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Autor Thema: interessante Klagebegründung  (Gelesen 2943 mal)

B
  • Beiträge: 1
interessante Klagebegründung
Autor: 06. Juni 2015, 14:01
Habe ich heute im Internet gefunden. Wie würdet ihr das sehen - kann das als Klagebegründung herhalten???
Genug "Beweisvideos" gibt es ja reichlich...






Zitat
Allein in der Berichterstattung über die Ukraine sind ‘tausende’ vorsätzliche Lügen rechtsicher beweisbar, was eindeutig eine Zuwiderhandlung gegen deutsche Recht (u.a. auch gg. den Rundfunkstaatsvertrag) darstellt.

Das entspricht meiner Ansicht nach konkret schwerer und wiederholter, nachhaltiger Zuwiderhandlung gegen die §§ 80, 80a und 129 StGB (Strafgesetzbuch).

Zur Beweislage:
1. Das Internet ist voll von rechtsicheren Beweisen
2. Es liegen gedruckte Ausgaben der Medien vor und
3. Es sind Unmengen Ton- oder Videomitschnitte der öffentlich-rechtlichen Medien allgemein verfügbar.

Da (zumindest mir) das alles hinlänglich bekannt ist, mache ich mich durch die Zahlung der Rundfunkbeiträge im Sinne der Mittäterschaft strafbar – und zwar wissentlich !. Ich unterstütze mit meinem Geld quasikriminelle Vereinigungen nach § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen). Durch die Zahlung werde ich -strafrechtlich- im Sinne des § 27 StGB zum Mittäter.

Das jedoch darf ich verweigern. Niemand in Deutschland darf dazu gezwungen werden – schon gar nicht durch deutsche Gesetze – kriminelle Handlungen auszuüben oder durch finanzielle Zuwendungen zu unterstützen. In Deutschland darf niemand gezwungen werden, durch Anwendung eines Gesetzes gegen ein anderes Gesetz zu verstoßen.

_______________________________________________________________

Hier ein paar Gesetze im einzelnen, aus denen sich das rechtliche Konzept gestalten ließe. Im Endeffekt, wenn es greifen würde, hätte man mehere Erfolge auf einmal. Die Presse, die sich mit ihren Lügen für so besonders schlau hält, würde eine Schlappe kriegen, von der sie sich auf Jahrzehnte nicht mehr erholen würde, wenn sie -offiziell- als ‘kriminelle Vereinigung’ offen darstehen würde UND der GEZ-Beitrag wäre für alle Zeiten vom Tisch. Anzetteln könnte man das mithilfe eines Zivilverfahrens im Verwaltungsrecht, indem man Rechtsmittel gg. die GEZ(Vollziehung) einlegt, in diesem Rahmen ein Strafverfahren mit den hier beschriebenen Angriffspunkten (§§ 80, 80a, 129 StGB) eröffnet und das Zivilverfahren bis zur strafrechtlichen Entscheidung ruhend stellen lässt.

_______________________________________________________________

§ 80a StGB – Aufstacheln zum Angriffskrieg

    Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 80 StGB – Vorbereitung eines Angriffskrieges

    Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

§ 129 StGB – Bildung krimineller Vereinigungen

    (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, 1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
    2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
    3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

    (3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

    (4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen; auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c, d, e und g mit Ausnahme von Straftaten nach § 239a oder § 239b, Buchstabe h bis m, Nr. 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten zu begehen.

    (5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen.

    (6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter 1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
    2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;

    erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

§ 25 StGB – Täterschaft

    (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

    (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

§ 27 StGB – Beihilfe

    (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

    (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.


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Re: interessante Klagebegründung
#1: 22. Januar 2016, 21:11
hat bisher wohl niemanden interessiert?!

Bei einer gedachten Person A wird dieser Bereich mit in die Klagebegründung mit aufgenommen.


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Re: interessante Klagebegründung
#2: 22. Januar 2016, 23:17
Es ist sicherlich ein wichtiger Grund, um den örR nicht finanzieren zu wollen, aber als einziges Argument zu wenig. Dieses Argument gehört in jede Klage zusätzlich zu den weiteren Vorwürfen wegen Verstößen gegen das Grundrecht und dem Europarecht.
Für diese Argumente haben die Richter aber schon Gegenargumente diktiert bekommen, z.B., dass man sich beim Rundfunk beschweren kann, aber dass es kein Grund wäre, die Zahlung einzustellen. Auch dass örR alles senden darf, wurde denen bescheinigt. Die Vorwürfe mussen unabhängig von der Zahlungsverweigerung angeklagt und bewiesen werden, sonst sind es leider nur Behauptungen. Denn verurteilt wegen dieser vorgeworfenen Straftaten sind örR ja nicht. Noch nicht mal angeklagt.


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Re: interessante Klagebegründung
#3: 27. Januar 2016, 17:10
Was wäre denn daran interessant im Sinne der Fragestellung des Themas?

Besser wäre es doch (?), sich auf jenes zu stützen, was rechtlich nachgewiesen werden kann?

1.) Bundesrecht bricht Landesrecht gemäß Grundgesetz;
2.) Bundesrecht sagt im Körperschaftsteuergesetz, daß ÖRR von diesem Gesetz erfasst werden, (da namentlich darin genannt), daß ein Betrieb gewerblicher Art nicht auch ein Betrieb hoheitlicher Art sein darf und daß Mischformen unzulässig sind;
3.) Bundesrecht sagt via Bundesverfassungsgericht, daß Rundfunk staatsfern zu sein hat; (die BVerfG-Urteile wurden im Forum zahlreich genannt);

Wer staatsfern zu sein hat, kann keine Behörde sein, denn eine Behörde handelt im Namen des Staates, ist damin zwingend staatsnah.

Da Mischformen unzulässig sind, ist auch jene Form unzulässig, wo es ein wenig Behörde hat und sonst keine. Eine Behörde ist stets zu 100% Behörde oder gar keine, eben, weil Mischformen unzulässig sind.

Ob die Länder nachhaltig Bundesrecht mißachten wollen? Daß sie schon Europarecht mißachten, (Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste ist nicht in nationales Recht umgesetzt worden), scheint nicht zu genügen?


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