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Autor Thema: Vollstreckungsersuchen zurück an den RBB - Was nun?  (Gelesen 3862 mal)

J
  • Beiträge: 22
Hey all,

fiktive Person A hat ihre Vollstreckung (Vollstreckungsersuchen wurde ihr durch das FA zugestellt ) abwehren können. Dazu hat Person A dem rbb einen Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zugestellt und eine Kopie an die Vollstreckungsbehörde gesandt. Das FA hat das Vollstreckungsersuchen an den rbb zurückgestellt und Person A darüber informiert.

Nun ist Person A etwas verunsichert, was den nächsten Schritt angeht.

1. Warten bis der rbb reagiert oder
2. wie angekündigt die einstweilige Verfügung beantragen. (Da die Vollstreckung zunächst abgewehrt wurde jedoch aus meiner Sicht nicht mehr notwendig.)


Was meint ihr?


Edit "Bürger":
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2015, 22:18 von Bürger«

P
  • Beiträge: 2
Hey JensP!
fiktive Person B hat das Gleche am Hals seit 8.05.
Was hat Deine Person A denn genau geschrieben wenn ich fragen darf?

MfG Paul

Edit "Bürger":
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2015, 22:19 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
fiktive Person A hat ihre Vollstreckung (Vollstreckungsersuchen wurde ihr durch das FA zugestellt ) abwehren können.
Ob "abwehren" tatsächlich der geeignete Begriff dafür wäre, dazu fehlen ein paar mehr Infos...

Dazu hat Person A dem rbb einen Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zugestellt und eine Kopie an die Vollstreckungsbehörde gesandt.
"Widerspruch" worauf genau, d.h. auf welches Schreiben?
Eine eingeleitete Zwangsvollstreckung kennt meines Wissens kein Rechtsmittel "Widerspruch".
Das Rechtsmittel "Widerspruch" wäre gegen den Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID möglich.
Die Zwangsvollstreckung wird ja i.d.R. erst dann (und zwar nach Wochen bis Monaten) eingeleitet, wenn die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid schon lange abgelaufen wäre.

Das FA hat das Vollstreckungsersuchen an den rbb zurückgestellt und Person A darüber informiert.
Was soll "zurückgestellt" genau bedeuten?
Zurückgesendet an den rbb - oder "zurückgestellt" im Sinne von "vorläufig zurück zu den Akten gelegt auf Wiedervorlage"... o.ä.?


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J
  • Beiträge: 22
Noch einmal zum genauen Ablauf:

Juli 2014 
Erhalt des ersten Bescheides nachdem mehrere Mahnungen und Zahlungserinnerungen vorab durch den AZD BS zugestellt wurden. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Widerspruch eingereicht und die Aussetzung der Vollstreckung (gem § 80 GVO) beantragt. Gegen die Säumnisgebühr, die mit dem ersten Bescheid erhoben wurde, wurde auch Widersprochen und auch gegen den Bescheid an sich.

September 2014
Nachdem ich noch keinen Widerspruchbescheid erhalten hatte und weiter Zahlungserinnerungen zugestellt wurden, erfolgte die telefonische Rückfrage ob mein Widerspruch erfolgreich eingegangen ist. Dies wurde mir bestätigt. (Zeuge und Name der Person beim AZD sowie das Eingangsdatum des Widerspruches beim AZD sind dokumentiert.). Bis November folgten dann noch weitere Anfragen per Post und per Email

November 2014
Der AZD teilte mir als Antwort auf eines meiner Emails mit, dass kein Widerspruch eingegangen sei. Daraufhin erfolgte noch einmal eine Zustellung des Widerspruches per Post und per Email.

Januar 2015
Nachdem immer noch keine Reaktion (ausser Mahnungen) auf meinen Widerspruch eingegangen war, wurde die zuständige LRA direkt angeschrieben.

Februar 2015
Antwort der LRA: Es sei seit Januar 2014 keine Post oder Email von meiner Seite eingegangen. Auf den Widerspruch den ich im November u.a. auch per Email eingereicht habe verwies man mich darauf, das selbiger nicht unterzeichnet war. Während kein Wort über den angeblich nicht erhaltenen zweiten Widerspruch verloren wurde, welcher schon unterschrieben war.

Mai 2015
Zustellung eines Festsetzungsbescheides mit dem Hinweis, das die Beiträge aus vergangenen Bescheiden in die Vollstreckung gegeben wurden. Widerspruch gegen den neuen Bescheid innerhalb der gesetzl. Frist.

Juni 2015
Zustellung der Vollstreckungsankündigung. Daraufhin erging ein Widerspruch gegen die Vollstreckung mit erneutem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Die Vollstreckungsbehörde wurde darüber Informiert und der Kommunikationsverlauf (Emails, Eingangsbestätigungen, Kopien der mit der Post versendeten Schreiben u.a.) mit beigefügt. Die verantwortliche Person veranlasste hat meinen Widerspruch samst Belege und Beweisführung an die LRA mit der Bitte um Klärung des Sachverhaltes zurückgegeben. Die Vollstreckung wird solange nicht durch die Vollstreckungsbehörde weiter verfolgt.

Der nächste Schritt wäre jetzt auf eine Reaktion der LRA zu warten.


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  • Beiträge: 710
Dazu fällt einer nahestehende Person folgendes ein.

Fiktiver Fall, Rechtsweg mit Widerspruch und §80 bis zur Klärung usw....

In einem weiteren Festsetzungsbescheid nach langer Pause wurde verkündet das seit 12/2015 eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde.
Davon wurde jeweils nichts bemerkt. Kein GV, keine Kontopfändung, keine Lohnpfändung,oder Haftbeschluss etc.
Auch auf den letzten Bescheid (wohl gemerkt nach der einleitung der Vollstreckung) wurde dann Widerspruch eingeleitet.
Und darauf hingewiesen das eine Vollstreckung rechtswiedrig wäre, weil vor der Vollstreckung und auch danach, nachweislich, jeweils um Aussetzung der Vollstreckung bekannt gemacht wurde, bis zur Klärung des Widerspruchs (Widerspruchsbescheid) bzw. Klage (erst nach dem Widerspruchsbescheid).

Da war vielleicht der GV mal da und hat vergebens versucht zu Pfänden, nur vermutlich.
Da aber nun ein weiterer Festsetzungsbescheid kam versucht man evtl. eine andere Zwangsmethode zu nutzen.
Leider wird der Widerspruch fristgerecht versendet, inkl. Einschreiben mit Rückschein.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

 
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