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Autor Thema: Zwangsvollstreckungssache-Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft  (Gelesen 33306 mal)

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Hallo in die Runde,

fiktive Person A zahlt keine GEZ gebühren, da zu unrecht einfach ein Beitragskonto erstellt wurde und hat niemals auf Briefe und Mahnungen des Beitragsservice geantwortet bzw. sind diese nie angekommen.

folgender Brief ist dann vom GV gekommen (siehe Anhang).

Person A hat dann beim GV angerufen --> Frage an GV - Welche Titel er den vollstrecken will und ob er diese auch vorliegen hat, den Person A liegen diese Titel nicht vor?  Auskunft des GV "... die in der Anlage des Vollstreckungsersuchenden aufgelisteten Bescheide"

Person A hat dann gefragt wie man gegen die Vollstreckung vorgehen kann (Erinnerung), da ja Person A keine Bescheide erhalten hat! Antwort GV... Erinnerung nach §766 ZPO ist nicht zu empfehlen da Amtsgericht schon mehrere Fälle abgelehnt hätten??? Richtiges Mittel dagegen sei die Vollstreckungsabwehrklage....

So nun die Frage, Person A ist sich jetzt unsicher wie weiter zu verfahren ist? Erinnerung, Vollstreckungsabwehrklage etc...?

Person A will eine Eintragung ins Schuldenverzeichnis verhindern.

Vielen Grüße und vielen Dank

 


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weitere Seiten vom Schreiben des GV


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Hallo zusammen!

Gibt es schon Neuigkeiten diesbezüglich, würde Person V gerne wissen?
Auch bei der Fabelperson V is durch die Zauberfee ein Zettelchen in den Briefkasten geworfen worden mit dem Thema "Zwangsvollstreckungssache". Ein Anruf der Person V bei der Fee war irgendwie ernüchternd. Egal was in dieser Komödie stichhaltig vorgetragen wurde, wurde ignoriert. Es gab nochmal im Zauberwald eine Feenschulung, in der allen Feen und Elfen mitgeteilt wurde, dass die aktuell versendeten "Briefe" korrekt seien. Des weiteren der Hinweis, dass schon viele Anträge der "Erinnerung" am örtl. AG durch die Richterin abgewiesen worden sind. (Pro Monat muss die gute Fee rund 60 dieser Zwangsvollstreckungssachen vollstrecken)

Mit der Gesetzeslage war die OGV-Fee auch nicht so betraut. Konnte auch zu ihren Argumenten keine Paragraphen, der Prüfung wegen, nennen. Nur der Hinweis, dass Person V die "Erinnerung" am AG einreichen soll.

Nun die Frage, mit welchen Gebühren hier noch zu rechnen ist (falls abgelehnt wird). Schließlich will der Komödienstadl der Person V ein Polster anlegen.

Hat eine Person X schon ein ausgefertigtes Schreiben, welches als Vorlage genutzt werden kann? Viele Punkte sind ja eindeutig, aber Person V will hier nichts übersehen.
Des weitern noch die Frage, ob das persönlich am AG vorgetragen werden muss, oder ob Person V alle Unterlagen in ein Kuvert steckt und eigenhändig, mit Zeugen, dort am Wochenende einwirft.

Kann Person V sonst noch gegen die Fee vorgehen?


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Das hat Person V schon :-)

Nachtrag: Der Fee wäre es auch lieber, wenn sie nix an die "Baumschule" zahlen müsste. Komisch, warum unterstützt diese dann nicht mehr?

Zitat
Nun die Frage, mit welchen Gebühren hier noch zu rechnen ist (falls abgelehnt wird). Schließlich will der Komödienstadl der Person V ein Polster anlegen.

Hat eine Person X schon ein ausgefertigtes Schreiben, welches als Vorlage genutzt werden kann? Viele Punkte sind ja eindeutig, aber Person V will hier nichts übersehen.
Des weitern noch die Frage, ob das persönlich am AG vorgetragen werden muss, oder ob Person V alle Unterlagen in ein Kuvert steckt und eigenhändig, mit Zeugen, dort am Wochenende einwirft.

Kann Person V sonst noch gegen die Fee vorgehen?


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Gerichtskosten für das Erinnerungsverfahren sind im GKG nicht vorgesehen und fallen daher nicht an. Etwaige Auslagen des Gerichts sind von der unterlegenen Partei zu tragen. Über die außergerichtlichen Kosten hat das Gericht nach den §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden, wobei ggf. auch zu beachten ist, ob ein Teilunterliegen (s.o.) vorliegt. Die Kostenentscheidung kann also etwa lauten, wobei die Angaben in den Klammern überflüssig, aber unschädlich sind:
(Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.) Die (außergerichtlichen) Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.”
http://www.jweisgerber.de/Skript/Rechtsbehelfe/Erinnerung/erinnerung.html

Schreiben AG / Vollstrecker : Fax / Brief / beamen (-:


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So, die "Erinnerung" der Person V ist fertig. Ist länger geworden als gedacht. Person V muss aber die Tage nochmal drüber lesen, ist ja anstrengend :-)
Sobald das fertig ist wird Person V den fünfseitigen Entwurf in das Schlummerland per "Scotty beam me up" hochladen.


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Muss man hierzu eigentlich eine Zweitkopie beilegen? Nicht, dass die noch Gebühren zum Kopieren verlangen.


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Muss hierzu eigentlich eine Zweitkopie beilegen? Nicht, dass die noch Gebühren zum Kopieren verlangen.

Dann noch ein Punk bzgl. Vollstreckungsauftrag:
Dem Schreiben der/des ABC sind Formfehler anhängig. Dort wird als Gläubiger „Bayerischer Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln ...“ genannt. Dies ist genauso wenig korrekt, wie im Schreiben des Beitragsservice selbst.
Eine Auflistung der einzelnen Posten des Anspruchs (ABC EUR) ist nicht vorhanden. Auch eine Erklärung wie sich die einzelnen Werte, inkl. der evtl. Kosten des Gerichtsvollziehers, zusammensetzen, fehlt gänzlich. Des weiteren scheint mir der Satz zu hoch. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Vergleichbare Ersuchen mit identischen Forderungen (exakt ABC) in ABC haben niedrigere Sätze. Deshalb gehe ich davon aus, dass hier ein Fehler vorliegt.
Der im Schreiben genannte Vordruck für das Vermögensverzeichnis („Ein Vordruck für das Vermögensverzeichnis mit Anlagen uns Ausfüllanleitung ist zur Vorbereitung auf den Termin beigefügt.“) ist nicht vorhanden bzw. wurde nicht beigefügt.
Im Schreiben des nicht rechtsfähigen Beitragsservice wird auf einen Haftbefehl vorerst verzichtet („Ein Haftbefehl gem. §802g Abs. 1 ZPO wird vorerst nicht beantragt.“)
Im Schreiben der/des ABC steht wörtlich: „Falls Sie zu dem Termin … , wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen.“  Dies gibt in keinster Weise das Vollstreckungsersuchen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice wieder. ABC gehe davon aus, dass die Zwangsvollstreckungssache nicht für ABC bestimmt ist.
Ein Hinweis auf Rechtsmittel die ABC einlegen könnte bzw. eine Rechtsbelehrung in Bezug auf das Zwangsvollstreckungsersuchen fehlt dem Schreiben gänzlich. Der vermeintliche Schuldner wird hier nicht umfassend auf seine Rechte hingewiesen.


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So, Erinnerung wurde fristgerecht durch die Brieftaube dem Turm der Erleuchtung übergeben.

Wie ist das nun eigentlich mit der Abgabe der Vermögensauskunft. Wird mit der Abgabe der Erinnerung, diese erstmal "auf Eis gelegt" oder kommt trotzdem der Eintrag ins Verzeichnis? Wie lange dauert so eine Entscheidung darüber?


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Abgabe der Vermögensauskunft - TERMIN vom Vollstrecker erhalten (nicht vorher) - ERINNERUNG..
....wird beantragt das festgestellt wird, das die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegt.

Begründung: wie bekannt...


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Das war alles schon im Märchen enthalten. Der Termin wurde dort direkt festgesetzt. Deshalb ja die Frage, wie es denn dann mit dem Termin aussieht? Und wie schnell das Gericht auf die Erinnerung reagiert. Nicht, dass da jemand rumtrödelt und der Märchenonkel dann schon den Eintrag hat. Der fiktive Auspeitschtermin wäre in einer Woche.


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Das steht im Märchenbrief:

... lege ABC gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Des weiteren lege ABC hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen...

Aber was bedeutet das nun fiktiv? Kann der OGV dann die Eintragung trotzdem anordnen, wenn das Amtsgericht sich zu lange Zeit läßt?


Es kann laut § 882d ZPO trotzdem die Eintragung erfolgen...aber auch, dass das Vollstreckungsgericht diese aussetzt... :o
Ja wie nun...Huhn oder Ei?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Mai 2015, 01:06 von Service«

 
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