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Autor Thema: Nach verlorener Klage: Ausschließlich Rundfunkbeitrag bezahlen  (Gelesen 4308 mal)

m
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Anknüpfend an diese Frage:

Re: 1:0 für die GEZ Zwei Punkt Null nach Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14305.msg96352.html#msg96352

Das reguläre (vom BS nicht eingehaltene, aber bsp. von Finanzämtern gehandhabte) Verwaltungsverfahren ist (bei endgültiger Niederlage):

1. Bescheid mit Rechtsbehelf + Fristsetzung
2. Dagegen Widerspruch des Bürgers
3. Widerspruchsbescheid
4. Dagegen Klage
5. Ablehnung der Klage

Konsequenz: Nach einer Ablehnung der Klage (ohne eigene Fortsetzung) würde PersonX (allerdings nicht in dieser Situation) ausschließlich die Rundfunkbeiträge bezahlen.

Weder Mahngebühren noch Säumniszuschläge!

Der BS ersetzt (1) durch Rückstandsbescheide mit Säumniszuschlägen. Die darf es aber nicht in dem ersten Bescheid mit einem Rechtsbehelf geben. Und eine Mahnung ist erst dann möglich, wenn nach (5) + angemessener Frist nicht gezahlt wurde. Oder wenn weder Widerspruch eingelegt noch gezahlt wurde. Widerspruch wurde in so einem Fall ja aber offenkundig eingelegt.

Sprich: Vom BS zu verantworten, nicht vom Bürger.

Möge der BS bzw. die LRA Säumniszuschläge und Mahngebühren gesondert zu vollstrecken versuchen.

Wenn der BS Mahnschreiben trotz Widerspruch verschickt, gibt es da nichts zu bezahlen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Mai 2015, 23:17 von Bürger«

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mb1

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Da bist du aber auf dem Holzweg.

Wenn PersonX gegen die verlorene Klage keine Rechtsmittel mehr einlegst, so ist der in der Klage behandelte Streitwert bzw. Zeitraum vollstreckbar. Im Streitwert sind sicherlich auch die Säumniszuschläge bzw. der Säumniszuschlag enthalten.

Zitat von: mini
Der BS ersetzt (1) durch Rückstandsbescheide mit Säumniszuschlägen. Die darf es aber nicht in dem ersten Bescheid mit einem Rechtsbehelf geben.
Das ist abschließend noch nicht entschieden. Wenn es Bestandteil der Klage von PersonX war und diese verloren wurde und keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden, sind die Säumniszuschläge nach Rechtskraft des Urteils problemlos gegen PersonX vollstreckbar.

Außerdem werden alle Zahlungen immer mit den ältesten Forderungen (inkl. Säumniszuschlag) verrechnet ...


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

m
  • Beiträge: 83
Im Streitwert sind sicherlich auch die Säumniszuschläge bzw. der Säumniszuschlag enthalten.

Genau deshalb muß man die ja da sofort rausnehmen. Deshalb fährt ja PersonX die Strategie, nicht gegen so einen Rückstandsbescheid vorzugehen, sondern nur gegen dessen Vollstreckung. Eben mit dem Argument: Es fehlt ein zeitnaher Bescheid für ein Quartal ohne Säumniszuschläge, der den Rechtsweg eröffnet.

Das ist abschließend noch nicht entschieden.

Das Finanzamt von PersonX ist da zumindest schon teilweise anderer Meinung ;-)


Außerdem werden alle Zahlungen immer mit den ältesten Forderungen (inkl. Säumniszuschlag) verrechnet ...

Das ist eben eine extrem kühne Auslegung des Beitragsservice, die nach Meinung von PersonX keinen Bestand hat.

Der BS ist bekanntlich - was die eigenen Rechte angeht - sehr großzügig. Was die eigenen Pflichten angeht, sehr mangelhaft.


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mb1

  • Beiträge: 285
Zitat von: mini
Genau deshalb muß man die ja da sofort rausnehmen. Deshalb fährt ja PersonX die Strategie, nicht gegen so einen Rückstandsbescheid vorzugehen, sondern nur gegen dessen Vollstreckung. Eben mit dem Argument: Es fehlt ein zeitnaher Bescheid für ein Quartal ohne Säumniszuschläge, der den Rechtsweg eröffnet.
Das ist doch analog Tübingen Urteil - das ist nicht rechtskräftig und wird erst noch vom BGH verhandelt (Az. I ZB 64/14). Muss man halt abwarten und hoffen ...

Zitat von: mini
Das ist eben eine extrem kühne Auslegung des Beitragsservice, die nach Meinung von PersonX keinen Bestand hat.
Was ist daran "extrem kühn"? Das ist absolut übliches Prozedere und im Rundfunkrecht seit Jahrzehnten gängige Praxis.
Hier mal ein Auszug eines beispielhaften Urteils von 2005:
Zitat von: VG Frankfurt am Main · Urteil vom 25. April 2005 · Az. 10 E 3894/03
Vorrang der privatautonomen Tilgungsbestimmung vor den öffentlichrechtlichen Vorschriften über die Tilgungsreihenfolge.

Die mit dem Bescheid angeforderten Gebühren stehen auch noch offen und sind nicht – wie der Kläger meint – in Folge seiner Zahlungsanweisung (Verrechnung nur auf die Gebühren und nicht auf Zinsen und/oder Säumniszuschläge) erloschen. Die Reihenfolge der Tilgung mehrerer geschuldeter Beträge richtet sich nach der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren, die der Hessische Rundfunk gemäß § 4 Abs. 7 RGebStV erlassen hat (StAnz. 1993 S. 3180), geändert durch die Satzung vom 13.12.1996 (StAnz. 1997 S. 957). § 7 bestimmt - anders als § 366 Abs. 1 BGB, § 225 Abs. 1 AO -, dass Zahlungen zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit den rückständigen Rundfunkgebühren, dann auf die Säumniszuschläge und danach auf die jeweils älteste Rundfunkgebührenschuld verrechnet werden. In Satz 2 wird bestimmt, dass dies auch dann gelte, wenn der Rundfunkteilnehmer eine andere Bestimmung getroffen hat. Die Vorschrift schließt ein Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners aus. Eine derartige Bestimmung ist nicht zu beanstanden, denn es gibt im öffentlichen Recht keinen Grundsatz, dass der Schuldner hinsichtlich mehrerer Schulden bestimmen kann, welche Schuld er mit seiner Zahlung tilgen will (a.A. Hahn/Vesting/Gall, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, München 2003, Kommentar zur Mustersatzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren, Anhang zu § 4 RGebStV, S. 1336 unter Verweis auf Palandt/Heinrichs, § 366 BGB Rn. 10). Die zivilrechtliche Bestimmung des BGB fußt auf der Privatautonomie des Schuldners und kann von daher bereits vom Ansatz her im öffentlichen Recht nicht gelten. Im übrigen ist die Regelung in § 366 Abs. 1 BGB nachgiebiges Recht (Palandt/Heinrichs, § 366 BGB Rn. 5) und kann deshalb durch die Satzung abbedungen werden. Auch der Hinweis auf § 225 der Abgabenordnung (AO) ändert daran nichts, denn diese Bestimmung betrifft nur die Erhebung von Steuern. Dass das Gesetz eine spezielle Regelung für das Leistungsbestimmungsrecht bei Steuern enthält, zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber es für nötig hielt, eine derartige Bestimmung zur Klarstellung aufzunehmen. Damit zeigt sich aber die Spezialität der Vorschrift abweichend von der allgemeinen Regel. Jedenfalls geht die spezielle Regelung in der Satzung einer wie auch immer gehaltenen anderen Regelung vor (BVerwG 6. Senat, 9.12.1998 - 6 C 13/97 -, NJW 1999, 2454; VG Ansbach 06.06.2005 - AN 5 K 04.01141-; VG Augsburg 28.06.1999 - Au 7 K 97.1121 -; VG Minden 24.01.2002 - 9 K 1545/01 - unter Verweis auf BGH 20.06.1984 - VIII ZR 337/82 -; BGHZ 91, 375 = NJW 1984, 2404 = MDR 1985, 50, nach der die Tilgungsregelung des § 366 BGB - auch im kaufmännischen Verkehr - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam nur abbedungen werden kann, wenn zugleich eine bestimmte Tilgungsfolge für die in Betracht kommenden Forderungen festgelegt wird.). Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen nicht, insbesondere ist die Regelung verhältnismäßig, da in dem Massenverfahren des Rundfunkgebühreneinzugs individuelle Tilgungsbestimmungen deshalb keinen Platz haben können, weil sie einen erheblich höheren Verwaltungsaufwand wegen der sonst erforderlichen ständigen Überwachungsmaßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung notwendig machen würden, was zu einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand und Kostensteigerung führte, die wiederum auf die Gebührenzahler abgewälzt werden müsste. Auf die Höhe der Säumniszuschläge ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der durch die Satzung § 6 Abs. 1 Satz 1 festgesetzten Höhe von (früher 10 DM und jetzt) 5,11 €. Bei dem Säumniszuschlag handelt es sich um ein Druckmittel eigener Art, dass den Schuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Es handelt sich nicht um eine Strafe oder einen finanziellen Ausgleich für die verspätete Zahlung und es ist auch nicht ein Ersatz für die nicht vorgesehene Verzinsung. Von daher lässt sich ein Vergleich etwa zu einem „Säumniszuschlag“ in zivilrechtlichen AGB nicht ziehen. Diese dienen eher dem Zweck einen Ausgleich für die verspätete Zahlung zu sein und sind deshalb unter Umständen einer richterlichen Kontrolle und eigenen Wertungen durch den Richter unterworfen.
Auch von höheren Gerichten bestätigt, siehe vom VG zitierte Urteile ...


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

 
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