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Autor Thema: Widerspruch auf Vollstreckungsersuchen und Schuldner-Eintragungsanordnung  (Gelesen 8477 mal)

c
  • Beiträge: 4
Hallo

Bitte um eure Mithilfe - was soll fiktive Person A nun tun?

Auf ihren Widerspruch gegen die Vollstreckung und Eintragungsanordnung beim Amtsgericht
ins Schuldner-Verzeichnis kam vom Amtsgericht zurück ein InfoBlatt
 
siehe im Anhang den Widerspruch
und das Schreiben vom Amtsgericht mit InfoBlatt im Anhang

Was soll Person A nun antworten?

ich habe viele Beiträge gelesen aber wenn man vorne anfängt zu lesen,
weiss man hinten nicht mehr was man schreiben soll

Links zu denn Schreiben :

http://wolf-germany.bplaced.net/gez%20wiederspruch/1.jpeg
http://wolf-germany.bplaced.net/gez%20wiederspruch/2.jpeg
http://wolf-germany.bplaced.net/gez%20wiederspruch/3.jpeg
http://wolf-germany.bplaced.net/gez%20wiederspruch/a.jpeg
http://wolf-germany.bplaced.net/gez%20wiederspruch/b.jpeg
http://wolf-germany.bplaced.net/gez%20wiederspruch/c.jpeg
http://wolf-germany.bplaced.net/gez%20wiederspruch/d.jpeg
http://wolf-germany.bplaced.net/gez%20wiederspruch/e.jpeg
http://wolf-germany.bplaced.net/gez%20wiederspruch/f.jpeg
http://wolf-germany.bplaced.net/gez%20wiederspruch/g.jpeg
http://wolf-germany.bplaced.net/gez%20wiederspruch/h.jpeg
http://wolf-germany.bplaced.net/gez%20wiederspruch/i.jpeg
http://wolf-germany.bplaced.net/gez%20wiederspruch/k.jpeg
http://wolf-germany.bplaced.net/gez%20wiederspruch/l.jpeg

es sind Komplet 14seiten
 
Danke für eure Mithilfe :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2015, 01:20 von Bürger«

1
  • Beiträge: 443
Die Argumente des Widerspruch....... na ja.... das führt doch zu nichts....
Fehlende Bescheide mit Erinnerung vorher angegriffen ?
Gibt es einen Beschluss über die Erinnerung oder den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ?
So wie es scheint wird bevor beschieden wird auf Reaktion gewartet...
auch hier:
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg96098.html#msg96098

Re: Loser Zettel an der Tür vom Obergerichtsvollzieher
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14275.msg95584.html#msg95584

Mein Widerspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11194.msg96111.html#msg96111


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2015, 01:23 von Bürger«

c
  • Beiträge: 4
Danke für denn Beitrag

Einen Beschluss über die Erinnerung oder den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gibt es noch keinen !

So wie es scheint wird  auf Reaktion von Person A gewartet!
Stellungnahme binnnen Zwei Wochen
siehe  link Blatt:
http://wolf-germany.bplaced.net/gez%20wiederspruch/a.jpeg


Person A weiss auch nicht ganz, was sie jetz schreiben soll :'( :o :D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2015, 01:29 von Bürger«

1
  • Beiträge: 443
Der begünstigte Gläubiger in der Eintragungsanordnung ist
sicherlich die Landesrundfunkanstalt ....(oder Beitragsservice?)

Nur fehlende Bescheide ( der Landesrundfunkanstalt) können da angegriffen werden ( der "Service" hat damit nichts zu tun...)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2015, 01:18 von Bürger«

c
  • Beiträge: 4
Gläubiger ist laut Gerrichtsvollzieher Vollstreckungsersuchender
der Bayerischer Rundfunk
vertreten durch:Bayerischer Rundfunk C/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice,Postfach 50656 Köln

auf den Widerspruch hat Person A keinen Bescheid bekommen
nur das schreiben wie zuvor beschrieben


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2015, 01:28 von Bürger«

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Edit "Bürger" @chris2015 und allgemein
Einige Beiträge mussten angepasst werden.
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Zukünftig bitte unbedingt selbst aktiv darauf achten, da es nicht Aufgabe der Moderatoren ist, ständig darauf hinzuweisen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.

PS - nur der Vollsändigkeit halber: Die korrekte Schreibweise lautet "Widerspruch" - ohne "ie"...


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1
  • Beiträge: 443
Zitat
Die Antragsgegnerin behauptet die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erstellt, versand und zugestellt zu haben.
Dies wird mit nichtwissen bestritten. Es existiert kein diesbezüglicher Verwaltungsakt und demzufolge kein Vollstreckungstitel der Antragsgegnerin. Der unsubstantiierte Vortrag der Antragsgegnerin ist vermutlich unwahr und genügt den Anforderungen nicht, da kein Beweis angeboten wurde. Die Antragsgegnerin möge darlegen welcher Mitarbeiter der Landesrundfunkanstalt die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erlassen und versand hat. Es ist beabsichtigt den Mitarbeiter als Zeuge zu benennen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2015, 11:40 von Bürger«

G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
Der unsubstantiierte Vortrag der Antragsgegnerin ist vermutlich unwahr und genügt den Anforderungen nicht, da kein Beweis angeboten wurde. Die Antragsgegnerin möge darlegen welcher Mitarbeiter der Landesrundfunkanstalt die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erlassen und versand hat. Es ist beabsichtigt den Mitarbeiter als Zeuge zu benennen.

Das ist der richtige Weg!!


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c
  • Beiträge: 4
Die Antragsgegnerin behauptet die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erstellt, versand und zugestellt zu haben.
Dies wird mit nichtwissen bestritten. Es existiert kein diesbezüglicher Verwaltungsakt und demzufolge kein Vollstreckungstitel der Antragsgegnerin. Der unsubstantiierte Vortrag der Antragsgegnerin ist vermutlich unwahr und genügt den Anforderungen nicht, da kein Beweis angeboten wurde. Die Antragsgegnerin möge darlegen welcher Mitarbeiter der Landesrundfunkanstalt die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erlassen und versand hat. Es ist beabsichtigt den Mitarbeiter als Zeuge zu benennen.

Danke für eure mithilfe
Person A wird das in ihr Schreiben auch mit aufnehmen und zurückantworten.

Ich hab mir auch denn langen Beitrag von mitglied "schdoibogg"
Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13418.0
durchgelesen und Person A wird auch diesen mit Einbauen dacht ich mir?

Ich lese immer so viel aber check nicht ganz durch:
Ist der Beschluss von LG Tübingen schon Rechtskräftig?


Nochmal:
Edit "Bürger": @chris2015
Beitrag musste angepasst werden.
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G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
ist der Beschluss von LG Tübingen schon Rechtskräftig?

Leider noch nicht. Nächsten Monat beginnen, glaube ich, die Beratungen beim BGH. Das wird noch dauern.


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