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Autor Thema: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen  (Gelesen 83417 mal)

k
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Dann schauen wir mal,sprach der Blinde zum Taubstummen.Momentan sind alle blind ;)


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koppi1947

C
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Auf meine Anmerkung, daß sich auf den Bescheiden nicht klar erkennen läßt wer diesen nun erlassen hat schreibt der BS:

Entgegen ihrer Auffassung ....bla bla bla... Dabei bedient sie (die Behörde = RA) sich des BS, der als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweilis zuständigen RA den Einzug des Rundfunkbeitrag durchführt.


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

K
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Auf meine Anmerkung, daß sich auf den Bescheiden nicht klar erkennen läßt wer diesen nun erlassen hat schreibt der BS:

Entgegen ihrer Auffassung ....bla bla bla... Dabei bedient sie (die Behörde = RA) sich des BS, der als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweilis zuständigen RA den Einzug des Rundfunkbeitrag durchführt.


Dass der "Beitragsservice" in fremdem Namen für eine Rundfunkanstalt handelt, geht aus den "Festsetzungsbescheiden" nicht hervor. Unabhängig von der Frage, ob ein Handeln in fremdem Namen nach dem Offenkundigkeitsprinzip vorliegt oder nicht, stellt sich weiter die Frage, ob der "Beitragsservice" überhaupt zur Vornahme von Verwaltungsverfahrenshandlungen nach § 12 VwVfG befugt ist. Genau diese Frage ist es, die vor einem Verwaltungsgericht aufgeworfen werden muss. Und genau dann muss über die Rechtsnatur des "Beitragsservice" gesprochen werden. Hier reicht dann nämlich die bisherige verwaltungsgerichtliche Plattitüde nicht mehr aus, der "Beitragsservice" sei "Teil der Rundfunkanstalt". Ich wäre wirklich gespannt, wie ein Verwaltungsgericht dies begründet, denn im Hahn/Vesting steht das nicht drin. Da sind die Richter gezwungen, auch mal selbst zu nachzudenken. Vielleicht denken sie ja aber gar nicht selbst nach, sondern beauftragen einen Gutachtenservice. Auch das würde mich nicht mehr wundern.


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Fraglich auch, ob die Rundfunkanstalten hoheitliche Rechte, die sie nur ausnahmsweise genießen, auf eine Firma (nicht-rechtsfähig) übertragen dürfen.
Das funzt nicht; entweder hat eine Institution nur hoheitliche Recht und diese ständig oder gar keine. -> §4 Körperschaftssteuergesetz, Fußnote 2 -> Mischformen sind unzulässig.

Zitat
der als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweilis zuständigen RA
Dann handeln sie aber eigenständig und auf eigene Rechnung.

Hat es da eigentlich eine öffentliche, europaweite Ausschreibung gegeben?

Wenn die öffentliche Hand Aufträge zu vergeben hat, bedarf es dafür bei 200.000 Euro übersteigendem Auftragsvolumen einer europaweiten Ausschreibung. Oder?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

I
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Auf meine Anmerkung, daß sich auf den Bescheiden nicht klar erkennen läßt wer diesen nun erlassen hat schreibt der BS:

Entgegen ihrer Auffassung ....bla bla bla... Dabei bedient sie (die Behörde = RA) sich des BS, der als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweilis zuständigen RA den Einzug des Rundfunkbeitrag durchführt.


Der Beitragsservice kann sich ja um den Einzug der Beiträge kümmern, dass legitimiert ihn aber noch lange nicht dazu, Verwaltungsakte zu erlassen. Wie allen mittlerweile bekannt ist, ist der Beitragsservice eine Gemeinschaftseinrichtung und keine Verwaltungsgemeinschaft. Also dürfte im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht die Rede vom Beitragsservice sein, ansonsten würde im Impressum des Beitragsservice Verwaltungsgemeinschaft stehen. Tut es aber nicht.


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907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Der Beitragseinzug ist wie bisher zentral und dezentral organisiert. Zentral durch die Gemeinschaftseinrichtung "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (vormals GEZ), dezentral durch die Abteilungen "Beitragsservice“ der ARD-Landesrundfunkanstalten (vormals Rundfunkgebührenabteilungen).
Quelle: http://www.kef-online.de/inhalte/bericht19/zwoeltes_2.html

Bei den Rundfunkanstalten der ARD bestehen neben der GEZ Rundfunkgebührenabteilungen. Der Innendienst ist operativ in den Bereichen Kundenbetreuung, Marketing/Kommunikation sowie justitiarer Dienstleistungen tätig. Daneben hat der im Wesentlichen aus freien Mitarbeitern bestehende Beauftragtendienst die Aufgabe der örtlichen Sachverhaltsaufklärung bezüglich der Erfüllung der Rundfunkgebührenpflicht.
Quelle: http://www.kef-online.de/inhalte/bericht18/zwoeltes_2.html

jetzt ist die Frage:
Welche Rechte und Aufgaben hat dezentraler und zentraler Beitragsservice?
Zentral --> die Gemeinschaftseinrichtung "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (vormals GEZ)
Dezentral --> die Abteilungen "Beitragsservice der ARD-Landesrundfunkanstalten" (vormals Rundfunkgebührenabteilungen)


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Der Beauftragte des Beklagten ist zunächst keine mit öffentlichem Glauben versehene Person i.S.d. § 415 ZPO. Denn hierunter fallen nur solche Personen, die, wie etwa Notare oder Urkundsbeamte, durch staatliche Ermächtigung zur Beurkundung bestellt sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, RNr. 5 zu § 415). Der Beauftragte des Beklagten ist auch keine Behörde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO. Zwar hat die beklagte Rundfunkanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts kraft Gesetzes hoheitliche Befugnisse (etwa die Erhebung und Vollstreckung von Gebühren, vgl. § 7 RGebStV); ihr Behördencharakter steht daher nicht in Frage. Der Beauftragte des Beklagten gehört aber als freiberuflich Tätiger nicht der Rundfunkanstalt an; er konnte daher auch nicht mit Wirkung für die Rundfunkanstalt handeln. Der Beauftragte ist auch nicht als Beliehener mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Das wäre nur dann der Fall, wenn ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen worden wären (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, RNr. 58 zu § 1; BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 7 C 58.94 -, BVerwGE 98, 273). Das ist nicht der Fall. Zwar ist in § 10 der Satzung des Beklagten bestimmt, dass die Beauftragten berechtigt sind, für den Südwestrundfunk die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen und Anzeigen gem. § 3 Abs. 1 RGebStV entgegenzunehmen. Selbst wenn damit den Beauftragten hoheitliche Befugnisse übertragen worden sein sollten, fehlte es an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Aus der Bestimmung des § 4 Abs. 7 RGebStV, wonach die Landesrundfunkanstalten u.a. ermächtigt werden, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens durch Satzung zu regeln, kann mangels Konkretisierung keine Befugnis des Südwestrundfunks zur Übertragung von Hoheitsrechten auf Private abgeleitet werden.
Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&Art=en&sid=9a0c0bffe182a35625fdc2c9ddc86909&nr=3368&pos=5&anz=7

bin da gerade drübergestolpert und hab mir gedacht ich post das hier einfach mal
Könnte vielleicht nützlich sein

Einen Funktionsvorbehalt für hoheitliche Aufgaben macht die Vorschrift des Art. 33 Abs. 4 GG.
4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juni 2015, 12:06 von 907«
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Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
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k
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Das ist sicher sehr interessant,diese Banditen glauben,dass alle Menschen bekloppt sind und die Gerichte spielen mit.Das sollte man mal einem Richter oder Vollstreckungsbeamten vorlegen.


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koppi1947

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Einen Funktionsvorbehalt für hoheitliche Aufgaben macht die Vorschrift des Art. 33 Abs. 4 GG.
4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Siehe auch §4, Fußnote 2, Körperschaftssteuergesetz; mit dem Grundgesetz zusammen beides Bundesrecht, das gemäß Grundgesetz Landesrecht bricht.

Der BS bräuchte also nicht nur einen förmlichen Auftrag des Staates, um agieren zu dürfen, sondern müsste selbst eine staatliche Stelle sein, also aus Mitarbeitern des Staates bestehen, was er aber ganz sicher nicht ist.

Im Übrigen wird noch einmal bestritten, daß Rundfunkanstalten auch nur ansatzweise hoheitliche Rechte haben, da erstens ihre Mitarbeiter keine Mitarbeiter des Staates sind, und zweitens das zitierte Urteil aus 1995 stammt, (sofwern sich der zitierte Text auf dieses Urteil bezieht), wo es noch andere europäische Rahmenbedingungen gab.

Die Länder haben mit dem Wortlaut in der Präambel zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag anerkannt, daß Rundfunk national wie international im Wettbewerb zueinander steht. Ich wiederhole es gerne auch noch weitere Male.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Mehr davon .....
Da werden wieder einige Seiten mit Sachvortrag vorgebracht....(-:
...

"Im Übrigen wird noch einmal bestritten, daß Rundfunkanstalten auch nur ansatzweise hoheitliche Rechte haben..."

Kann dieser Argumentation/These  jemand folgen bzw. sachdienlichen Sachvortrag bringen?
Oder ist das "zu weit" hergeholt und nicht zu beweisen?
Die Frage währe bei dieser Argumentation demzufolge .... kann eine Rundfunkanstalt Verwaltungsakte erlassen .... ?


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@12121212
Die Rundfunkanstalten dürfen Verwaltungsakte erlassen, äußerst fraglich ob sie diese hoheitlichen Rechte auf den Beitragsservice übertragen dürfen (soll heißen Beitragsservice schreibt Verwaltungsakt und meint im Namen der jeweiligen Rundfunkanstalt zu handeln).

@907
Auf den ersten Blick sieht der Absatz interessant aus, wenn man sich die Klage aber durchliest, geht es nur um die damaligen GEZ-Schnüffler und nicht um die GEZ selbst.


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...ihr Behördencharakter steht daher nicht in Frage. Der Beauftragte des Beklagten gehört aber als freiberuflich Tätiger nicht der Rundfunkanstalt an; er konnte daher auch nicht mit Wirkung für die Rundfunkanstalt handeln.


 freiberuflich Tätiger - anzuwenden auf "Beitragsservice aus Köln" ..? - Fraglich...eher nicht / warum nicht - oder warum doch ..

eventuell hier mehr darüber ..?
vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, RNr. 58 zu § 1; BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 7 C 58.94 -, BVerwGE 98, 273


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juni 2015, 15:35 von 12121212«

  • Beiträge: 7.285
Oder ist das "zu weit" hergeholt und nicht zu beweisen?
Die Frage währe bei dieser Argumentation demzufolge .... kann eine Rundfunkanstalt Verwaltungsakte erlassen .... ?
Wenn man aufmerksam das 2. Rundfunkurteil des BVerfG lesen würde, würde man zur Kenntnis nehmen, daß sich dieses Urteil allein auf die damals in 1977 geltende Rechtsordnung bezieht, steht es doch im Urteil selbst so drin. Die Rechtsordnung hat sich seither aber national wie international erheblich verändert; die ÖRR haben kein Monopol mehr inne und stehen in Wettbewerb zueinander. Heute gilt also eher der Inhalt des unter Rz 65 der gleichen 2. Rundfunkentscheidung gefassten Wortlautes.

Man darf doch wohl folglich in Frage stellen, ob ein Unternehmen öffentlichen Rechts, das in Wettbewerb zu Unternehmen privaten Rechts steht, (siehe Präambel zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, in dem die Länder den Wettbewerb des Rundfunks zueinander zugeben), überhaupt hoheitliche Rechte haben darf? Ich wiederhole gern, daß lt. §4, Fußnote 2, Körperschaftsteuergesetz, ein Betrieb gewerblicher Art nicht auch ein Betrieb hoheitlicher Art sein darf, da Mischformen unzulässig sind.

Wer hoheitliche Rechte hat, darf keine Tätigkeiten in einem Bereich der Wirtschaft ausüben, der in Konkurenz zur Privatwirtschaft steht.

Die Tätigkeiten der Rundfunksender sind, egal ob öffentlichen oder privaten Rechts, absolut identisch und in jedem Fall gewerblicher Natur. Auch gerade deswegen, weil die Tätigkeiten der Rundfunksender privaten Rechts garantiert gewerblicher Art sind, alleine, weil Private nicht in öffentlichem Dienst stehen, auf eigene Rechnung wirtschaften und daher keine hoheitlichen Rechte haben.

Zitat
...ihr Behördencharakter steht daher nicht in Frage.
Zwischenzeitlich aber schon.


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In Ergänzung zu meinem vorangegangenen Beitrag, sei erwähnt, daß der Beitragsservice auch deswegen keine hoheitlichen Rechte innehat, weil sie ihm nimmer übertragen worden sind.

Gemäß dieser Aussage

Zitat
Der Beauftragte ist auch nicht als Beliehener mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Das wäre nur dann der Fall, wenn ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen worden wären (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, RNr. 58 zu § 1; BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 7 C 58.94 -, BVerwGE 98, 273).
kommt mein unweigerlich zur Auffassung, daß der BS keine hoheitlichen Rechte hat, da er nirgendwo namentlich mit Anschrift und Adresse genannt wird.

Wie bereits im Forum ausgeführt worden ist, wird in den betreffenden Rundfunkstaatsverträgen nur von "gemeinsamer Stelle" geschrieben; der BS wird nirgendwo genannt, so daß der Bürger auch annehmen könnte, das Oberhaupt der katholischen Kirche sei die gemeinsame Stelle.

Der BS betreibt Amtsanmaßung, wenn er sich als jene "gemeinsame Stelle" bezeichnet, wo er doch in den von ihm genannten Rechtsgrundlagen gar nicht genannt wird.

Für den Bürger haben aber nur jene Rechtsgrundlagen Geltung, auf die sich der BS beruft, um seine Berechtigung nachzuweisen.

Da der BS in den von ihm genannten Rechtsgrundlagen nicht namentlich genannt wird, kann durch die Rundfunkstaatsvertrag-Zustimmungsgesetze der Länderparlamente auch keine Übertragung hoheitlicher Rechte auf den BS erfolgt sein.

Weiterhin sind das Innehaben hoheitlicher Befugnis mit dem Merkmal der Nicht-Rechtsfähigkeit nicht kompatibel.


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I
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Die Rechtslage ist bereits höchstrichterlich geklärt. siehe Urteil des EuGH C-337/06, RZ. 40 ff.
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-337/06


Die GEZ ist eine öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtung, deren Aufgabe insbesondere die Annahme und Abrechnung der Rundfunkgebühren ist. Sie besitzt weder eigene Rechtspersönlichkeit noch Parteifähigkeit, sondern handelt im Namen und für Rechnung der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid, also im Wege hoheitlichen Handelns eingezogen.


Mit ihr dürfte die jeweilige Landesrundfunkanstalt gemeint sein. Meines erachtens ergibt sich daraus, dass nur die Landesrundfunkanstalt hoheitlich handeln darf und dies auch nicht übertragen kann.


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