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Autor Thema: Feine Post - OGV - Zwangsvollstreckung  (Gelesen 13719 mal)

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Gast

Re: Feine Post - OGV - Zwangsvollstreckung
#15: 17. Juli 2015, 21:49
Wenn eine RA explizit sogar ausgenommen ist in dem SächsVwVfG, dann kann Sie Dir auch einen Bierdeckel mit ihrer Forderungen zustellen und vollstrecken.
Denn das SächsVwVfG sagt ja nur aus, wie eine Verwaltung verwalten muss.

Den einzigen Angriffspunkt im SächsVwVfG und dem zugehörigen MDR, wäre wohl die GVGA (Gerichtsvollziehrgeschäftsanweisung). Denn die arroganten GV nehmen ja nicht einmal einen Briefumschlag um die Forderungen zuzustellen.
Und wenn man das "willige Fleisch" behindert, dann behindert man auch evtl. den Rest.

Wie war jetzt in dem Gerichtsprozess zu lesen, zum "Buchhalter von Ausschwitz".
"Einer alleine kann dies nicht gemacht haben. Dazu gehören viele, viele die willig waren und es umsetzten! Um ihretwillen. Was mit den anderen passierte, interessierte sie nicht!"


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Re: Feine Post - OGV - Zwangsvollstreckung
#16: 17. Juli 2015, 21:55
Es geht darum dass der Richter nicht nach ZPO eine Erinnerung und damit das unrechtmäßige Vollstreckungsverfahren entscheiden will, - sondern dieses an das Verwaltungsgericht abschieben will.

Verwaltungsgerichte haben dann die Verwaltungsgesetzlichkeit zu behandeln, - wobei der MDR ja eindeutig nicht dazugehört und damit das Verwaltungsgericht nicht zuständig sein kann, woraus folgt, dass der Richter selbst entscheiden muss.

Das sind nur meine privaten Gedankengänge, - ich weiß nicht ob die richtig sind. Alles soweit verstanden?  (#)


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Re: Feine Post - OGV - Zwangsvollstreckung
#17: 17. Juli 2015, 22:07


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Re: Feine Post - OGV - Zwangsvollstreckung
#18: 17. Juli 2015, 22:16
Jaaaa, - aber:

Zitat
Absatz 3:

Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

Und Sachsen hat eins. Nämlich das

"Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen" (SächsVwVfZG)

Aber der ÖR-Scheiß ist ja Länderrecht.  - Wie soll da Bundesrecht greifen?

Hm. Okay, bin kein rabulistischer Gesellschaftsparasit in Robe - wenns funzen würde, wärs ja schon publik. :/


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Gast

Re: Feine Post - OGV - Zwangsvollstreckung
#19: 17. Juli 2015, 22:21
Das sind nur meine privaten Gedankengänge, - ich weiß nicht ob die richtig sind. Alles soweit verstanden?  (#)
Ich danke für Deine Korrektur!  ;)

Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Verwaltung auseinander zusetzen. Sowohl den Verwaltungsvorgang als auch die "Verwaltungsvollstreckung".
Da der MDR Dir also einen Bierdeckel schicken kann, wegen seiner Verwaltung, somit darf das Verwaltungsgericht nicht einfach die Vollstreckung übergehen.
Wie der öR seine Verwaltung betreibt ist wurscht, wie er vollstreck jedoch nicht. Denn die Vollstreckung geht nur im Vollstreckungsverfahrensgesetz!
Und dies unterliegt auch dem Vollzug. Also auch der GVGA, wenn sich der Beitrags(Betrugs)service dieser Personen schon bemächtigt.


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Re: Feine Post - OGV - Zwangsvollstreckung
#20: 18. Juli 2015, 19:59
Wenn Der GV aber eben das so nicht sieht, dass also Mängel vorhanden sind, dann sieht das eben "schlecht" für den Schuldner aus. Und dann bleibt ja zwangsweise nur der Widerspruch übrig.
Wer Ärger will, der kriegt Ihn auch:
Wenn auf die berechtigten Einwände des Schuldners nicht reagiert wird, hilft ein schriftlich formuliertes Tatsachenbeschreiben, welches bei der zuständigen
Staatsanwaltschaft eingereicht wird.

Ich finde, so langsam sollten unsere Gechütze härter werden.....


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Re: Feine Post - OGV - Zwangsvollstreckung
#21: 18. Juli 2015, 22:47
Wer Ärger will, der kriegt Ihn auch:
Wenn auf die berechtigten Einwände des Schuldners nicht reagiert wird, hilft ein schriftlich formuliertes Tatsachenbeschreiben, welches bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht wird.
Kannst du das näher erläutern? Scheint ein Möglichkeit zu sein, seine Rechte durchsetzen zu können.


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Re: Feine Post - OGV - Zwangsvollstreckung
#22: 19. Juli 2015, 13:08
Mittlerweile wurde Person X ins Schuldnerverzeichnis eingetragen, obwohl das Gericht die Erinnerung noch nicht einmal "beschieden" hat.

Dagegen will Person A nun Widerspruch einlegen und Aussetzung beantragen.
Wie wäre das am besten zu handhaben?

Besten Dank,
Pseudologe


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Re: Feine Post - OGV - Zwangsvollstreckung
#23: 22. Juli 2015, 19:24
Wer Ärger will, der kriegt Ihn auch:
Wenn auf die berechtigten Einwände des Schuldners nicht reagiert wird, hilft ein schriftlich formuliertes Tatsachenbeschreiben, welches bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht wird.
Kannst du das näher erläutern? Scheint ein Möglichkeit zu sein, seine Rechte durchsetzen zu können.
ich sehe hier inzwischen diverse Straftatbestände verwirklicht:
Erstens sind de Bescheide nicht zugestellt worden. Auf diesen Einspruch hin muss der GV aktiv werden. Tut er das nicht, unterlässt er seine Prüfungspflicht, und ich würde gegen den GV
Strafantrag wegen Verleumdung /Kreditgefährdung stellen.  Des weiteren würde ich prüfen lassen wollen (durch die zuständige Staatsanwaltschaft, inweiweit hier der Straftatbestand der Nötigung bzw. Erpressung vorliegt. Der GV hat sich um die Einwände des Schuldners zu kümmern, und diesen nachzugehen. tut er das nicht.......

Zweitens wäre zu prüfen, inwiefern der angebliche Gläubiher auberhaupt befugt ist, Bescheide erlassen zu dürfen. Soweit ich weiß ist es dem WDR Köln nicht erlaubt (wörtlich wohl ausgenommen im Gesetzestext (bitte mir nocheinmal die Fundstelle im Gesetzestext posten, ich brauche diese ebenfalls).

Dann würde ich prüfen, wer hier eigentlich den Vollstreckungsauftrag erteilt hat. Ist es jemand anders als der ÖR vertreten druch den Indentanten -> Strafantrag

Dann würde ich prüfen, inwiefern der Beitragsservice überhaupt eine Inkassozulassung hat. Der Beitragsservice macht eine fremde Forderung für einen Dritten geltend. Dazu benötigt es in der
BRD eine Inkassoerlaubnis. Einzuholen vom jeweilgen Präsidenten des Landgerichtes. Diese liegt nicht vor.

Strafantrag wegen Betruges gegen Unbekannt beim BS. Dann würde ich das zuständige Gewerbeamt und den zuständigen Gerichtspräsidenten des Landgerichtes sowie das Ordnungsamt
informieren, und um Abhilfe bitten. Immerhin stellt der Verstoß gegen das RDG einen Bußgeldtatsbestand dar.

Wenn da ein Ermittlungsverfahren läuft, würde ich mich an das zuständige Gewerbeamt und an das zuständige Finanzamt wenden, mit der Bitte, die unternehmersiche Tätigkeit zu überprüfen, und sofern erforderich, zu entziehen.


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