Beitragszahlende, die den Rundfunkbeitrag nur in bar entrichten können, weil Sie beispielsweise über kein Bankkonto verfügen, können dies bei den Bankinstituten erledigen, die auf den Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice angegeben sind. Eine Übersicht über die Bankverbindungen des Beitragsservice findet sich hier. Bei der Einzahlung des Rundfunkbeitrags ist zu beachten, dass als Verwendungszweck, die eigene 9-stellige Beitragsnummer angegeben wird. Nur so kann der Beitragsservice die Zahlung dem korrekten Beitragskonto zuordnen.
Zu beachten ist, dass Kreditinstitute für die Bareinzahlung auf ein fremdes Konto in aller Regel eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Die Höhe dieser Gebühr beträgt zwischen 5 und 15 Euro. Sie wird nicht vom Beitragsservice erhoben, sondern ist in den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kreditinstituts festgelegt.
Es ist eine Frage der Zeit, die Zahlung auf diesen Konten wird kostenlos, die Satzungen werden geändert,
um die Barzahlung zu ermöglichen.
Aus den in einigen Artikeln zitierten § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG können Beitragszahlende hingegen kein Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags ableiten. Die Vorschrift schließt nicht aus, dass in klar abgegrenzten Bereichen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Kosteneinsparung die Möglichkeit zur Barzahlung mittels Banknoten begrenzt wird.
Da verbreiten sie skrupellos falsche Information: sollen wir für diese Information (Irreführung) und Unterhaltung (Belästigung) den Beitrag zahlen?
Es ist unverschämt, dass diese Einrichtung, die den Anspruch erheben, uns informieren zu müssen, falsche Information verbreiten, um Geld zu kassieren.