Wie steht es um das Selbstverständnis der sog. "öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten", wenn diese in einem WiderspruchsBESCHEID den Widerspruchsführer nicht etwa - wie bisher üblich - als
"BeitragsSCHULDNER", sondern nunmehr als
"BeitragsKUNDEN" titulieren...?
Sie sind zu Recht als Beitragskunde im privaten Bereich ermittelt worden.
Es mag ein
kleines Detail sein...
...bei genauerer Betrachtung jedoch mit einer durchaus
aufschlussreichen und pikanten Note!Zu finden unter...
Einschreiben-Antwort (Widerspruchsbescheid) von BS auf Widerspruch > wie weiter?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14229.0.html...jedoch aufgrund der eigenen Thematik hierher in diesen separaten Thread ausgelagert zwecks weiterer Diskussion.
Aufmerksam gemacht durch user "GEiZ ist geil" in Bezug auf dieses Abbild eines WiderspruchsBESCHEIDs einer Landesrundfunkanstalt
Auf der letzten Seite wird von "Beitragskunde" geschrieben. Das habe ich ja noch nie gelesen. Sind jetzt die Insassen von Justizvollzugsanstalten "Haftkunden", die Steuerpflichtigen "Steuerkunden" und die Bundesbürger "Regierungskunden"? Gilt dann doch das Widerrufsrecht für Fernabsatz?
Sehr hübsch!!! In der Tat!
Das sollte sich Person A gut aufheben und diese Art "Selbstverständnis" des Klagegegners gleich mit in die Klagebegründung einfließen lassen.
VOLLTREFFER!!!
Wie genau ist das zu verstehen? Welchen Vorteil hätte Person A, wenn sie diese offensichtlich Falschangabe des BS in die Klagebegründung miteinfließen lassen würde?
Es gälte ja herauszufinden, ob dies in Würdigung aller Umstände tatsächlich eine "Falschangabe" ist...
...und wenn ja, in welcher Weise.
Der Gesetzgeber und die sog. "öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten" stellen sich ja auf die Position, dass der Rundfunkbeitrag qua zum "LandesGESETZ" erhobenen sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) eine
*ÖFFENTLICHE* Abgabe sei - für die es eben qua "LandesGESETZ" eben auch
keiner *ANMELDUNG* bedarf, sondern diese eben qua "LandesGESETZ" als sog.
"Schick-Schuld" definiert wurde.
Wenn nun aber der Begünstigte den sog.
-
"BeitragsSCHULDNER" einer
"öffentlichen Abgabe" nunmehr als
-
"BeitragsKUNDEN" im Duktus eines
privatrechtlichen Kunden-Vertragsselbst so tituliert, so steht dies im
krassen Widerspruch zum eigentlichen Postulat des Gesetzgebers...
...und genau
dies wirft eben die Frage nach dem Selbstverständnis der sog. "öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten" auf:
1) Betrachten sich diese als
"öffentlich-rechtlich" und somit die Forderung eines sog. "Rundfunkbeitrags" als eine
"öffentliche" Forderung, für welche naturgemäß
öffentliches/ VERWALTUNGsrecht greift ?
oder
2) Betrachten sich diese eher als
privatwirtschaftlicher Dienstleister und somit die Forderung eines sog. "Rundfunkbeitrags" als eine
vertraglich geschuldete Gegenleistung, für welche jedoch naturgemäß eigentlich ein
Vertrag abgeschlossen sein müsste und
Vertrags-/ PRIVATrecht greifen sollte ?
Nicht missverstehen!
Es ändert prinzipiell erst mal nichts an der Existens des LandesGESETZes,
jedoch stellt es dieses durchaus in Frage - eben durch das Selbstverständnis des Begünstigten.Ich finde diese Verlautbarung daher nach wie vor
äußerst pikant und aufschlussreich!Daher:
SICHERN und WEITERVERWERTEN!