Der Widerspruchsbescheid muss mit eingereicht werden, es wird geklagt, diesen aufzuheben. Die Rechnung kommt wenige Tage nach Klageeinreichung, immer noch 105 Euro und weiterhin ca. 60 Euro, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung §80(5) gestellt wurde. Aus der Klageschrift werden 2 Verfahren mit 2 Aktenzeichen gemacht:
1. Aufhebungsklage
2. Aussetzung des Vollzugs §80(5)VGO
Weil die LRA auf die Vollziehung verzichtet, wird dieses zweite Verfahren binnen weniger Tage eingestellt oder für erledigt erklärt, die Kosten bekommen "wir" aufgebrummt, obwohl die LRA diesen Antrag provoziert hat. Dazu gab es zwar schon ein Urteil, dass die LRA zahlen musste, aber jedes Gericht kann da wohl "frei" entscheiden. Die Aufhebungsklage läuft also dann weiter. Also nicht erschrecken, wenn das Gericht die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Immer auf das Aktenzeichen achten, es gibt ja nun 2 Hauptsachen. Wenn in der Klageschrift die Aussetzung der Vollziehung nach §80(5)VGO im Hinblick auf den Verzicht der LRA gestellt wird, mit Hinweis auf das Urteil (Suchfunktion verwenden oder googlen), könnte vielleicht die LRA zur Kostenübernahme verurteilt werden.