Was wäre denn daran interessant im Sinne der Fragestellung des Themas?
Besser wäre es doch (?), sich auf jenes zu stützen, was rechtlich nachgewiesen werden kann?
1.) Bundesrecht bricht Landesrecht gemäß Grundgesetz;
2.) Bundesrecht sagt im Körperschaftsteuergesetz, daß ÖRR von diesem Gesetz erfasst werden, (da namentlich darin genannt), daß ein Betrieb gewerblicher Art nicht auch ein Betrieb hoheitlicher Art sein darf und daß Mischformen unzulässig sind;
3.) Bundesrecht sagt via Bundesverfassungsgericht, daß Rundfunk staatsfern zu sein hat; (die BVerfG-Urteile wurden im Forum zahlreich genannt);
Wer staatsfern zu sein hat, kann keine Behörde sein, denn eine Behörde handelt im Namen des Staates, ist damin zwingend staatsnah.
Da Mischformen unzulässig sind, ist auch jene Form unzulässig, wo es ein wenig Behörde hat und sonst keine. Eine Behörde ist stets zu 100% Behörde oder gar keine, eben, weil Mischformen unzulässig sind.
Ob die Länder nachhaltig Bundesrecht mißachten wollen? Daß sie schon Europarecht mißachten, (Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste ist nicht in nationales Recht umgesetzt worden), scheint nicht zu genügen?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;