Person V hat hier die Antwort bzgl. der Frage, ob Erinnerung gemäß § 766 ZPO und zusätzlich Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung, eine aufschiebende Wirkung bzw. eine Aussetzung der Vermögensauskunft nach sich zieht:
Antwort:
" ... der Termin zur Abgabe der VAK bleibt bestehen. (auch nach Rücksprache mit dem Vertreter, dem Richter Herr X, da auch keine aufschiebede Wirkung) Frau Y wird über die Erinnerung nach Rückkehr aus dem Urlaub entscheiden."
Wie jetzt? Obwohl weit vorher das fiktive Schreiben abgegeben wurde, soll Person V den Termin wahrnehmen?
Hintergrund von Person V...es soll auf alle Fälle der Eintrag ins Schludnerregister und er Schufa unterbunden werden!
Das nachträgliche Löschen kommt für Person V nicht in Frage...
Was nun?