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Autor Thema: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen  (Gelesen 83188 mal)

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Wenn jemand Gedankengänge zum eventuell vorgebrachten fehlenden Rechtsschutzbedürfnis hat ... immer her damit.
In fiktiven Fällen bei einer Feststellungsklage kann es vorkommen ... das die Beklagte den (nichtigen) Verwaltungsakt zurücknimmt. folgt: Fortsetzungsfestellungsklage ..... Begründung ?

Stichworte : Rechtschutzbedürfnis - Feststellungsinteresse

--------------- Die obigen Gedankengänge/Threads werde ich "verarbeiten" (-:


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I
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III. Aufgabenwahrnehmung durch die gemeinsame Stelle
§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV normiert, dass jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem RBStV zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt.
Die Frage lautet nun: Wie soll die zuständige Landesrundfunkanstalt ihre eigenen Aufgaben durch eine im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft -- aller Landesrundfunkanstalten -- selbst wahrnehmen?
Wichtig ist dabei zunächst, dass § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV ausdrücklich normiert, dass die Landesrundfunkanstalt ihre Aufgaben selbst wahrnimmt; deswegen wird ja auch vertreten, dass die gemeinsame Stelle ein Teil einer jeden Landesrundfunkanstalt ist. Wenn dem so ist, dann bedürfte es aber keiner Stellvertretung; mithin müsste die gemeinsame Stelle nicht in fremdem Namen handeln. Dann ist aber fraglich, warum die Kommentarliteratur (allen voran: Tucholke, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht


zu 2.:
Wieso handelt die -- nichtrechtsfähige -- gemeinsame Stelle im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt? In § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV steht doch, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt ihre eigenen Aufgaben selbst wahrnimmt (siehe oben)!

Ich galube hier hast du einen Denkfehler. Mit:
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.


ist eigentlich gemeint, dass der Beitragsservice (sofern er die gemeinsame Stelle ist) die Aufgaben (laut Staatsvertrag) als verlängerter Arm der Landesrundfunkanstalten ausführen kann. Fraglich ist eher der Punkt "die damit verbundenen Rechte und Pflichten", weil eine nicht rechtsfähige Gemeinschaft nicht verklagt werden kann. Sprich der Beitragsservice baut Mist, dann haben die Landesrundfunkanstalten es auszubaden.

Wie kann eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft das Recht haben Verwaltungsakte (im Auftrag) erlassen zu können, aber von der Pflicht ausgenommen wird, dass ich diese Stelle vorm Verwaltungsgericht verklagen kann, weil nicht rechtsfähig? Oder der Beitragsservice Vollstreckungsmaßnahmen einleitet, man sich aber nicht gegen den Beitragsservice, sondern gegen die jeweilige Landesrundfunkanstalt wenden muss.

Also stimmt der Passus im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag irgendwie nicht.



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B

Beitragender

Ich galube hier hast du einen Denkfehler. Mit:
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.


ist eigentlich gemeint, dass der Beitragsservice (sofern er die gemeinsame Stelle ist) die Aufgaben (laut Staatsvertrag) als verlängerter Arm der Landesrundfunkanstalten ausführen kann. Fraglich ist eher der Punkt "die damit verbundenen Rechte und Pflichten", weil eine nicht rechtsfähige Gemeinschaft nicht verklagt werden kann. Sprich der Beitragsservice baut Mist, dann haben die Landesrundfunkanstalten es auszubaden.
Die von mir dargelegte Auslegung des § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV ist m.E. nicht fehlerhaft. Es ist eine Auslegung, die m.E. ebenso gut vertretbar ist, wie die von Dir dargelegte Auslegung des § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV. Bei der von mir dargelegten grammatikalischen Auslegung wird der Schwerpunkt auf den Passus: "Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben [...] selbst wahr", gelegt. Bei der von Dir dargelegten grammatikalischen Auslegung wird der Schwerpunkt auf den Passus: "Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben [...] durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten [...] wahr", gelegt. Selbst wenn die von mir darglegte Auslegung fehlerhaft wäre, dann müsste zum einen der Fehler dargelegt werden und zum anderen würde das Problem bestehen, dass der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio -- sofern er die gemeinsame Stelle i.S.d. § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV ist -- nicht rechtsfähig ist und damit keine eigene Willenserklärungen abgeben -- mithin auch keine Verwaltungsakte erlassen -- kann und überdies fraglich ist, ob einem Konstrukt, dass nicht rechtsfähig ist, Vertretungsmacht erteilt werden kann. Diesbezüglich scheinen wir ja einer Meinung zu sein ;)

Wie kann eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft das Recht haben Verwaltungsakte (im Auftrag) erlassen zu können, aber von der Pflicht ausgenommen wird, dass ich diese Stelle vorm Verwaltungsgericht verklagen kann, weil nicht rechtsfähig? Oder der Beitragsservice Vollstreckungsmaßnahmen einleitet, man sich aber nicht gegen den Beitragsservice, sondern gegen die jeweilige Landesrundfunkanstalt wenden muss.

Also stimmt der Passus im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag irgendwie nicht.
Die Erklärung wäre dann vielleicht doch darin zu sehen, dass § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV so auszulegen ist, wie ich es dargelegt habe. Vielleicht ist die Ansicht von Knax (sog. Beitragservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist eine Behörde) doch nicht so fernliegend. Dies hätte auch Auswirkungen auf die Beurteilung der Fragen, wer Widerspruchsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwGO) und wer Beklagter (§ 78 Abs. 1 VwGO) ist.


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Nos

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Das Problem liegt meiner Meinung nach, dass man im Rechtsverdreherdeutsch die Betonung auf beides legen muss.

Zitat
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Um das ganze Mal in ein etwas einfacheres (absurdes) Beispiel zu Übertragen:

Ich nehme das Schreiben eines Briefes durch eine elektrisch betriebene Schreibmaschine selbst wahr.

Der BS ist quasi die Schreibmaschine der LRAen. Diese erlassen Verwaltungsakte durch den BS selbst. Klingt erstmal schräg, dürfte aber die juristische Legitimation sein.
Deswegen erlässt der BS an sich auch keine Verwaltungsakte, die LRAen machen das. Deswegen richten sich Klagen auch nie gegen den (nicht-rechtsfähigen) BS, sondern immer die jeweils erlassende LRA.

Inwieweit man das jetzt noch zerpflücken kann weiß ich nicht, aber ich schätze mit genau dieser Argumentationsweise würde man an (mindestens den erst- und zweitinstanzlichen) Gerichten abgebügelt werden...


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"Freiheit ist der Witz des Gefgangen, mit welchem er nach Mitteln zu seiner Befreiung sucht." (Nietzsche, 1878)

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Kann auch heisen .... nimmt selbst wahr durch Vollmacht an "durch die stelle"
Das behauptet ja auch der "Service".
Wer ist die Stelle ?
Wo ist die Vollmacht ?


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B

Beitragender

Das Problem liegt meiner Meinung nach, dass man im Rechtsverdreherdeutsch die Betonung auf beides legen muss.

Zitat
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
[...]
Der BS ist quasi die Schreibmaschine der LRAen. Diese erlassen Verwaltungsakte durch den BS selbst. Klingt erstmal schräg, dürfte aber die juristische Legitimation sein.
Deswegen erlässt der BS an sich auch keine Verwaltungsakte, die LRAen machen das. Deswegen richten sich Klagen auch nie gegen den (nicht-rechtsfähigen) BS, sondern immer die jeweils erlassende LRA.
Wenn die Verwaltungsakte durch die zuständige Landesrundfunkanstalt selbst erlassen werden, dann hat der Name des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nichts in den Verwaltungsakten zu suchen. Um in Deinem Sprachbild zu bleiben:
Wenn die zuständige Landesrundfunkanstalt mit einer Schreibmaschine der Marke "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" den Verwaltungsakt schreibt, dann wäre es einigermaßen sinnlos, wenn im Verwaltungsakt der Markenname der Schreibmaschine auftauchen würde ("Dieser Verwaltungsakt wurde von der Landesrundfunanstalt X mit der Schreibmaschine der Marke Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erstellt") -- warum werden nicht auch noch die Markennamen des Papiers und der Tinte im Verwaltungsakt angegeben? Dass sich die zuständige Landesrundfunkanstalt eines sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio bedient, wäre dann -- doch wohl? -- lediglich eine verwaltungsinterne Angelegenheit; es fehlt an einer Außenwirkung. Wenn nun aber von Seiten des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio behauptet wird, dass er im Namen der zuständige Landesrundfunkanstalt Verwaltungsakte erlässt, dann kann man sich doch schon mal die Frage stellen, ob es sich dabei noch um eine verwaltungsinterne Angelegenheiten handelt oder ob dieses Handeln des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht eine Außenwirkung hat.
Dazu noch ein kleiner Verweis auf das sog. Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Gemäß  § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die "Klage zu richten gegen [...] die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen [...] hat". Die Landesrundfunkanstalten sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Wenn die Ansicht vertreten wird, dass die Landesrundfunkanstalten die Verwaltungsakte selbst erlassen, greift das Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht; denn -- verkürzt gesprochen würde dies bedeuten: -- die Körperschaft (Landesrundfunkanstalt) ist nicht Träger einer Behörde, sondern sie ist selbst eine Behörde. Dann wäre aber § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht -- unmittelbar -- einschlägig. Für die Ausnahme des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (sog. Behördenprinzip) bedarf es einer landesrechtlichen Bestimmung, die zum Inhalt hat, dass gegen die Landesrundfunkanstalt -- als Behörde -- selbst die Klage zu richten ist.

Das interessante an der Ansicht von Knax ist, dass nach dieser Ansicht auf den Festsetzungsbescheiden zwei Behörden auftauchen, was gegen § 44 Abs. 2 Nr. 1 (Landes-)VwVfG verstößt.
Wenn man aber diese Ansicht nicht teilt, bleibt es bei der Ausgangsproblematik: Wie ist es verwaltungsrechtlich zu bewerten, wenn etwas, dass nicht rechthsfähig ist, einen Verwaltungsakt in fremdem Namen erlässt?


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Jemand Verbesserungsvorschläge das fiktive Feststellungsklage nicht durch
"fehlendes Rechtsschutzinteresse " abgeschmettert wird...
( um genau diese hier aufgeworfenen Rechtsfragen zu klären, bzw. die Rundfunkanstalt zu substantierten Vortrag zu zwingen)

Die Voraussetzungen des § 43 I VwGO liegen vor.
Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich bereits aus der Rechtsweggarantie in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz.
Ich habe ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung (vgl. 9. Juli 1964 - BVerwG II C 201.61 - [ZBR 1965, 147]
Unter § 43 I VwGO fällt jedes schutzwürdige rechtliche, wirtschaftliche, persönliche und sogar ideelle Interesse (BVerwGE 36, S. 218 ff. (226).

Die Rechtslage ist unklar und die Beklagte insoweit anderer Auffassung.
Ich möchte mein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren und habe Besorgnis
der Gefährdung meiner Rechte (Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner/Pietzcker, VwGO, § 43, Rn. 34).
Ähnliche (nichtige) Verwaltungsakte (Beweis B)  wurden von mir ignoriert und kein Grund gesehen
diese auf dem Rechtsweg anzufechten. Gerichtliche Feststellung ist geboten um Rechtsklarheit herzustellen.
Wiederholungsgefahr: Die Beklagte wird mir gegenüber wieder einen gleichartigen Verwaltungsakt erlassen,
um meinen Antrag zu bescheiden, desweiteren wird Sie mir alle 3 Monate Festsetzungsbescheide
(nach RBStV) für Rundfunkbeiträge zusenden.
Beweis B: Am xxxxxx erging ein ähnlicher (nichtiger) Verwaltungsakt.
Die Beklagte duldet  die Erstellung nichtiger Verwaltungsakte durch den -Beitragsservice in Köln-,
schriftliche Anfragen und Hinweise diesbezüglich werden von der Beklagten ignoriert.
Die Beklagte profitiert von diesem illegitimen Geschäftsgebaren des -Beitragsservice in Köln-.

Sollte die Beklagte diese Tatsachen bestreiten biete ich substantierten Vortrag an.


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1. Verwaltungsgemeinschaft
Fraglich ist, was unter Verwaltungsgemeinschaft i.S.d. § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV zu verstehen ist. Der RBStV definiert den Begriff der Verwaltungsgemeinschaft nicht. § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV besagt lediglich, dass die Verwaltungsgemeinschaft öffentlich-rechtlich ist. Im öffentlichen Recht findet sich insb. im Kommunalrecht eine nähere Erläuterung des Begriffs der Verwaltungsgemeinschaft, bspw.:


Hierzu habe ich noch bei Wikipedia etwas gefunden:

Anstalten des öffentlichen Rechts sind öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem bestimmten Nutzungszweck dienen und im Unterschied zu Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht mitgliedschaftlich organisiert sind. Anstalten des öffentlichen Rechts haben stattdessen Benutzer. Das Verhältnis zwischen Anstalt und ihren Benutzern wird durch eine Anstaltsordnung bestimmt.

Bei einigen Einrichtungen rückt der Benutzergedanke etwas in den Hintergrund, weil sie nicht dem Bürger als Dienstleister zur Verfügung stehen, sondern hauptsächlich andere Behörden unterstützen und beraten.

Formen:

AöRs werden in drei Gruppen unterteilt:

vollrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; diese haben eine eigene Rechtspersönlichkeit, sind rechtlich aus der allgemeinen Staatsverwaltung ausgegliedert und daher selbst rechtsfähig; sie haben oft Dienstherrnfähigkeit, können also eigene Beamte haben; sie werden durch oder aufgrund eines Gesetzes errichtet, verändert und aufgelöst.

Beispiel: die meisten Landesrundfunkanstalten der ARD und das ZDF, Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in Berlin.

teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; diese sind in die allgemeine Staatsverwaltung eingeordnet und nur Dritten gegenüber vermögensrechtlich selbständig; sie können insoweit im Rechtsverkehr selbst klagen und auch selbst verklagt werden.

Beispiel: Deutscher Wetterdienst in Offenbach am Main.

nichtrechtsfähige Anstalten; diese bilden nur organisatorisch selbständige Einheiten, während sie rechtlich Teil einer juristischen Person, zumeist einer Gebietskörperschaft, sind.

Beispiel: Schulen (sie sind in der Regel unselbständige Einrichtungen der Kreise und kreisfreien Städte; die früher gebräuchliche Bezeichnung „Schulanstalt“ ist heute nicht mehr üblich), Justizvollzugsanstalten, die in der Regel Einrichtungen des jeweiligen Bundeslandes sind, das Technische Hilfswerk (THW), Bonn, und die Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, die von der Bundesrepublik Deutschland getragen werden. Manchmal werden die Einrichtungen behördenintern auch als Institut oder Einrichtung bezeichnet, z. B. die Bundesanstalt für Straßenwesen, obwohl sie durchaus Anstaltscharakter haben.

Weitere Infos:

Landes-AöRs sind die meisten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, SR, WDR und das ZDF, nicht aber das Deutschlandradio, das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Für die Tätigkeit nichtrechtsfähiger AöRs haftet der Träger Dritten gegenüber immer uneingeschränkt, da sie mit der Rechtsperson des Trägers identisch sind. Nichtrechtsfähige AöRs sind in der Regel nicht insolvenzfähig, weil ihre Träger es auch nicht sind (Bund und Länder gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 InsO sowie Gemeinden, wenn das Landesrecht dies bestimmt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO), was vielfach[D 4] geschehen ist).

Der Vergabesenat des OLG Celle habe darauf hingewiesen, dass eine Anstalt öffentlichen Rechts als Bieterin in einem Vergabeverfahren ausgeschlossen sei, weil dies den Wettbewerb verzerre. Es verstoße gegen das Gebot der Chancengleichheit, wenn ein Unternehmen, das keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sei, in Wettbewerb mit Unternehmen trete, die dieses Risiko tragen müssten. Andere Gesetzgeber sind dieser Überlegung nicht gefolgt. In Hessen beispielsweise besteht die Gewährträgerhaftung durch die Gemeinde bei kommunalen AöR uneingeschränkt.


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Beitragender

Die Landesrundfunkanstalten sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Eieiei. Diese Aussage ist falsch. Landesrundfunkanstalten sind -- selbstverständlich -- Anstalten des öffentlichen Rechts und nicht Körperschaften. Das dürfte aber nichts an der Kernaussage ändern: Entweder Rechtsträgerprinzip (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO [analog]) oder Behördenprinzip (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO [ggf. analog]); wobei letztere Alternative eine landesrechtliche Bestimmung erfordert.


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I
  • Beiträge: 434
Stutzig macht mich folgender Satz:

Für die Tätigkeit nichtrechtsfähiger AöRs haftet der Träger Dritten gegenüber immer uneingeschränkt, da sie mit der Rechtsperson des Trägers identisch sind.


Würde heißen, dass für den nichtrechtsfähigen Beitragsservice die Landesrundfunkanstalten Dritten gegenüber uneingeschränkt haften, da der Beitragsservice zu den Landesrundfunkanstalten zählt und die gleiche Rechtspersönlichkeit besitzt.

Allerdings ist die Info aus Wikipedia und Wikipedia ist keine Quelle.


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Beitragender

Würde heißen, dass für den nichtrechtsfähigen Beitragsservice die Landesrundfunkanstalten Dritten gegenüber uneingeschränkt haften, da der Beitragsservice zu den Landesrundfunkanstalten zählt und die gleiche Rechtspersönlichkeit besitzt.
Wer soll denn sonst haften? Etwa der "nichtrechtsfähige Beitragsservice"? Wenn ja: Womit soll dieser denn haften? Oder soll etwa der sog. Geschäftsführer des "nichtrechtsfähigen Beitragsservice" -- persönlich -- haften? Wenn dem so sein soll, müsste man zunächst darüber nachdenken, was das eigentlich ist: Geschäftsführer einer im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten.


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G
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So auch im Sinne des Erfinders,
Zitat von: Begründung zu § 10 Abs. 7 RBStV
"Absatz 7 regelt die Art und Weise, in der die Landesrundfunkanstalten die ihnen nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen. Satz 1 betrifft eine gemeinsame Verwaltungsstelle, bei der die Landesrundfunkanstalten die Aufgabenwahrnehmung wie bei der bisherigen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ganz oder teilweise bündeln. Zuständig und verantwortlich bleibt trotz dieser Bündelung jede einzelne Landesrundfunkanstalt. Sie nimmt ihre Aufgaben lediglich durch die genannte Stelle wahr, ..."
Quelle: http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/7/03887.pdf, Seite 23 des Dokuments


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

I
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Nee das meine ich nicht, sondern das der Beitragsservice die gleiche Rechtspersönlichkeit hat, darf also im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt Verwaltungsakte erlassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2015, 00:03 von Bürger«

K
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Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht in der Lage, aus sich selbst heraus rechtsgeschäftlich zu handeln. Juristische Personen handeln daher durch ihre Organe, im Falle des Hessischen Rundfunks vertritt der Intendant des Hessischen Rundfunks diesen gerichtlich und außergerichtlich, § 16 Absatz 2 Satz 1 HR-Gesetz. Es gilt insofern das Prinzip der Selbstorganschaft. Der Intendant des Hessischen Rundfunks ist das ausführende Organ des HR. Das Prinzip der Selbstorganschaft besagt, dass eine juristische Person durch ihre Organe vertreten wird – und eben nicht durch fremde Organe. Soll eine juristische Person durch ein fremdes Organ vertreten werden können, bedarf dies einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Diese gesetzliche Grundlage findet sich in § 10 Absatz 7 Satz 1 RBStV. Dass die Rundfunkanstalten die ihnen zugewiesenen Rechte und damit verbundenen Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnehmen, ist die gesetzliche Normierung einer Fremdorganschaft. Unter anderem an dieser Regelung wird deutlich, dass es sich bei dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ weder um einen Eigenbetrieb des Hessischen Rundfunks handelt, da es sich bei dem „Beitragsservice“ um eine „gemeinsam betriebene Stelle“ handelt, die aufgrund der Gemeinsamkeit des Betriebs nicht mit dem Hessischen Rundfunk identisch ist, noch um ein Eigenorgan des Hessischen Rundfunks handelt, das „Teil der Rundfunkanstalt“ ist, da die Organe des Hessischen Rundfunks im HR-Gesetz festgelegt worden sind, sondern um ein Fremdorgan, durch das der Hessische Rundfunk Rechte und Pflichten „ganz oder teilweise“ wahrnimmt.

Es stellt sich nach diesen Erläuterungen jedoch nun umso mehr die Frage, ob das Fremdorgan „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ den Hessischen Rundfunk bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten wirksam vertreten kann.

Dies ist aus den nachstehenden Gründen nicht der Fall.

Zunächst enthält der RBStV keine weitergehenden Hinweise darauf, dass es sich bei der „gemeinsamen Stelle“ um den „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln handelt. Hierin ist ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit bzw. das Bestimmtheitsgebot zu sehen.

Ferner geht aus dem Satzbestandteil „ganz oder teilweise“ nicht hervor, inwiefern der Hessische Rundfunk „durch den 'Beitragsservice'“ handelt, d.h. welche Aufgaben, Rechte und Pflichten konkret durch den Beitragsservice wahrgenommen werden. Auch hierbei handelt es sich um einen Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit bzw. das Bestimmtheitsgebot.

Dass der Beitragsservice selbst nicht so genau weiß, welche Rechte und Pflichten durch ihn wahrgenommen werden, zeigt die Tatsache, dass der Beitragsservice als Vollstreckungsgläubiger im eigenen Namen auftritt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2015, 13:43 von Knax«

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Beitragsservice geht auf das Thema nochmal ein....


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