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Autor Thema: Widerspruchsbegründung so ok?  (Gelesen 2708 mal)

J
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Widerspruchsbegründung so ok?
Autor: 14. Mai 2015, 19:40
Nehmen wir an Person A und B haben bereits die Ankündigung zur Zwangsvollstreckung erhalten und sind gegen die Zwangsvollstreckung angegangen. Die Beschwerde wurde daraufhin an die entsprechende Bearbeitungsstelle der Kasse.Hamburg weitergeleitet. Seit dem (ca. 1 Monat) noch nichts passiert. Daraufhin kam ein Festsetungsbescheid vom Beitragsservice mit der Aufforderung für weitere 3 Monate zu bezahlen. Rechtsbehelf etc. sind dabei. A und B ist schon bewusst, dass in diesem Widerspruchsschreiben viele Behauptungen aufgestellt sind, die nicht direkt durch das Schreiben Bewiesen werden.

Dieses Schreiben haben A und B aufgesetzt:

Betreff: Widerspruch bzgl. Ihres Festsetzungsbescheides

Beitragsnummern: xxx, xxx          Datum: xx.xx.xxxx


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widersprechen wir Ihren Festsetzungsbescheiden vom xx.xx.xxxx welche Sie Wochen später versenden als Sie von Ihnen datiert sind sowie auch dem von Ihnen aufgeführten offenen Gesamtbeitrag von über 531,46 EUR. Sie setzen uns somit unter weiteren zeitlichen Druck. Letzteres fordern Sie sogar doppelt vom selben Haushalt!

Die ARD/ZDF/NDR bzw. öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten sind nicht ernst zunehmen da sie u. a. auch nur einseitig Bericht erstatten oder wichtige Geschehnisse totschweigen. Gefälschte Videos hingegen nutzen sie immer öfter als Quelle für Nachrichten. Steckte man all die Gelder in Jugendarbeit, Bildung, Kultur und Kunst, so wären die Gelder weitaus besser angelegt als in einer überbezahlten Anstalt, die Ihren Zweck nicht erfüllt und nicht zeitgemäß strukturiert ist.

Die Rundfunkanstalten stehen nicht im direkten Wettbewerb und bilden zunehmend ein Monopol, da Sie nicht auf Werbung angewiesen sind. Sie nehmen über 7,5 Milliarden € an Zwangsgeldern ein und veruntreuen das teilweise schwerverdiente Geld von Menschen. Viele dieser Menschen leben an der Armutsgrenze. Nicht jeder möchte Hartz4 beantragen und lebt ggf. sogar unter der Grundsicherungsgrenze! Diese Leute sind es dann auch die verzweifelt Beiträge bei Ihnen bezahlen und das aus Unwissenheit hinnehmen oder sich sogar wehren aber bei Ihnen auf taube Ohren stoßen und es zu einer Wut Probe wird.

Wir werden bei diesem Widerspruchsschreiben nicht ins letzte Detail eingehen, dass heben wir uns für die Klage auf. Wo Unrecht zu Recht wird, wird der Widerstand zur Pflicht. Ihr bekommt keinen Cent von uns und wenn die Bundesregierung Unrecht zu Recht werden lässt, werden wir mit aller Kraft Widerstand leisten.

Mit freundlichen Grüßen


Person A -Unterschrift-                     Person B -Unterschrift-


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Re: Widerspruchsbegründung so ok?
#1: 15. Mai 2015, 00:44
Person A und B sollten den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80(4) VwVerfG mit in den Widerspruch schreiben.


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Re: Widerspruchsbegründung so ok?
#2: 15. Mai 2015, 08:24
Person A und B sollten den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80(4) VwVerfG mit in den Widerspruch schreiben.

Danke für diesen Hinweis. Jedoch ist der Widerspruch an den Beitragsservice gerichtet. Den Antrag auf Aussetzung stelle ich ja dann bei der Vollzugsbehörde (Jetzt Finanzamt)?


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Re: Widerspruchsbegründung so ok?
#3: 15. Mai 2015, 10:15
Nein. Person A und B stellen den Antrag direkt im Widerspruch, egal ob an Beitragsservice oder Landesrundfunkanstalt. In der Klage wird dieser Antrag auch wieder gestellt. Wenns ans Finanzamt geht, ist es zu spät.
Für ein besseres Verständniss sollte Person A oder B sich Beispiele von Widersprüchen durchlesen. Hier ist z.B. eine umfangreiche Diskussion zum Thema:
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html
Person A und B haben einen guten Widerspruch geschrieben. Dennoch gilt auch hier, abgelehnt wird alles, was mit Zahlungsverweigerung zu tun hat.

Hier also der einzufügende Text:

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Hiermit beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Gebührenbescheids vom xx.xx.201x nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom xx.xx.201x entschieden wurde.
Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.


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Re: Widerspruchsbegründung so ok?
#4: 15. Mai 2015, 13:51
Vielen Dank für die Hilfestellung, den Absatz haben A und B für ihren Fall angepasst und eingefügt.


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