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Autor Thema: Zwei Nichtzahler in einer Wohnung Zwei Mahnungen  (Gelesen 2317 mal)

S
  • Beiträge: 8
Hallo
Person A hat sich in den letzten Wochen immer wieder durch das Forum gearbeitet und viele tolle Anregungen erhalten.
Danke.
Da sein fiktiver Fall schon weiter gedacht ist, als A das bisher hier finden konnte, möchte A es gerne darlegen,
sehen, ob A soweit alles richtig verstanden hat und seine Fragen für die Fortschreibung der Story stellen.

Die erdachte Geschichte :
Person A ( Wohungsbesitzer ) und B leben in einem Haushalt, wobei der BS nicht weiß, ob es sich um eine oder mehrere Wohnungen handelt :).
Seit Jahren Nichttzahler, weil Nichtnutzer.
Die übliche Post bis zur Zwangsanmeldung ( immer an beide ) kommt, wird ignoriert bis zum Festsetzungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung ( auch an beide).
Beide legen fristgerecht Widerspruch ein mit Begründungen (allem voran natürlich Mehrfachbescheide und dass an diese Wohnung
schon ein Bescheid rausgegangen ist ) inklusive Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Ablehnung des Säumniszuschlages.
Der  BS antwortet beiden mit ähnlich lautenden Schreiben und fragt nach den Beitragsnummern, Namen der jeweils anderen Person.
auf die nicht geantwortet wird, da A und B den Datenschutz sehr ernst nehmen.
Ein ordentlicher Widerspruchsbescheid durch den Bs erfolgt nicht ( auch nicht nach der Frist von 3 Monaten).
Die Protagonisten meiner Geschichte erhalten dann noch ein Schreiben mit freundlicher Aufforderung zur Zahlung das ebenfalls ignoriert wird.
Als letztes kommt nun eine Mahnung ( an beide), wie in manch anderer Geschichte auch hier mit dem schaurigen Ausmalen was droht,
wenn nicht gezahlt wird und dem Hinweis auf der Rückseite  was Zwangsvollstreckung bedeutet...
Apropos Rückseite ( hier kommen wir zur ersten Frage ):
Nehmen wir an dort steht ganz oben nur " ... Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die älteste Schuld... blabla
das Beitragskonto wird von der zuständigen LRA ... blabla " und dann die Rechtsgrundlagen für die Erhebung des RFBeitrags...
dann
Frage 1: wäre das doch keine Rechtsbehelfsbelehrung und könnte somit von beiden ignoriert werden ???

Frage 2 : Da keiner der beiden Auskunft / Verifizierung über den anderen gibt, ist es doch
unwahrscheinlich, dass bis zur Zwangs-Vollstreckung gegangen wird, oder ??

Frage 3 : Wenn beide diesen Weg weitergingen, müssten doch
beide irgendwann Klage einreichen, bevor es zur Pfändung käme und hätten doch allein aufgrund der Tatsache,
dass doppelt Bescheide rausgingen gute Chancen, oder ?

Frage 4 : Sollten sich die Personen in der Geschichte entscheiden, es auf einen zu konzentrieren und den anderen rauszunehmen,
indem dann doch auf die  Beitragsnummer der anderen Person verwiesen wird, wäre es sinnvoll
den Wohnungsbesitzer ( Person A)  zu nehmen oder spielt das keine Rolle ? ( Person B stellen wir mal als die kämpferischere dar )

Frage 5 : Siedeln wir die Personen mal im Hohenlohischen an, gibt es dort noch Geschichtsschreiber ? Über einen runden Tisch
wurde bisher nur in Stuttgart oder Nürnberg berichtet.

Herzlichen Dank schonmal für Kommentare, sorry vorab für etwaige Falschplatzierungen  ( ich bin froh, dass ich nach langem Hinundher
rausgefunden hab, wie man überhaupt einen Beitrag schreibt ;) )


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juni 2015, 21:03 von Uwe«

Z
  • Beiträge: 1.526
Die Sache an sich ist ja nicht neu und schon mehrfach im Forum behandelt worden.
Belästigungsschreiben vom Belustigungsservice dienen ausschließlich zur Belustigung der Empfänger, Belustigungsschreiben des Belästigungsservice ausschließlich zu Belästigung der Empfänger...

Richtig war schonmal auf  B e s c h e i d e  zu reagieren. Das wichtigste Argument war ja auch, daß A und B jeweils in ihren Widersprüchen formuliert haben, der Bescheid wäre rechtswidrig, da bereits ein Bescheid für die Wohnung ergangen ist, dies ist so ziemlich der Garant dafür, daß kein Widerspruchsbescheid ergehen wird.
Zukünftig wird also nur einer von beiden weitere Bescheide bekommen, gegen die sollte er dann einfach weiter fröhlich Widerspruch einlegen.
Wichtig: Immer mit dem Widerspruch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung stellen, notfalls nachträglich.

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  • Beiträge: 8
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Richtig war schonmal auf  B e s c h e i d e  zu reagieren. Das wichtigste Argument war ja auch, daß A und B jeweils in ihren Widersprüchen formuliert haben, der Bescheid wäre rechtswidrig, da bereits ein Bescheid für die Wohnung ergangen ist, dies ist so ziemlich der Garant dafür, daß kein Widerspruchsbescheid ergehen wird.
Zukünftig wird also nur einer von beiden weitere Bescheide bekommen, gegen die sollte er dann einfach weiter fröhlich Widerspruch einlegen.
Wichtig: Immer mit dem Widerspruch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung stellen, notfalls nachträglich.

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Danke
In allen gefundenen ähnlichen Fällen, haben sich die weiteren  Personen ( B, C....) " abgemeldet " indem sie
die Beitragsnummer von Person A angegeben haben, es sich also auf eine Person konzentriert.
Da bin ich nun verwirrt über das weitere Vorgehen ??
Beide Personen erstmal " drin  " lassen, damit immer auf Gebührenüberhebung argumentiert werden kann und abwarten ob an beide noch eine 2. Mahnung oder gleich Zwangsvollstreckung erfolgt
oder eben doch eine rausnehmen ???



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Würde gegenseitiges Verweisen auf die Beitragsnummer des anderen jetzt noch Sinn machen
und vielleicht wieder Zeit gewinnen lassen ?
Frist läuft am 15.6. ab.


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