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Autor Thema: VG gibt einstweiligem Rechtsschutzverfahren zum Teil statt.  (Gelesen 1921 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Zur Information für  Klagebegründungen, welche sich auch auf den Verstoß des § 14 Abs. 9 RBStV beziehen könnten.

Verwaltungsgericht Göttingen hält umfassenden Meldedatenabgleich im Zuge der Umstellung der Rundfunkgebühr auf einen Rundfunkbeitrag nicht für erforderlich.

Feststellung des VG:

Dabei hat es das das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung gegen die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Institutsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeneinander abgewogen. Zwar gehe es hier nur um einen Einzelfall mit geringen finanziellen Auswirkungen. Das Gericht hielt es jedoch nicht für ausgeschlossen, dass seine Entscheidung Breitenwirkung entfaltet und dadurch das Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt infrage gestellt wird.

http://www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=19354&article_id=117918&_psmand=125

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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

P
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Diese Meldung scheint bereits sehr alt zu sein, zumindest laut der Artikel-Informationen

Zitat
Artikel-Informationen

06.09.2013


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Folgeinstanz

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE130002466&st=null&showdoccase=1

Mit dieser Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz ist wieder Recht gesprochen worden, welches durch den Vorsitzenden der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder mit seiner Stellungnahme zur Umsetzung des RBStV vom Okober 2010, stark kritisiert, sowie die Datenerhebungsbefugnisse und die Aushebelung des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bei der Einführung des Systemwechsels als fragwürdig bezeichnet wurde........

Ein stetiger Mitstreiter aus hiesigem Forum schrieb vor kurzem ---- Dieser RBStV ist juristisch so abgesichert, dass nur die Möglichkeit einer politischen Lösung als sicher erscheint........

https://diedatenschuetzerrheinmain.files.wordpress.com/2012/10/15-rundfunkaenderungsstaatsvertrag-stellungnahme-datenschutzbeauftragte-bund-und-lc3a4nder.pdf

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