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Autor Thema: Feine Post - OGV - Zwangsvollstreckung  (Gelesen 13729 mal)

P
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Feine Post - OGV - Zwangsvollstreckung
Autor: 22. Mai 2015, 19:55
Hallo allerseits, - ich bin der Neue.

Ich habe mich schon ein wenig eingelesen, werde allerdings in diesem Verwirrspiel nicht wirklich schlau. Nicht dass ich besonders stupide wäre, - aber ich habe im Allgemeinen und Speziellen doch eine eher ausgeprägte Abneigung gegen Juristerei und damit verbundene Spitzfindigkeiten. Okay, ich habe auch schon eine EA ohne Anwalt durchbekommen... - aber das ist ein anderer Fall.  ;)

Also. Eine mir vollig unbekannte Person, nennen wir sie "Person X", von der ich annehmen muss, das sie nur in meinem Hirn existiert, bekam im Traum feine Post. Diese Zettel waren in einem weißen normalen Briefumschlag, und sehen denen sehr ähnlich, welche ich hier mal posten will. Leider sind einige Stellen schwarz, aber ihr wisst ja, - die NSA und so weiter. Naja.

Person X hat möglicherweise:

1. monatlichen GEZ-Spam mit der Schneckenpost bekommen (und diesen ungelesen in der Rundablage entsorgt);

oder

2. niemals nicht irgendwelche Zettel oder Papierchen von denen erhalten;

Auf jeden Fall hat besagte Phantasieperson X niemals auch nur einen €umel an die GEZ oder deren Nachfolger abgedrückt. Sie hat auch auf kein Schreiben je reagiert - da wir ja nicht wissen ob sie je welche erhalten hat.

Im PDF fehlt eine "Rechtsgrundlage" die zwar auf Seite 2 der Traumpost vom MDR (oder dessen Einzugsladen) für die Rückseite angekündigt war, aber offensichtlich mit weißer Farbe oder Geheimtinte gedruckt wurde - welche Person X nicht in der Lage ist zu lesen.   ::) :o

Person X versicherte mir, sie habe nicht vor ohne weiteres "Demokratieabgaben" zu zahlen, nur aufgrund solch eines Schriebses.

Meine Fragen im Auftrage dieser ominösen subversiven herbeihalluzinierten Person X sind:

Sind diese Schreiben formal und formell in Ordnung, oder beanstandbar?
Wie wäre der optimale Umgang damit um die Forderung abzuwehren?


Die Schreiben sind hier (mal auf meinem Space hochgeladen, da größer als erlaubt): http://responsic.de/traumpost1.pdf


Beste Grüße - nun wieder im eigenen Körper,
Pseudologe


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2015, 22:30 von Bürger«

a
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Aus dem Vollstreckungsersuchen ist im Schreiben der OVG plötzlich vom Vollstreckungsauftrag zu lesen. Zwischen Ersuchen und Auftrag liegen Welten. Vrgl: §§ 4 und 5 Sächsvwvg.

Hier zum Nachlesen: http://brueggen-ra.de/pdf/S%E4chsVR_S%E4chsVwVG.pdf

Kleiner Rat eines Nachbarn: Die OVG ist sehr übezeugt von ihrem Tun. Notier genau, was sie äußert, bestenfalls unter Zeugen.


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P
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Der erste Weg ist der mit einem Zeugen zu der OVG zu gehen.
Dort Einblick in die Akte nehmen und erklären das bisher von diesem vermeintlichen Gläubiger keine Post bei einer Person A eingegangen ist.
Das Ganze ganz freundlich und jeden Punkt und Antwort in ein Protokoll auf nehmen.

Der GV wird wahrscheinlich erklären, das alles Rechtens ist. In diesem Fall sollte der GV direkt aufgefordert werden seiner Prüfpflicht nach zu kommen. Der GV möchte doch bitte den Titel in Kopie sowie seiner Zustellungsnachweis vorlegen. Eine Person A kann dazu auch gleich erklären das es keine Titel gibt. Eine Behauptung eines Versandes irgendwelcher Schreiben in einer Auflistung kann die Voraussetzung eines Titels samt Zustellungsnachweis nicht ersetzen. Normal müsste der GV diesen Sachverhalt als Einwand nach ZPO paragraph 766 werten und das Ganze an das Gericht zurück geben.
Aber wahrscheinlich bringt das beim GV nichts, möglicherweise wird dieser Stur und erklärt das alles richtig sei und fordert die Abgabe einer Vermögensauskunft, wo natürlich auch ein Titel vorhanden sein müsste. Egal wie es ausgeht, es gibt sicher eine Beschwerdestelle, wo quasi gegen den Umgang seitens des GV vorgegangen werden könnte. Zudem gibt es die Möglichkeit als Person Vollstreckungserinnerung nach 766 ZPO beim Vollstreckungsgericht einzureichen. Dort würde ebenfalls erklärt das es keinen Titel gibt und das zudem keine Titel zugestellt wurden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2015, 23:46 von PersonX«

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Loser Zettel an der Tür vom Obergerichtsvollzieher
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14275.msg95584.html#msg95584


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Vielen Dank für die guten Antworten.

Leider hatte Person A sehr wenig Zeit um sich hier aktiver zu beteiligen und eher schon einen "Mucks" zu geben.

Eben war A bei der OGV, sie zeigte sich freundlich distanziert, ist aber mit "solchen Fällen" offensichtlich bestens vertraut, und ging weder auf seine Anfrage betreffs des Titels ein (das oben verlinkte Schreiben wäre der Titel), noch wollte sie sich zu Zustellungsnachweisen äußern - das wäre dann Sache des Gerichts.

Sie verlegte den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft einige Tage in die Zukunft, unter der Aussage, dass eine Einrede nach 766 ZPO die Abgabe der Vermögensauskunft nicht hemme oder aussetze, oder verschieben könne.

Wie ist hiergegen - falls der Termin ohne gerichtlichen Beschluß heranrückt- vorzugehen?

Gut, das Gericht hat heute noch 'ne Weile offen, - Person A verfasst jetzt mal einen Schriebs. :)

Vielen Dank nochmals.


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Bei Person Y wäre auch der Termin zur Vermögensauskunft angestanden. Da das Gericht aber eine Gegendarstellung wollte (leider keine einstweilige Aussetzung) ,  hat der GV den Termin von sich aus in die Zukunft auf unbestimmt Zeit verlegt. Um unnötigen nachträglichen Ärger zu vermeiden. Findet fiktive Person Y  einen feinen Zug.
Falls der Termin zur Abgabe vor der Entscheidung des Gerichts liegt, und sich auch nicht nochmal verschieben läßt, bleibt nur der Widerspruch nach §882d ZPO, wenn die Info über die Eintragung ins Schuldnerregister kommt. Deshalb die "Erinnerung" nach §766 ZPO schnellstens abgeben und auf die Dringlichkeit hinweisen, damit es nicht so weit kommt.


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Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA) - 2013
§ 137
Anschriftenänderung, Rechthilfeersuchen, Erledigung des Rechtshilfeersuchens

(4) Soweit dem Gerichtsvollzieher nach Ladung und vor dem Termin zur Abnahme
der Vermögensauskunft im Einzelfall Mängel in den von Amts wegen zu beachtenden
Voraussetzungen bekannt werden, hebt er stets den Termin unter Benachrichtigung von
Gläubiger und Schuldner endgültig oder einstweilen auf.

http://www.mjv.rlp.de/Startseite/binarywriterservlet?imgUid=c83109e1-623a-0931-75a8-6bb5077fe9e3&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111

....................

"dass eine Einrede nach 766 ZPO die Abgabe der Vermögensauskunft nicht hemme .." SAUFRECH" !!!!


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Wenn Der GV aber eben das so nicht sieht, dass also Mängel vorhanden sind, dann sieht das eben "schlecht" für den Schuldner aus. Und dann bleibt ja zwangsweise nur der Widerspruch übrig.


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Hier geht es um die (mit Widerspruch angreifbare ) Eintragungsanordnung - bevor Beschluss über die Erinnerung ergangen ist .....
Mehr als Termin verschieben .... erstmal nicht drin.

....................................................................


Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen................................

In einem ähnlichen fiktiven Fall empfahl mein Onkel seinem Bruder...

Erinnerung - Amtsgericht
("Loser Zettel an der Tür vom Obergerichtsvollzieher")
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14275.msg95584.html#msg95584

Der Erinnerung Vorlage folgende Argumentation hinzufügen:
("Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen")
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96939.html#msg96939


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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Wenn Der GV aber eben das so nicht sieht, dass also Mängel vorhanden sind, dann sieht das eben "schlecht" für den Schuldner aus. Und dann bleibt ja zwangsweise nur der Widerspruch übrig.

...auch der Gerichtsvollzieher hat sich an Regeln zu halten!
Mängel wären in diesem Fall nur bei der Vollstreckung zu erkennen - und das sieht gut aus - für den (angeblichen) Schuldner!
Der GV sollte sich mit den Regeln noch vertrauter machen, wenn er angeblich bereits bestlichst damit vertraut ist!
Sollte er dabei weiterhin Fehler machen, so tritt der Staat für die Wiedergutmachung ein!

GG - Art.34  - Amtspflichtsverletzung Ausübungsverletzung durch eine Behörde
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_34.html

Zitat
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Eine Vollstreckung bzw. eine Abgabe der Vermögensauskunft gemäß einer Vermutung heranzuholen und
Zitat
"dass eine Einrede nach 766 ZPO die Abgabe der Vermögensauskunft nicht hemme .." SAUFRECH" !!!!
finde ich ebenfalls unglaublich!

Wo soll das alles noch hinführen...?


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

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Re: Feine Post - OGV - Zwangsvollstreckung
#10: 17. Juni 2015, 21:05
Hallo zurück, und vielen Dank für eure Antworten.

Der fiktive Mann könnte heute ein Schreiben erhalten haben. Es könnte von einem Amtsgericht sein und sieht in etwa so aus, wie das unten angefügte. Ebenfalls angefügt ist die Erinnerung nach 766 ZPO, die warscheinlich so ähnlich hätte aussehen können.

Man schiebt es -fiktiv- vors Verwaltungsgericht, wobei der fiktive Schuldner 3 Wochen Zeit bekommen könnte, eine Stellungnahme abzugeben.

Ich allerdings dachte immer, dass Verwaltungsgerichte ausdrücklich nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die den "Rundfunkbeitrag" betreffen, zuständig seien?

Hm. Ob er fiktive Schuldner das dem Richter mitteilen soll, - also weiß das der Richter nicht? - Oder irrt sich der fiktive Schuldner da?


Beste Grüße,
Pseudologe


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Feine Post - OGV - Zwangsvollstreckung
#11: 19. Juni 2015, 17:04
Der fiktive Mann könnte heute ein Schreiben erhalten haben. Es könnte von einem Amtsgericht sein und sieht in etwa so aus, wie das unten angefügte. Ebenfalls angefügt ist die Erinnerung nach 766 ZPO, die warscheinlich so ähnlich hätte aussehen können.
Man schiebt es -fiktiv- vors Verwaltungsgericht, wobei der fiktive Schuldner 3 Wochen Zeit bekommen könnte, eine Stellungnahme abzugeben.
...bereits erwähnt unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg98013.html#msg98013

Ich allerdings dachte immer, dass Verwaltungsgerichte ausdrücklich nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die den "Rundfunkbeitrag" betreffen, zuständig seien?
Hm. Ob er fiktive Schuldner das dem Richter mitteilen soll, - also weiß das der Richter nicht? - Oder irrt sich der fiktive Schuldner da?
?!? ...ganz im Gegenteil, die Verwaltungsgerichte sind explizit dafür zuständig - zumindest, was den verwaltungsrechtlichen Teil der Auseinandersetzung betrifft.
Einzig bzgl. dem verfassungsrechtlichen Teil könnte man den Verwaltungsgerichten eine fehlende Zuständigkeit unterstellen.
Die Verwaltungsgerichte sind ja in den Widerspruchsbescheiden auch explizit als "Austragungsort" einer Auseinandersetzung benannt.
Dieser reguläre und offizielle Rechtsweg in der Hauptsache sollte im Übrigen nicht verwechselt werden mit der Auseinandersetzung i.Z. einer Zwangsvollstreckung. Im Zwangsvollstreckungssverfahren wird die Rechtssache ansich in keinster Weise behandelt. Da geht es nur um die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung ansich... ;)

Ob allerdings die Erinnerungsverfahren gegen (ohne existierende Titel eingeleitete) Vollstreckungssachen einfach so auf das Verwaltungsgericht abgewiegelt werden können, bleibt nach wie vor fraglich...
...siehe o.g. Thread.


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Re: Feine Post - OGV - Zwangsvollstreckung
#12: 17. Juli 2015, 21:10
Zitat
Zitat
Zitat von: Pseudologe am 17. Juni 2015, 21:05

    Ich allerdings dachte immer, dass Verwaltungsgerichte ausdrücklich nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die den "Rundfunkbeitrag" betreffen, zuständig seien?
    Hm. Ob er fiktive Schuldner das dem Richter mitteilen soll, - also weiß das der Richter nicht? - Oder irrt sich der fiktive Schuldner da?

?!? ...ganz im Gegenteil, die Verwaltungsgerichte sind explizit dafür zuständig - zumindest, was den verwaltungsrechtlichen Teil der Auseinandersetzung betrifft.
Einzig bzgl. dem verfassungsrechtlichen Teil könnte man den Verwaltungsgerichten eine fehlende Zuständigkeit unterstellen.
Die Verwaltungsgerichte sind ja in den Widerspruchsbescheiden auch explizit als "Austragungsort" einer Auseinandersetzung benannt.
Dieser reguläre und offizielle Rechtsweg in der Hauptsache sollte im Übrigen nicht verwechselt werden mit der Auseinandersetzung i.Z. einer Zwangsvollstreckung. Im Zwangsvollstreckungssverfahren wird die Rechtssache ansich in keinster Weise behandelt. Da geht es nur um die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung ansich... ;)


Das Verwaltungsverfahrensgesetz für den FreistaatSachsen (SächsVwVfG) wurde 2010 zugunsten des SächsVwVfZG aufgehoben.

Ich meinte damit das hier, - im SächsVwVfZG (Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen) steht:

Zitat
§ 2 SächsVwVfZG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Für die Tätigkeit der Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen und der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen ist bei Versetzungs- und anderen Entscheidungen, die auf einer Leistungsbeurteilung beruhen, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG entsprechend anwendbar.

(2) Für Berufungsverfahren im Hochschulbereich und an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen sind die §§ 28 und 39 VwVfG nicht anzuwenden.

(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.

Also kann das Verwaltungsgericht ja nicht zuständig sein - oder inwieweit irre ich mich da?


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Re: Feine Post - OGV - Zwangsvollstreckung
#13: 17. Juli 2015, 21:16
 Verwaltungsverfahrensgesetz .. wenn kein Landesgesetz gilt ....dann gilt das Bundesgesetz VwVfG....
 Verwaltungsverfahrensgesetz und Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht verwechseln....


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Re: Feine Post - OGV - Zwangsvollstreckung
#14: 17. Juli 2015, 21:22
Das Verwaltungsverfahrensgesetz in Sachsen (SächsVwVfG) wurde aufgehoben und durch das "Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen" (SächsVwVfZG) ersetzt. Beide enthalten diesen Passus.

Der öffentlich rechtliche Rundfunk ist nach meinem Wissensstand Ländersache, deswegen ja auch diese ominösen "Staatsverträge" - also greifen normalerweise und nur meiner unmaßgeblichen Meinung nach (!!!) keine Bundesgesetze, - wenn doch wäre es sehr interessant zu erfahren warum und wie begründet...  ;)


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