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Autor Thema: Widerspruch wg. fehlendem wirksamem Bescheid  (Gelesen 2648 mal)

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Widerspruch wg. fehlendem wirksamem Bescheid
Autor: 16. Juni 2015, 20:57
Hallo zusammen,

erst einmal danke an alle aus diesem Forum. Die Informationen hier haben mir sehr beim Thema GEZ geholfen!
Ich habe eine Frage bzgl. eines Wiederspruchsschreibens:
Person A ist EU-Ausländer und wohnt seit 06/2012 in Deutschland, da A Student an einer deutschen Hochschule in Bayern ist. Leider hatte A keine Ahnung von der GEZ-Pflicht pro Wohnung und hat daher noch nie etwas mit der GEZ zu tun gehabt. Die unwirksamen Zahlungsaufforderungen der GEZ hat A natürlich ignoriert, da sie für ihn nichts anderes wie hundsgewöhnliche (und sehr aggressive) Werbung waren. Nun bekommt A aber am 01.06.2015 einen Beitragsbescheid mit Rechtsbelehrung, gegen den er Widerspruch einlegen muss.

Daraufhin hat A sich schlau gemacht und dieses Widerspruchsschreiben verfasst:

Zitat
Person A
An der A-Straße, 123
D-12345 irgendwo in Bayern

Bayrischer Rundfunk
Abteilung Beitragsservice
Rundfunkplatz 1
D-80335 München

Ort, Datum


Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.06.2015


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2015 Widerspruch ein.



Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom 01.06.2015 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 16.06.2015 gerichtlich entschieden wurde.



Ablehnung des Säumniszuschlags

Die zusätzlichen Kosten von 8 Euro Säumniszuschlag sind unbegründet, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.
Begründung:

§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.





Begründungen meines Widerspruchs:

1) Nach dem Entschluss des LG Tübingen vom 19. Mai 2014 – Az. 5 T 81/14 wird der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag erst mit wirksamem Bescheid fällig. Somit sind die von Ihnen geforderten rückwirkenden Zahlungen vom 01.01.2013 bis zum 01.06.2015 nichtig.

2) Der Satz "Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig" steht nicht unter dem Text anstelle einer Unterschrift, wo er hingehört, sondern ganz am unteren Rand des Blattes. Zudem ist er in hellgrau gedruckt und dadurch nahezu unlesbar. Korrekterweise müsste dieser Satz ebenso wie der übrige Text in Schwarz und deutlich lesbar gedruckt sein. Juristisch ist dies so zu werten, als würde dieser Satz fehlen, mit der Folge, dass der Bescheid rechtlich unwirksam ist.


Mit freundlichen Grüßen,
Person A (Unterschrift)

Was haltet ihr von diesem Widerspruchsschreiben? Würdet ihr es irgendwie ergänzen/abändern oder kann A dieses Schreiben beruhigt so abschicken?


Mit freundlichen Grüßen
Tom


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D
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Noch einmal Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 44 VVg:

§ 44
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.

Grüezi

Dan de Lion


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P
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Hallo,
ich unterstelle, dass dem Ersteller nach ca. 18 Monaten nicht mehr zu helfen ist ;)
Weiter lese ich immer nur Behörde und VVg...Warum sollte man in der Zeitrechnung n.T. anerkennen das ein Unternehmen eine Behörde ist?

Grüße P.


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