDIGUNG ?  "Erinnerung" eingelegt....
Abgelehnt wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfniss ?
siehe unter dem blauen ...
Loser Zettel an der Tür vom Obergerichtsvollzieher
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14275.msg95584.html#msg95584


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juni 2015, 15:07 von Bürger«

S
  • Beiträge: 5
Vielleicht habe ich mich auch falsch ausgedrückt oder ich stehe gerade auf dem Schlauch.

Was heißt das jetzt für Person A bzw. was kann Sie machen.

Person A hat heute einen Brief von der OberGVin bekommen im Wortlaut:

Zitat
Zwangsvollstreckungsache
Südwestrundfunk,50656 Köln, Aktz. 11122233xyz
gegen
Person A

Sehr geehrter.... ,

Ihre Erinnerung wurde zurückgewiesen. Schufa Eintrag erfolgt, wenn Sie nicht endlich zahlen.

in oben genannter Sache habe ich wegen einer Forderung und Kosten von Betrag X zu vollstrecken.

Um weitere Kosten zu ersparen, bitte ich, diesen Betrag X bis zum 30.06.2015 an mich bar zu zahlen oder auf mein Dienstlonsto zu überweisen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist muss ich den Vollstreckungsauftrag durchführen

MFG....



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Vorladung zur Abgabe des Vermögensverzeichniss kam vom GV ?
Dagegen wurde Erinnerung eingelegt ? Oder gegen welche Vollstreckungsmaßnahme wurde Erinnerung eingelegt?
Schufaeintrag ... vermutlich Eintrag Schuldnerverzeichnis gemeint. Dagegen (Eintragungsanordnung) Widerspruch eingelegt?
Gläubiger Haftbefehl beantragt zum Erzwingen Vermögensverzeichnis ?
Wie ist der Verfahrensstand ?
Am besten die fiktiven Sachen ( Beschluss vom Gericht und Schreiben vom Vollstrecker hier reinstellen)


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Vorladung zur Abgabe des Vermögensverzeichniss kam vom GV ?
Dagegen wurde Erinnerung eingelegt ? Oder gegen welche Vollstreckungsmaßnahme wurde Erinnerung eingelegt?
Schufaeintrag ... vermutlich Eintrag Schuldnerverzeichnis gemeint. Dagegen (Eintragungsanordnung) Widerspruch eingelegt?
Gläubiger Haftbefehl beantragt zum Erzwingen Vermögensverzeichnis ?
Wie ist der Verfahrensstand ?
Am besten die fiktiven Sachen ( Beschluss vom Gericht und Schreiben vom Vollstrecker hier reinstellen)

Genau damit hat es angefangen.

Vorladung bekommen zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Person A ist nicht erschienen.
Dann Erinnerung gemäß § 766 ZPO  zum ersten "gelben" Brief vom AG eingereicht. 

Von den Aktenzeichen wurde dies in 2 Aktenzeichen aufgesplittet. 1x die Erinnerung und die Eintragungsanordnung. (Leider kann Person A die ganzen Briefe zu dem Fall nicht online stellen da man nicht über einen Scanner verfügt geschweige denn Smartphone)

Verfahren ist komplett durch. Beschlüsse wurden zu gunsten des BS erlassen und dies bzgl. kommt jetzt die OberGVin wieder auf Person A zu.

Jetzt hat Person A noch etwas bzgl. einer "einstweiligen" Anordnung gelesen. Kann es damit Erfolg haben der OberGVin weiter Sand ins Getriebe zu schmeißen?


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Was will die fiktive Person X vermeiden ?
Die Abgabe des Vermögensverzeichnisses ? ( Vermögen vorhanden ?)
Pfändung bei Drittschuldnern?
Person X steht bereits im Schuldnerverzeichnis ( Eintragungsanordnung)


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Naja am liebsten natürlich den Betrag nicht zu zahlen. Wobei das nicht so schlimm wäre. Person A hat die Zwangsabgabe monatlich weggelegt.

Vermögen ist in dem Sinne nicht vorhanden, Person A möchte aber Vermeiden das Konto gepfändet wird. Person X steht schon im Schuldnerverzeichnis möchte aber keinen weiteren Eintrag.

Person A gehts im Endeffekt darum Verwaltungsaufwand zu betreiben. Leute mit seinem Fall zu beschäftigen. Angefangen bei der OberGvin als auch bei der "vermeintlichen" Behörde BS. >:D





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Darauf pokern das der Vollstrecker keinen Haftbefehl hat ( hat der Gläubiger einen beantragt , liegt einer vor )
Bei Haftbefehl - Erinnerung
und das Katz Maus Spiel spielen ....
------------------------------------------------------

Alternativ dem Gläubiger ein Vermögensverzeichnis selbst zusenden ....
Und die "amtliche eidestattliche Versicherung" mit fehlendem rechtsschutzbedürfniss des Gläubigers abblocken
( selbiges beim evtl. Haftbefehl..)

Vermögensverzeichnis Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13241.msg89001.html#msg89001

....................................................................

Und P-Konto nicht vergessen


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Person A denkt nicht das ein Haftbefehl vorliegt? Woher sollte er das auch wissen? Kann man darüber sich Informationen einholen.
Gut zu wissen das man gegen den Haftbefehl auch Erinnerung einlegen kann.:) Person A hat zwar nicht soviel Zeit zum Katz und Maus spielen aber das macht er denke ich gerne.

P-Konto wird Person A noch einrichten um wenigstens ein Teil seines Gehalts  gesichert zu wissen und Liquide zu bleiben.

Danke für die Unterstützung.


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n
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Liegt gegen Person A überhaupt ein Titel vor?
wenn nicht dürfen die weder Vollstrecken noch verhaften!
Ein Gang ins Amtsgericht sollte helfen.

Berichtigt mich wenn frei erfundene Person N im Irrtum ist.


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