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Autor Thema: Intendant des NDR ermutigt Vollzieher zur Pfändung von Sozialleistungen  (Gelesen 27743 mal)

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Ja, hypothetisch zeigen die örR mal wieder, dass natürlich die gierigsten und verantwortlichen nicht örR sind, sondern die pösen pösen Gesetzgeber.
Warum ist es gerecht einem Beitragszahler gegenüber, einen Sozialhilfeempfänger pfänden zu lassen, wenn dieser Sozialhilfeempfänger möglicherweise gar kein Rundfunkteilnehmer ist. Beitragsgerechtigkeit kann es nur geben, wenn nur Rundfunkteilnehmer zahlen müssen. Es ist einem Rundfunkverweigerer doch völlig egal, wie ungerecht die Beitragshöhe ist. Er hat mit diesem Mist nichts am Hut. Die meisten Rundfunkteilnehmer würden sicherlich gerne örR abschalten, damit ein Sozialhilfeempfänger nicht gepfändet wird.
Auch wenn viele Sozialhilfeempfänger befreit sind, sie sehen sich plötzlich kriminalisiert und einer Zwangsvollstreckung ausgesetzt.


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ALGI kann doch ausserhalb der Pfändungsgrenze liegen, da ist es für die LRAen interessant.
Klar, Hartz4 Empfänger müssen sich befreien lassen.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

C
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Zitat
Zur Vollstreckung des Rundfunkbeitrags sind die Rundfunkanstalten im Übrigen, nicht zuletzt aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung aller Beitragszahler, gesetzlich verpflichtet.
Diese Gleichbehandlung aller Einkommensschichten ist aber ungerecht. Auch wenn es "nur" um 17,50/Mon geht.
Beitragsgerechtigkeit ist zwar ein schönes Wort, aber nicht zutreffend.


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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Das ist ohnehin nur eine hypothetische Sache, denn wer erhält schon Sozialleistungen, die über die Pfändungsfreigrenze hinaus gehen. Die meisten, die Sozialleistungen beziehen, dürften ohnehin befreit sein.


Genau! Wir sollten jetzt verstärkt bei der gesamten Bevölkerung darauf hinweisen,
das sich die Pfändungsgrenze dieses Jahr wieder erhöht hat.
Aufgrund der Anhebung der Arbeitslosengeld II-Bezüge zum 01. Januar 2015 wurden die Werte des Selbstbehaltes im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle ebenso angehoben. Somit ergeben sich 1.080 Euro als Selbstbehalt.


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Ich denke man sollte immer wieder auf die Diskrepanz zwischen der Belastung der Geringverdiener durch die Gleichbehandlung und den Exclusivgehältern und Pensionen der ÖRR-Angestellten hinweisen.

Mit der Frage anschleißend:
In welchem Verhältnis steht diese Exclusiv-Vergütung zu der erbrachten Leistung?
In welchem Verhältnis stehen die reinen Produktionskosten für Sendungen zu den Gesamteinnahmen?

Wenn die Beitragszahler dann nicht nachdenklich werden, ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2019, 23:20 von DumbTV«
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ALG 1 kann schon außerhalb der Pfändungsfreigrenze liegen, aber ALG 1 ist auch keine Sozialleistung sondern eine Versicherungsleistung.


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Sorry, dass ich diesen thread aus fiktiv aktuellem Anlass wiederbelebe, aber:
[...]aber ALG 1 ist auch keine Sozialleistung sondern eine Versicherungsleistung.

Was bedeutet das nun konkret? ALG I kann also gepfändet werden.
Wie sieht das technisch aus? Wird der Betrag vom Konto gepfändet, oder wendet sich die vollstreckende Behörde direkt an die Agentur für Arbeit und kassiert  "von der Quelle"? In dem Fall würde ja auch ein P-Konto nichts nützen.  :-\


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Von einer "Quelle" kann nicht einfach direkt gepfändet werden. Die Pfändungsfreigrenze bezieht sich nicht auf ein Konto, sondern auf die Einkünfte des Schuldners. Außerdem hat der Schuldner nach BGB auch ein Mitbestimmungsrecht darüber, welche Schulden wie getilgt werden. Die raffgierige Landesrundfunkanstalt kann also nicht erstmal gemütlich irgendwelche "Säumniszuschläge", "Mahnkosten", "Verwaltungspauschalen" und weitere Märchengebühren abzocken, ehe die eigentliche "Beitragsschuld" vielleicht angetilgt wird.

Sonst könnten die Landesrundfunkanstalten ja jedes P-Konto elegant umgehen, indem sie sich einfach direkt an den jeweiligen Brötchengeber (="Quelle") wenden.

ALG I dürfte als Lohnersatzleistung als ganz normale Einkunftsart gelten, auf die vermutlich keine eigene Einkommenssteuer anfällt, da das zugrundeliegende (ehemalige Lohn-)Einkommen schon besteuert wurde.

Alles fiktive Überlegungen. Keine Rechtsberatung.




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Alg 1 und Alg 2 sind wie Arbeitseinkommen grundsätzlich pfändbar. Allerdings nur, wenn die Bezüge über den Pfändungsfreigrenzen liegen (BGH). Bei Alg 1 kann das vorkommen, bei Alg 2 dürfte jedoch eine Pfändung regelmäßig scheitern, da der Regelsatz, also das Einkommen, nur bei 424 Euro liegt. Ansprüche können auch direkt bei der Agentur für Arbeit gepfändet werden. SGB III §334 bestimmt in diesem Fall die Agentur für Arbeit als Drittschuldner.


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Danke für Eure Antworten.
Bei einer fiktiven Person I geht es um Alg 1 (bzw. eine ähnliche Sozialleistung, die seitens der Agentur für Arbeit dem Alg 1 angeglichen wird. In diesem fiktiven Fall liegt dieser Betrag dennoch unter 1000 €).

Von einer "Quelle" kann nicht einfach direkt gepfändet werden. [...]
Sonst könnten die Landesrundfunkanstalten ja jedes P-Konto elegant umgehen, indem sie sich einfach direkt an den jeweiligen Brötchengeber (="Quelle") wenden.
Genau darum ging es mir, denn es liest sich immer so schön "Lohn kann gepfändet werden", "Sozialleistungen können gepfändet werden" etc. so dass eine fiktive Person I im Glauben war, dass Lohn direkt beim Arbeitgeber oder Sozialleistungen direkt bei der Agentur für Arbeit gepfändet werden könnten. 

Ok, das bedeutet also im Klartext, gepfändet werden "nur" eingehende Beträge auf dem Konto und dies auch nur wenn diese über der Pfändungsfreigrenze liegen, korrekt?


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Richtig ist, dass nur der Betrag über der Pfändungsfreigrenze gepfändet werden kann. Es kann aber auch beim Arbeitgeber und der Agentur für gepfändet werden. Hatte ich oben geschrieben. Die bekommen als sogenannter Drittschuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Einer Bekannten wurde vor einiger Zeit der Lohn über der Pfändungsfreigrenze direkt beim Arbeitgeber gepfändet. Nennt sich Lohnpfändung, bzw. Gehaltspfändung.


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[...]Die bekommen als sogenannter Drittschuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Einer Bekannten wurde vor einiger Zeit der Lohn über der Pfändungsfreigrenze direkt beim Arbeitgeber gepfändet. Nennt sich Lohnpfändung.
Ok jetzt verstehe ich. Bedeutet dies, dass dann der Arbeitgeber, oder in dem fiktiven Fall die Agentur für Arbeit bei einem Überweisungsbeschluss nur Beträge oberhalb der Pfändungsfreigrenze an die pfändende Behörde abtreten darf (sprich wenn unterhalb der Pfändungsfreigrenze, muss die Kohle dem Leistungsempfänger weiterhin aufs Konto überwiesen werden) oder gibt's da noch n Haken?


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Ja, die dürfen nur das abführen, was oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegt.


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oder gibt's da noch n Haken?
Natürlich;

->
Zitat
Leitsätze - BAG - 10 AZR 859/16
1. Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. [...]
2. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als "üblich" und damit unpfändbar iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24164.msg184692.html#msg184692

Zur Höhe der angemessen Nachtarbeitszulagen dann:

Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=d00608504a2d6fd97692e3dfde7a5047&nr=18456&pos=1&anz=2

Bei Dauernachtarbeit sind 30% Zuschlag angemessen, sonst 25%.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
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Naja, bei Arbeitslosengeld stellt sich die Frage zur Pfändung von Zulagen gar nicht, da man keine bekommt.


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