Wer Ärger will, der kriegt Ihn auch:
Wenn auf die berechtigten Einwände des Schuldners nicht reagiert wird, hilft ein schriftlich formuliertes Tatsachenbeschreiben, welches bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht wird.
Kannst du das näher erläutern? Scheint ein Möglichkeit zu sein, seine Rechte durchsetzen zu können.
ich sehe hier inzwischen diverse Straftatbestände verwirklicht:
Erstens sind de Bescheide nicht zugestellt worden. Auf diesen Einspruch hin muss der GV aktiv werden. Tut er das nicht, unterlässt er seine Prüfungspflicht, und ich würde gegen den GV
Strafantrag wegen Verleumdung /Kreditgefährdung stellen. Des weiteren würde ich prüfen lassen wollen (durch die zuständige Staatsanwaltschaft, inweiweit hier der Straftatbestand der Nötigung bzw. Erpressung vorliegt. Der GV hat sich um die Einwände des Schuldners zu kümmern, und diesen nachzugehen. tut er das nicht.......
Zweitens wäre zu prüfen, inwiefern der angebliche Gläubiher auberhaupt befugt ist,
Bescheide erlassen zu dürfen. Soweit ich weiß ist es dem
WDR Köln nicht erlaubt (wörtlich wohl ausgenommen im Gesetzestext (
bitte mir nocheinmal die Fundstelle im Gesetzestext posten, ich brauche diese ebenfalls).
Dann würde ich prüfen, wer hier eigentlich den Vollstreckungsauftrag erteilt hat. Ist es jemand anders als der ÖR vertreten druch den Indentanten -> Strafantrag
Dann würde ich prüfen, inwiefern der Beitragsservice überhaupt eine Inkassozulassung hat. Der Beitragsservice macht eine fremde Forderung für einen Dritten geltend. Dazu benötigt es in der
BRD eine Inkassoerlaubnis. Einzuholen vom jeweilgen Präsidenten des Landgerichtes. Diese liegt nicht vor.
Strafantrag wegen Betruges gegen Unbekannt beim BS. Dann würde ich das zuständige Gewerbeamt und den zuständigen Gerichtspräsidenten des Landgerichtes sowie das Ordnungsamt
informieren, und um Abhilfe bitten. Immerhin stellt der Verstoß gegen das RDG einen Bußgeldtatsbestand dar.
Wenn da ein Ermittlungsverfahren läuft, würde ich mich an das zuständige Gewerbeamt und an das zuständige Finanzamt wenden, mit der Bitte, die unternehmersiche Tätigkeit zu überprüfen, und sofern erforderich, zu entziehen.