Anknüpfend an diese Frage:
Re: 1:0 für die GEZ Zwei Punkt Null nach Klagehttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14305.msg96352.html#msg96352Das reguläre (vom BS nicht eingehaltene, aber bsp. von Finanzämtern gehandhabte) Verwaltungsverfahren ist (bei endgültiger Niederlage):
1. Bescheid mit Rechtsbehelf + Fristsetzung
2. Dagegen Widerspruch des Bürgers
3. Widerspruchsbescheid
4. Dagegen Klage
5. Ablehnung der Klage
Konsequenz: Nach einer Ablehnung der Klage (ohne eigene Fortsetzung) würde PersonX (allerdings nicht in dieser Situation) ausschließlich die Rundfunkbeiträge bezahlen.
Weder Mahngebühren noch Säumniszuschläge!
Der BS ersetzt (1) durch Rückstandsbescheide mit Säumniszuschlägen. Die darf es aber nicht in dem ersten Bescheid mit einem Rechtsbehelf geben. Und eine Mahnung ist erst dann möglich, wenn nach (5) + angemessener Frist nicht gezahlt wurde. Oder wenn weder Widerspruch eingelegt noch gezahlt wurde. Widerspruch wurde in so einem Fall ja aber offenkundig eingelegt.
Sprich: Vom BS zu verantworten, nicht vom Bürger.
Möge der BS bzw. die LRA Säumniszuschläge und Mahngebühren gesondert zu vollstrecken versuchen.
Wenn der BS Mahnschreiben trotz Widerspruch verschickt, gibt es da nichts zu bezahlen.