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Autor Thema: Wettbewerbsverzerrungen (EU)  (Gelesen 9639 mal)

  • Beiträge: 3.238
Wettbewerbsverzerrungen (EU)
Autor: 03. Juni 2015, 19:56
Hier gehts weiter zum Thema "Wettbewerbsverzerrungen", damit der Thread
Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14429.msg96668.html#msg96668
nicht unübersichtlich wird.

So ganz allgemein gesehen wird ÖRR nicht mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben.

Deswegen kann man das Argument "Unbestellte Waren und Dienstleistungen" vergessen.
Zitat
Unbestellte Waren und Dienstleistungen
Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang 1 Nummer 29 der Richtlinie
2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert
oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur
Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort
des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.

Man muss aber Wettbewerbsverzerrungen und Wirtschaftlichkeit unter die Lupe nehmen. Aber nicht hier, hier ging es um "Unbestellte Waren und Dienstleistungen".

Ob örR Gewinn erzielen will oder nicht oder es heimlich tut oder nicht ist eigentlich nicht relevant, denn offensichtlich sprechen zwei Argumente dafür, dass örR im Wettbewerb steht:
- er steht in Konkurenz zu den privaten Rundfunkanstalten, örR ist Konkurenz für die privaten.
- örR macht Werbung für sich und seine Sendungen, seine Programme und seine Sender.

Dass örR selber Werbung ausstrahlt, steht in Konkurenz zu den anderen Sendern, die Werbung ausstrahlen. Nur ist örR nicht auf diese Werbegelder angewiesen, die privaten Sender schon.


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Re: Wettbewerbsverzerrungen (EU)
#1: 03. Juni 2015, 23:33
"Der bisherigen Rechtsprechung des EuGH lässt sich entnehmen, dass nicht nur die Bereitstellung von entgeltfinanzierten, sondern auch die Bereitstellung von werbefinanzierten und gebührenfinanzierten Rundfunkprogrammen als eine entgeltliche Dienstleistung zu qualifizieren ist. Ergo stellt die gesamte Programmtätigkeit, unabhängig von ihrer Finanzierung eine Partizipation am Wirtschaftsleben dar und muss im Einklang mit den es ordnenden Wettbewerbsregeln erfolgen.
....
Das Kartellverbot nach Art. 81 EGV betrifft grundsätzlich alle rundfunkspezifischen Tätigkeitsbereiche"

Quelle: Buch, Perspektiven einer europäischen Rundfunkordnung: eine Untersuchung der gemeinschaftsrechtlichen Direktiven unter besonderer Berücksichtigung des Pluralismusgebots

Zitat
Die Europäische Kommission hat die jährliche Finanzierungsregelung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Zuvor hatten die Niederlande die Regelung in einigen Punkten geändert und mehrere förmliche Zusicherungen gemacht. So haben sich die Niederlande unter anderem verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Auftrag zu präzisieren, die Betrauung der Rundfunkanstalten mit neuen Mediendiensten genauer zu regeln und die Finanzierung der Rundfunkanstalten auf das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderliche Maß zu beschränken. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Zusicherungen geeignet sind, die Einhaltung der EU-Beihilfevorschriften sicherzustellen.
Zitat
Seit 2002 hatten kommerzielle Rundfunkveranstalter und andere Medienunternehmen bei der Kommission eine Reihe von Beschwerden eingereicht, in denen sie die niederländische Finanzierungsregelung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in mehreren Punkten beanstandeten. Die Beschwerdeführer bemängelten, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag nicht hinreichend präzise definiert und nicht ordnungsgemäß übertragen worden sei. Ihre Kritik bezog sich auch auf die Finanzierung von Online-Diensten sowie auf die Verhältnismäßigkeit der Finanzierung.
Quelle: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-10-52_de.htm

Es wäre gut zu wissen, ob auch eine Reihe von Beschwerden aus Deutschland eingereicht wurde.
Wo kein Kläger, da kein Richter


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“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Re: Wettbewerbsverzerrungen (EU)
#2: 04. Juni 2015, 00:15
Zeit für mehr Transparenz im öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Basis für Auftrag und Wettbewerb
Medienkorrespondenz 06.03.2015
http://www.medienkorrespondenz.de/leitartikel/artikel/aktuell-wie-nie.html
Zitat
"Im Jahr 2003 hat der VPRT mit seiner bei der EU-Kommission eingelegten beihilferechtlichen Beschwerde das Ziel verfolgt, für mehr Klarheit im öffentlich-rechtlichen Finanzierungssystem zu sorgen. Der Fokus lag auf einer Beseitigung des Vollzugsdefizits bei der Umsetzung der europäischen Transparenzrichtlinie, dem Ausschluss von Quersubventionierungen und einer Unterbindung von Wettbewerbsverzerrungen. ... Das VPRT-Beschwerdeverfahren ist im Sinne der Transparenz als Erfolg zu werten. Ergebnis waren unter anderem einige neue Bestimmungen im Rundfunkstaatsvertrag (§§ 16a ff. RStV). Demnach dürfen kommerzielle Aktivitäten wie zum Beispiel Werbezeitenverkauf und Programmverwertung nur durch selbständige Tochterunternehmen ausgeübt werden. Zwischen Auftrag und kommerzieller Betätigung besteht getrennte Buchführungspflicht. Die von der EU-Kommission entwickelten Prinzipien der Marktkonformität und des Fremdvergleichs müssen beachtet werden. ... Die Transparenz- und Kontrollvorschriften sind dennoch zu vage, wie die aktuellen Fälle zeigen. In den letzten Jahren sind ARD und ZDF unterschiedliche Kooperationen mit Verlagen oder Online-Anbietern eingegangen. Dabei ergeben sich Schwierigkeiten unter anderem bei der Abgrenzung, ob es sich um eine auftragsbezogene oder kommerzielle Tätigkeit handelt, bei der Transparenz und Marktkonformität der Leistungsbeziehungen zwischen Anstalt und Tochtergesellschaften sowie im Verhältnis zu Dritten. ... Allein die Tatsache, dass beitragsfinanzierte Inhalte zu kommerziellen Zwecken Portalen unentgeltlich überlassen werden, hält einem Fremdvergleich nicht stand. Bis heute ist die Frage unbeantwortet, ob von der Marktkonformität der vom VPRT als kommerziell eingestuften Aktivitäten ausgegangen werden kann. Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist die Vermarktung durch die ARD-Werbetochter AS&S, bei der der Vorwurf gebührenfinanzierten Werbepreisdumpings im Raum steht. Die europäische Rundfunkmitteilung von 2009 stuft ein solches Vorgehen als wettbewerbsschädliche Praxis ein (siehe die Mitteilung der EU-Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABI. 2009 C 257/1 [Nr. 94]).  ... Zur Vermeidung von negativen Marktauswirkungen ist aber gerade in wettbewerbssensiblen Bereichen wie bei den Sport- und Spielfilmlizenzen oder wie beim unlängst nur sehr allgemein beschlossenen neuen Jugendangebot von ARD und ZDF Transparenz erforderlich, um auch Quersubventionierungen ausschließen zu können. ... Solange der öffentlich-rechtliche Auftrag inhaltlich keine weitere Konkretisierung erfährt, werden Wettbewerbsthemen eher zu- als abnehmen. Heute ist der Versorgungsauftrag wenigstens durch 24 Stunden am Tag und eine im Grundsatz auf die linearen Programme (TV und Hörfunk) bezogene Online-Berichterstattung beschränkt. Für Fernsehen, gerade aber auch für das private Radio stellen trimediale Konzepte von ARD und ZDF oder Frequenzverschiebungen bei der ARD somit nicht nur eine theoretische Debatte über die Verlängerung bestimmter öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten ins Netz dar, sondern bedeuten einen wesentlichen Wettbewerbsfaktor."


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

G
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Re: Wettbewerbsverzerrungen (EU)
#3: 04. Juni 2015, 01:17
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
2009/C 257/01

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52009XC1027%2801%29

Zitat
6.8   Verhältnismäßigkeit und Marktverhalten
92.
Gemäß dem Protokoll von Amsterdam dürfen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keinen Tätigkeiten nachgehen, die unverhältnismäßige und nicht zwingend mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags einhergehende Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen würden. Beispielsweise wird der Erwerb von Premiuminhalten im Rahmen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Auftrags einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in der Regel als zulässig angesehen. Hält hingegen eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ausschließliche Premiumrechte, ohne sie zu nutzen und ohne sie rechtzeitig und in transparenter Weise in Sublizenzierung anzubieten, so hat dies unverhältnismäßige Marktverzerrungen zur Folge. Daher fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch mit Blick auf den Erwerb von Premiumrechten einhalten, und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Regeln für die Sublizenzierung ungenutzter ausschließlicher Premiumrechte vorzugeben.

93.
Bei der Ausübung kommerzieller Tätigkeiten haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Marktprinzipien einzuhalten und wenn sie über kommerzielle Tochtergesellschaften tätig sind, müssen sie diesen gegenüber den Grundsatz des Fremdvergleichs (Arm’s Length Principle) einhalten. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Grundsatz des Fremdvergleichs einhalten, kommerzielle Investitionen im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vornehmen und nicht mithilfe öffentlicher Mittel zulasten ihrer Wettbewerber wettbewerbsschädliche Praktiken anwenden.

94.
Als Beispiel für solche wettbewerbsschädlichen Praktiken ist Preisunterbietung zu nennen. So könnte eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt versucht sein, die Preise für Werbung oder andere Tätigkeiten, die nicht unter den öffentlich-rechtlichen Auftrag fallen (wie kommerzielle entgeltpflichtige Dienste), unter ein Niveau zu drücken, das vernünftigerweise als marktüblich angesehen werden kann, um so die Einnahmen von Wettbewerbern zu schmälern, sofern der daraus resultierende Einnahmeverlust durch die öffentlichen Ausgleichszahlungen kompensiert wird. Ein solches Verhalten kann nicht mit dem der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt erteilten öffentlich-rechtlichen Auftrag gerechtfertigt werden und würde in jedem Fall „die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union […] in einem Ausmaß beeinträchtig[en], das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft,“ und somit einen Verstoß gegen das Protokoll von Amsterdam darstellen.


95.
Angesichts der unterschiedlichen Marktsituationen sind die Einhaltung der Marktprinzipien durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und insbesondere die Frage, ob öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten bei ihrem kommerziellen Angebot Preise unterbieten oder ob sie mit Blick auf den Erwerb von Premiumrechten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten (53), unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Märkte und Dienste im Einzelfall zu prüfen.

96.
Nach Auffassung der Kommission ist es in erster Linie an den einzelstaatlichen Behörden sicherzustellen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Marktprinzipien einhalten. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen einzurichten, anhand deren etwaige Beschwerden auf einzelstaatlicher Ebene wirksam geprüft werden können.

97.
Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Randnummer kann die Kommission nötigenfalls auf der Grundlage der Artikel 81, 82, 86 und 87 EG-Vertrag tätig werden.



Und jetzt bitte die "Leistungsdaten" auf Seite 25 links unten ansehen ... (leider fehlen mir die IT-Fähigkeiten, die Tabelle hier hereinzukopieren)
http://www.zdf-werbefernsehen.de/fileadmin/user_upload/zdfwerb/pdf/preisliste/preisliste_2015.pdf



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Re: Wettbewerbsverzerrungen (EU)
#4: 04. Juni 2015, 11:13
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DAS ERSTE0,6626,490,4439,170,4439,28
RTL0,5437,610,3853,610,3852,67
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20.00–23.00 UhrRW/Mio.TKP/€RW/Mio.TKP/€RW/Mio.TKP/€
RTL0,9152,170,6178,120,6869,87
SAT.10,4957,260,2898,430,3481,12
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Re: Wettbewerbsverzerrungen (EU)
#5: 04. Juni 2015, 17:04
Wettbewerb heißt ja, daß verschiedene Unternehmen der gleichen Branche auf Grundlage der gleichen Basis in den Markt eintreten.

In dem Maße, wie der dt. örR seine Bürger mit zu seiner Finanzierung zwangsverpflichtet, führt das zu einer Verzerrung des europäischen Wettbewerbes, da den örR der anderen EU-Mitgliedsländer dieses Instrumentarium nicht zur Verfügung steht.


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Re: Wettbewerbsverzerrungen (EU)
#6: 04. Juni 2015, 17:45
Wettbewerb heißt ja, daß verschiedene Unternehmen der gleichen Branche auf Grundlage der gleichen Basis in den Markt eintreten.

In dem Maße, wie der dt. örR seine Bürger mit zu seiner Finanzierung zwangsverpflichtet, führt das zu einer Verzerrung des europäischen Wettbewerbes, da den örR der anderen EU-Mitgliedsländer dieses Instrumentarium nicht zur Verfügung steht.

Auch die vom deutschen ÖRR per Satellit weltweit ausgestrahlten, (außerhalb Deutschlands tatsächlich) frei empfangbaren Sportübertragungen verhageln den Abo-Anbietern im Ausland das Geschäft...


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

  • Beiträge: 7.388
Re: Wettbewerbsverzerrungen (EU)
#7: 04. Juni 2015, 22:10
Auch die vom deutschen ÖRR per Satellit weltweit ausgestrahlten, (außerhalb Deutschlands tatsächlich) frei empfangbaren Sportübertragungen verhageln den Abo-Anbietern im Ausland das Geschäft...
Wie geht das denn? Wie kann im Ausland etwas frei empfangbar sein, was im Inland nicht ebenso frei zugänglich ist?

Zumindest für die EU hat es ab diesem Jahr eine Lösung, dann ist auch der bei uns mehrwertsteuerbefreite örR mehrwertsteuerpflichtig, wenn er es zuläßt, daß seine Sendungen in anderen EU-Ländern empfangbar sind. Denn es gilt ja nun, daß ein Veranstalter im Lande des Dienstleistungsempfängers mehrwertsteuerpflichtig ist. So, und auch ein Rundfunksender ist freilich im weiteren Sinne ein Veranstalter.


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k
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Re: Wettbewerbsverzerrungen (EU)
#8: 04. Juni 2015, 22:22
Wenn das unsere Rechtspfleger nicht verstehen,wer soll es dann?Vor dem Gesetz sind alle gleich,manche Gleicher.


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koppi1947

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Re: Wettbewerbsverzerrungen (EU)
#9: 04. Juni 2015, 23:01
ca. 2,5 Millionen deutschsprachige Haushalte außerhalb Deutschlands können kostenlos den ÖR über Satelliten frei empfangen.
Österreich:
Zum Jahresende 2013 betrug die Anzahl der Satellitenhaushalte 2,00 Millionen (2012: 1,90 Mio.)
Schweiz:
Die Zahl der über Satellit versorgten digitalen TV-Haushalte belief sich auf 510 000 angewachsen, 89 Prozent davon empfangen ihr Programm über Astra.

Wie können Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Land des Dienstleistungsempfängers besteuert werden, wenn dafür im Ausland nix gezahlt wird?


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Re: Wettbewerbsverzerrungen (EU)
#10: 04. Juni 2015, 23:28
Wie können Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Land des Dienstleistungsempfängers besteuert werden, wenn dafür im Ausland nix gezahlt wird?

Das ist, meine ich, doch eine gute Frage.

Das würde etwas umformuliert dann doch bedeuten:

Ist es aus europarechtlicher Sicht juristisch wirklich sauber,
dass in EU-Frankreich für ARTE TV und in EU-Österreich für 3Sat jeweils nur auf freiwilliger Basis bezahlt werden muss,
hingegen es in EU-Deutschl. wegen diesem beiden Sendern jedoch einen Zahlungszwang gibt?


Dafür gibt es doch nach meinem Wissen noch keine offizielle Antwort, oder ?

Markus


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R
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Re: Wettbewerbsverzerrungen (EU)
#11: 05. Juni 2015, 10:19
... zumal die bayerischen Verfassungsrichter ja ganz klar dargelegt haben, dass jeder im Einwirkungsbereich der ÖRR-Sender zur Zahlung verpflichtet ist.

Zitat
...insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht...

"Ist zu beteiligen" heißt im Klartext: muss blechen!

Seltsam nur, dass es da mit der Bescheidungsfreude der Sendeanstalten hapert. Und damit ein Vollzugsdefizit eintritt, das ja an sich nicht beabsichtigt war. Das Gegenteil sollte doch der Fall sein. Darum u. a. ja auch die neue Regelung.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Re: Wettbewerbsverzerrungen (EU)
#12: 05. Juni 2015, 11:14
Der dt. örR ist der größte örR der Welt und schafft sich damit freilich auch Feinde bei den örR anderer Länder; wenn auch nur irgendeiner hier richtig dahintersteigt, wie der dt. örR finanziert wird, ist der dt. örR, wie er heute ist, entweder Geschichte oder erheblich gestutzt. Mal schauen, ob der Bund es schafft, hier beizeiten entgegenzuwirken.


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Re: Wettbewerbsverzerrungen (EU)
#13: 07. Juni 2015, 00:38
Anmelde-und Genehmigungspflicht nach Art. 108 III AEUV
Zitat
Artikel 108
(ex-Artikel 88 EGV)

(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

Hat sich die Kommission schon zu Neubeihilfe geäußert? Oder war die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung nicht nötig gewesen?
Die Europäische Kommission behandelte die alte Rundfunkgebühr als Altbeihilfe.

"In Fällen, in denen eine beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrung nicht durch die Notwendigkeit begründet ist, den öffentlich-rechtlichen Auftrag wie vom Staat definiert auszuführen und zu finanzieren, wird sich die Kommission einschalten."
Nun stellt sich die Frage, ob die beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrung durch die Notwendigkeit begründet ist?


Wenn Art. 107 AEUV nur den Handel zwischen Mitgliedstaaten betrifft, dann ist es ein schwaches Argument.
Zitat
Artikel 107
(ex-Artikel 87 EGV)

(1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.


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Re: Wettbewerbsverzerrungen (EU)
#14: 07. Juni 2015, 06:39
Hat sich die Kommission schon zu Neubeihilfe geäußert?
Bei der Kommission ist diesbezüglich nichts publiziert worden; daß Interview des Herrn Müller, damals MP des Saarlandes, mit der damaligen EU-Kommissarin war wohl das letzte Mal, daß sich die EU mit dem dt. örR befasst hat.

Zitat
Oder war die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung nicht nötig gewesen?
Die Unterrichtung ist immer nötig, wenn eine bestehende Beihilfe in ihrem Kern verändert wird, dann ist sie nicht mehr als "Altbeihilfe" geschützt. Eine "Änderung im Kern" besteht stets dann, wenn die finanzielle Grundlage einer bereits vorhandenen Beihilfe verändert wird.


Zitat
Die Europäische Kommission behandelte die alte Rundfunkgebühr als Altbeihilfe.
Ja, die alte.

Zitat
Wenn Art. 107 AEUV nur den Handel zwischen Mitgliedstaaten betrifft, dann ist es ein schwaches Argument.
Nö, der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten ist bei der eng verzahnten Wirtschaft schon dann beeinträchtigt, wenn sich ein EU-Land durch staatlich gedeckte Bürgerabzocke Wettbewerbsvorteile verschafft, die einem anderen EU-Land nicht möglich wäre; immerhin werden ja seit der Umstellung erheblich mehr Mittel generiert, die ihrerseits klar zu einem Wettbewerbsvorteil führen.


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