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Autor Thema: Zwangsvollstreckungssache-Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft  (Gelesen 33303 mal)

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Auspeitschtermin:fax....teile ich Ihnen mit das ich bis xxxx verhindert bin und bitte um einen Termin ab 01.07. .. (-:


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Person V hat hier die Antwort bzgl. der Frage, ob Erinnerung gemäß § 766 ZPO  und zusätzlich Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung, eine aufschiebende Wirkung bzw. eine Aussetzung der Vermögensauskunft nach sich zieht:

Antwort:
" ... der Termin zur Abgabe der VAK bleibt bestehen. (auch nach Rücksprache mit dem Vertreter, dem Richter Herr X, da auch keine aufschiebede Wirkung) Frau Y wird über die Erinnerung nach Rückkehr aus dem Urlaub entscheiden."


Wie jetzt? Obwohl weit vorher das fiktive Schreiben abgegeben wurde, soll Person V den Termin wahrnehmen?
Hintergrund von Person V...es soll auf alle Fälle der Eintrag ins Schludnerregister und er Schufa unterbunden werden!
Das nachträgliche Löschen kommt für Person V nicht in Frage...

Was nun?


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aufschiebende Wirkung bzw. eine Aussetzung - nein......
Deswegen den Termin verschieben.....um Zeit zu gewinnen


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T
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Hallo

Person T hat ebenfalls so einen netten Brief bekommen und ist im mom etwas ratlos ob das ganze überhaupt so rechtens ist oder ob es auf grund des Urteil von Tübingen
( https://openjur.de/u/708173.html ) nicht rechtens ist.

bzw aufgrund von ARD/ZDF Deutschlandradio Beitragsservice als vertreter nicht rechtens ist da es ja eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung ist


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D
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Hallo,
heute mal ein kleines Update! Termin beim GV von Person A wäre heute 10 Uhr gewesen!!! Nachdem die Erinnerung und einstweilige Anordnung vom zuständigem AG abgeblockt wurde ((Datum 02.06 (Frechheit!!!) Erinnerung und einstweilige Anordnung wurden am 24.05 verfasst und dem zuständigen AG zugeleitet!)) wurde heute früh per fax sofortige Beschwerde beim zuständigen LG eingereicht. Ergebnis um kurz nach halb 10 bekam der GV die einstweilige Anordnung und der Termin war hinfällig! Nun um 10 Uhr vor der Tür des GV wusste person A dies natürlich noch nicht (GV  hat dann Person A 10 min warten lassen!) keiner war im Büro außer GV! Naja Person A unterstellt jetzt mal nicht das der GV dies extra gemacht hat! Person A begrüßte dann den GV freundlich und wollte mit ihm freundlich kommunizieren! PersonA hätte keine Chance und es wurde alles schon höchst richterlich geklärt bla bla bla! Person a stand dann auf und ging! Naja ok jetzt muss Person A den Beschluss des LG abwarten.


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S
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Wäre es möglich das fiktive Schreiben ans LG an Person V zu senden. So rein virtuell?
Bei Person V ist es ähnlich, bis dato keine Rückmeldung vom AG, aber Termin ist natürlich nun schon vor der Türe.


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Irgendwie verheddert sich der Beitragsservice, je deutlicher er den engen Zusammenhang mit den LRAs darstellen will, in fragwürdigen Formulierungskonstruktionen.
Im o.g. Dokument
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=14249.0;attach=5948;image
wird als Gläubiger der Bayerische Rundfunk c/o AZD Beitragsservice Köln als Vertreter des BR AöR
genannt. Der Gerichtsvollzieher soll doch mal beim BS anrufen und sich mit der Abteilung "Bayerischer Rundfunk" verbinden lassen... oder fragen, wer dort für den BR zuständig ist... er wird keine vernünftige Antwort darauf bekommen.

c/o ist eine Zustellanweisung. d.h. in diesem Falle: Wenn der Beitragsservice z.B. einen Brief an die nicht in der postalischen Anschrift vorkommende Abteilung "Bayerischer Rundfunk" erhalten würde müsste er intern an diese weitergeleitet werden. Diese Abteilung existiert aber garnicht in Köln. Der Brief würde wahrscheinlich nach München geschickt werden müssen.

Auch nett, was Wikipedia dazu schreibt:
Zitat
Diese Form der c/o-Verwendung wird bei Unternehmen, Freiberuflern oder Selbstständigen mit Büro im eigenen Haus verwendet. Unseriöse Firmen verwenden „c/o“ gelegentlich, um damit den Eindruck zu erwecken, im Haus befinde sich auch ein Gewerbe. Dies kann z. B. der Verschleierung von Adressen bei Briefkastenfirmen oder der Vorspiegelung eines nicht vorhandenen Firmenstatus dienen und geschieht mitunter in betrügerischer Absicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juni 2015, 11:35 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

T
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Hallo in die Runde,

@Tom23.06
anbei ein weiteres Schreiben zum Sachverhalt. Wie du richtigerweise das Urteil vom Landgericht Tübingen anführst und hier die Adressproblematik benennest, ist in dem aktuellen Schreiben des Gerichtsvollziehers eine mögliche neue Veränderung eingetreten. Diesmal „Verfahren" wie auch „vertreten durch“ mit vollständiger Adresse. Jedoch in der Ausfertigung für den Kunden / Schuldner ist die Sache klar, falsch bezeichnet sowie weiters das Thema vertreten durch Vorstand....etc.

@ Dieselwiesel
Meine erhaltenen Schreiben sind fast identisch mit deinen.

Grüße Teamworker  ;)


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Nachdem der Märchenwald für weitere Episoden gut ist, hat Person V nun die fiktive Ablehnung der Erinnerung erhalten.
Die Punkte wurden im Grunde nur überflogen, von den Rechtschreibfehlern in der Antwort vom AG möchte Person V gar nicht reden. Somit wird nun Beschwerde beim zuständigen LG eingereicht. Person V sieht ja keinen Grund Beschwerde beim AG einzureichen. Was sollte dort nach der Beschwerde anders laufen, etc. ?
Was auch interessant ist: "Die Kosten des Erinnerungsverfahren werden dem Schuldner auferlegt.".
Hallo? Das ist doch kostenfrei. Ist das schon als Formfehler zu sehen, um beim LG eine Rückweisung des Urteils zu erreichen?

Das fiktive Wunschpapier wird morgen gescannt und angehängt.


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Was muss Person V bei der Beschwerde beachten?
Müssen dort nochmal alle "alten" Gründe mit rein?
Was macht es für einen Unterschied ob Beschwerde beim AG oder LG eingereicht wird? Wird die Beschwerde automatisch dem LG vorgelegt, falls Person V z.B. aufgrund der Nähe die Beschwerde am AG abgibt?


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Hier die Daten zum fiktiven Fall (Antwort das AG und Ablehnung der Erinnerung).


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...die anderen Seiten... Diskussion erwünscht. Die Tante der Mutter das Nachbarn sieht in dem Antwortschreiben (AG) keinen direkten Bezug auf die "Erinnerung" (siehe unten). Es wurde lediglich an der Oberfläche der Argumente gekratzt und überflogen. Zum eigentlichen Inhalt ist bei der Antwort das AG nichts zu finden. Sieht so aus, als ob das schnell mal in der Kaffeepause zusammengeschrieben worden ist. Eine Stellungnahme das BR war nicht enthalten, obwohl hier explizit vom AG eine Anfrage an den BR raus ist. Die Tante meint, dass hier evtl. ohne die Gegendarstellung dann "gerichtet" worden ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juni 2015, 12:14 von Service«

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Und hier das fiktive Schreiben bzgl. der Erinnerung:


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...und die letzten Seiten...


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