Verfahren 8:30
Kläger klagte gegen Ablehnung in Form eins Widerspruchsbescheid der Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Das wurde während der Verhandlung verdeutlicht.
Bei den Ausführungen des Richters zu den Gründen, warum er die Klage mittels Urteil negativ bescheiden wird war ich durch Stau noch nicht anwesend.
Folgend erklärte der Richter, das es wenn es grundsätzliche Bedeutung hätte er nicht allein wäre.
Der Richter erklärte das es zwei Möglichkeiten gäbe.
Zurück nehmen und die Kosten des Gerichtskosten freien Verfahren tragen. Gerichtskostenfrei weil es nur um Befreiung geht. Auf Seiten des MDR war ein zusätzlicher Anwalt anwesend, die Kosten des Anwalt kann der MDR geltend machen, diese richten sich nach dem Gegenstandswert.
Möglichkeit 2, Urteil abwarten und Zulassung zur Berufungbei OVG beantragen und die gesamten Verfahrenskosten tragen.
Nachfrage vom Kläger, wegen dem Punkt der Anzahl der Bewohner 1:N
Richter erklärte, das dieser Punkt nicht in der Befreiungsklage behandelt werden kann besser darf, und wenn der Kläger das anführen würde die Klage in diesem Punkt wegen Unzulässigkeit abgelehnt würde.
Nach kurzer Überlegung Klagerücknahme durch Kläger.
Es folgten die Ausführungen zum Gegenstandswert der Klage und den Kosten. Dem Kläger wurden die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens auferlegt. Dann ging es noch darum, das die Höhe des Gegenstandswert (bei Befreiungsmöglichkeit 3x Jahresbeitrag) allgemeine Annahme anders nur, wenn Befreiung für kürzen Zeitraum. Richter fragte ob Kläger gegen die Höhe des Gegenstandswert streiten wird, scheinbar muss das bei Rücknahme gleich erfolgen. Das muss noch geprüft werden.
Richter erklärte, das sei bisher wohl noch nicht vorgekommen. Kläger keine Einwände.
Richter diktiert Beschluss.
Kläger fragte, wegen Ablauf des weitern Verlaufs. Richter prüfte ob bereits Kosten durch Kläger getragen wurden und meinte, die würden erstattet, aber Kläger hat bis her noch keine Gerichtskosten bezahlt, weil entsprechend die Forderungen dazu fehlte. Dann ging es noch um die Kosten der Gegenseite, der Anwalt erklärte auf Nachfrage, das wenn der MDR die Kosten in Rechnung stellt diese bei ca. 200 Euro liegen, das richtet sich nach der Gebührentabelle in Bezug zum Gegenstandswert von festgesetzten ca 650 €, und wäre die zweite Stufe in dieser.
Der Kläger hat die Klage zurück genommen, weil, wie auch bei der Verhandlungen fest gestellt wurde es noch keine Festsetzungsbescheide gibt, und die Sachen wegen der Grundsätzlich Sachen in der Befreiung nicht verhandelt werden.