Ist dies als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ausreichend ? ODer muss Person A erneut ein extra Schreiben aufsetzen ?
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung macht nur dann Sinn, wenn die Behörde den Abgabenschuldner zur Leistung aufgefordert hat, d.h. wenn die Behörde dem Abgabenschuldner ein sog. Leistungsgebot bekannt gegeben hat. Das Leistungsgebot ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der von der Festsetzung der Rundfunkbeiträge zu unterscheiden ist. Die Festsetzung der Rundfunkbeiträge ist ebenfalls ein eigenständiger Verwaltungsakt. Doch nur das Leistungsgebot kann vollstreckt werden. Es macht keinen Sinn, eine Festsetzung zu vollstrecken. Eine Festsetzung als solche kann nicht vollstreckt werden, sondern nur das Leistungsgebot. Dies macht auch unmittelbar Sinn, denn das Leistungsgebot ist die Aufforderung des Abgabengläubigers an den Abgabenschuldner zur Leistung. Kommt der Abgabenschuldner dieser Aufforderung nicht aus eigenen Stücken nach, wird sie (die Aufforderung, nicht jedoch die Festsetzung!) eben zwangsweise durchgesetzt, d.h. vollstreckt.
Es ist in jedem Einzelfalle genau zu prüfen, ob ein bestimmter Bescheid ein Leistungsgebot enthält. Enthält ein bestimmter Bescheid kein Leistungsgebot, ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig, weil ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dem Sinn nach nur gegen ein Leistungsgebot gestellt werden kann.
Person A fragt deshalb, weil heute ein Schreiben mit dem Titel "Mahnung" eingetroffen ist.
Die Mahnung bildet das Ende des Erhebungsverfahrens. Es handelt sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt. Aus diesem Grund ist ein Widerspruch als Rechtsbehelf hiergegen unzulässig. In diesem Stadium gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder der Abgabenschuldner erfüllt den Abgabenanspruch oder er erfüllt ihn nicht. Erfüllt der Abgabenschuldner den Abgabenanspruch, erlischt er und das Erhebungsverfahren endet erfolgreich. Erfüllt der Abgabenschuldner den Abgabenanspruch nicht, endet das Erhebungsverfahren erfolglos. Endet das Erhebungsverfahren erfolglos, wird das Vollstreckungsverfahren eingeleitet, das mit der Ankündigung der Vollstreckung beginnt. Meiner Ansicht nach macht es erst jetzt überhaupt Sinn, einzuwenden, dass eine Vollstreckung nicht möglich ist, weil das Leistungsgebot fehlt.
Es ist verschiedentlich die Frage aufgetaucht, ob sich ein Leistungsgebot -wenn es schon nicht ausdrücklich aus dem Festsetzungsbescheid hervorgeht- möglicherweise konkludent aus dem Festsetzungsbescheid hervorgehen könnte. Stichhaltige Argumente hierfür konnten bislang jedoch nicht ins Feld geführt werden.
Darüber hinaus könnte die Frage auftauchen, ob ein Leistungsgebot nicht möglicherweise entbehrlich ist. Meiner Ansicht nach ist es aus folgenden Gründen nicht entbehrlich:
Man könnte argumentieren, dass ein Leistungsgebot entbehrlich ist, weil die Fälligkeit der Rundfunkbeiträge im RBStV gesetzlich geregelt ist. Dass die Fälligkeit einer Abgabe gesetzlich geregelt ist, macht das Leistungsgebot nicht entbehrlich. Das Leistungsgebot wäre meiner Ansicht nach nur dann entbehrlich, wenn der Abgabenschuldner die Höhe der Abgabe selbst zu ermitteln hat. Beispielsweise hat bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen gem. § 18 Absatz 1 UStG der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen. In einem solchen Fall würde ein Leistungsgebot ersichtlich keinen Sinn ergeben. Es ist entbehrlich.
Allerdings muss im Falle des Rundfunkbeitrags nicht der Abgabenschuldner, sondern die Behörde die Höhe des Anspruchs festsetzen. Dies ist gesetzlich durch den RBStV bestimmt. Weder ist also der Abgabenschuldner gesetzlich verpflichtet, die Abgabenhöhe zu einem bestimmten Zeitpunkt zu ermitteln, schon gar nicht ist es ihm aufgrund der eindeutigen Pflichtenzuordnung zuzumuten, dies auf eigene Initiative zu tun. Dies gilt umso mehr, als die monatliche Abgabenhöhe im Zeitablauf Schwankungen unterliegt. In welcher Höhe die Abgabe zu einem bestimmten Zeitpunkt festgesetzt wird, kann der Abgabenschuldner erst dann wissen, wenn ihm gegenüber die Festsetzung bekanntgegeben wird. Die Festsetzung an sich ist aber lediglich das Ergebnis der Abgabenveranlagung durch die veranlagende Behörde. In diesem Fall ist meiner Ansicht nach das Leistungsgebot nicht entbehrlich, weil der Abgabenschuldner insofern schutzbedürftig ist.