1. Verwaltungsgemeinschaft
Fraglich ist, was unter Verwaltungsgemeinschaft i.S.d. § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV zu verstehen ist. Der RBStV definiert den Begriff der Verwaltungsgemeinschaft nicht. § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV besagt lediglich, dass die Verwaltungsgemeinschaft öffentlich-rechtlich ist. Im öffentlichen Recht findet sich insb. im Kommunalrecht eine nähere Erläuterung des Begriffs der Verwaltungsgemeinschaft, bspw.:
Hierzu habe ich noch bei Wikipedia etwas gefunden:
Anstalten des öffentlichen Rechts sind öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem bestimmten Nutzungszweck dienen und im Unterschied zu Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht mitgliedschaftlich organisiert sind. Anstalten des öffentlichen Rechts haben stattdessen Benutzer. Das Verhältnis zwischen Anstalt und ihren Benutzern wird durch eine Anstaltsordnung bestimmt.
Bei einigen Einrichtungen rückt der Benutzergedanke etwas in den Hintergrund, weil sie nicht dem Bürger als Dienstleister zur Verfügung stehen, sondern hauptsächlich andere Behörden unterstützen und beraten.
Formen:
AöRs werden in drei Gruppen unterteilt:
vollrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; diese haben eine eigene Rechtspersönlichkeit, sind rechtlich aus der allgemeinen Staatsverwaltung ausgegliedert und daher selbst rechtsfähig; sie haben oft Dienstherrnfähigkeit, können also eigene Beamte haben; sie werden durch oder aufgrund eines Gesetzes errichtet, verändert und aufgelöst.
Beispiel: die meisten Landesrundfunkanstalten der ARD und das ZDF, Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in Berlin.
teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; diese sind in die allgemeine Staatsverwaltung eingeordnet und nur Dritten gegenüber vermögensrechtlich selbständig; sie können insoweit im Rechtsverkehr selbst klagen und auch selbst verklagt werden.
Beispiel: Deutscher Wetterdienst in Offenbach am Main.
nichtrechtsfähige Anstalten; diese bilden nur organisatorisch selbständige Einheiten, während sie rechtlich Teil einer juristischen Person, zumeist einer Gebietskörperschaft, sind.
Beispiel: Schulen (sie sind in der Regel unselbständige Einrichtungen der Kreise und kreisfreien Städte; die früher gebräuchliche Bezeichnung „Schulanstalt“ ist heute nicht mehr üblich), Justizvollzugsanstalten, die in der Regel Einrichtungen des jeweiligen Bundeslandes sind, das Technische Hilfswerk (THW), Bonn, und die Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, die von der Bundesrepublik Deutschland getragen werden. Manchmal werden die Einrichtungen behördenintern auch als Institut oder Einrichtung bezeichnet, z. B. die Bundesanstalt für Straßenwesen, obwohl sie durchaus Anstaltscharakter haben.
Weitere Infos:
Landes-AöRs sind die meisten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, SR, WDR und das ZDF, nicht aber das Deutschlandradio, das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Für die Tätigkeit nichtrechtsfähiger AöRs haftet der Träger Dritten gegenüber immer uneingeschränkt, da sie mit der Rechtsperson des Trägers identisch sind. Nichtrechtsfähige AöRs sind in der Regel nicht insolvenzfähig, weil ihre Träger es auch nicht sind (Bund und Länder gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 InsO sowie Gemeinden, wenn das Landesrecht dies bestimmt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO), was vielfach[D 4] geschehen ist).
Der Vergabesenat des OLG Celle habe darauf hingewiesen, dass eine Anstalt öffentlichen Rechts als Bieterin in einem Vergabeverfahren ausgeschlossen sei, weil dies den Wettbewerb verzerre. Es verstoße gegen das Gebot der Chancengleichheit, wenn ein Unternehmen, das keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sei, in Wettbewerb mit Unternehmen trete, die dieses Risiko tragen müssten. Andere Gesetzgeber sind dieser Überlegung nicht gefolgt. In Hessen beispielsweise besteht die Gewährträgerhaftung durch die Gemeinde bei kommunalen AöR uneingeschränkt.