Das sieht allerdings nach mehreren Unklarheiten aus.
am 16.03.2015 erhielt Person F ein erstes Anschreiben vom Beitragsservice RBB – ein mit Mahnung betiteltes Schriftstück, in welchem weder er persönlich angesprochen wurde, welches keine Unterschrift einer verantwortlichen Ansprechperson trug.
Insbesondere fehlte diesem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass an dieser Stelle ein Widerspruch gar nicht vorgesehen war. Angeblich war diese Mahnung am 02.02.2015 entweder aus Köln oder Berlin an seine Adresse gesandt worden. Effektives Ankunftsdatum war jedoch erst der 16.03.2015. Er reagierte auf die in diesem Schreiben ausgesprochenen Drohungen so schnell wie möglich mit einem Widerspruchsschreiben, das er am 20.03.2015 als Einschreiben mit Rückschein unter den Augen zweier Zeugen verfasste und absandte.
Am 23.03.2015 war dieser Widerspruch von der Poststelle Beitragsservice als Eingang dokumentiert worden und er erhielt den National – Rückschein.
Außer dieses Rückscheins erhielt er keine Reaktion, kein Antwortschreiben, welches auf seine Bitte um aufschiebende Wirkung einging.
Sein Widerspruch ist also offensichtlich nicht bearbeitet, geschweige denn abgelehnt worden.
Das war ein eindeutiger Fehler. Alle BS-Schreiben, die keinen Rechtsbehelf mit Fristsetzung enthalten, sind für die Tonne. Das war (1) verlorene Liebesmüh und (2) könnte das gegenüber dem Finanzamt den Eindruck erweckt haben, daß Widerspruch eingelegt wurde -> FA fragt beim BS nach, "nein, kein Widerspruch" -> FA wird unfreundlich.
Am 25.03.2015 fand er ein Schreiben betitelt mit „Zahlungsaufforderung“ des Finanzamtes Berlin in seinem Briefkasten, in welchem er fälschlicher Weise als Frau FFF angesprochen wurde und in welchem ihm von einem FA - Angestellten_1 dargelegt wurde, dass er eine Pfändung nur vermeiden könnte, wenn er sofort den von RBB Beitragsservice geforderten Betrag an das Finanzamt zahlte. In diesem Schreiben zählte FA – Angestellte_1 insgesamts 3 Bescheide ( 01.08., 01.09., 01.12.2014) auf, die Person F erhalten haben soll.
Das entspricht dem Schreiben, das die @mini bekannte PersonX Mitte April erhalten hatte:
Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlinhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0.htmlAllerdings: Person F versus Frau FFF? Abgesehen von Ehepartnern gibt es doch keine "Fremdhaftung"?
Auf diese erneute Drohung reagierte er zuerst mit einem Telefonat (30.03.2015), wieder mit zwei Zeuginnen. Er sprach mit einer Frau FA - Angestellte_2 und bat um einen Termin für Akteneinsicht – das Telefon war auf Lautsprecher gestellt, was bedeutet dass seine Nachbarn das gesamte Gespräch mitgehört haben und bezeugen können. Frau FA - Angestellte_2 zeigte sich freundlich und hilfsbereit, sie schaute im Computersystem nach und machte die Aussage, dass im Finanzamt keine Akte mit seiner AHE – Nr. vorläge. Also könne auch keine Akteneinsicht vorgenommen werden. Auf seine Frage, was er denn jetzt tun könne, wenn der RBB – Beitragsservice sein Anschreiben einfach ignoriere, war die eindeutige Antwort: „Schreiben Sie so schnell, wie möglich einen kurzen Widerspruch direkt an das Finanzamt."
Diesen erneuten Widerspruch schrieb er gleich vor Ort, in der Nachbarwohnung, im Beisein der beiden Zeuginnen und sandte ihn auch per Einschreiben mit Rückschein am 31.03.2015 direkt z.Hd. FA – Angestellten_1 ins Finanzamt. Der Rückschein wurde von einem Herrn Poststelle_FA am 01.04.2015 gegengezeichnet.
"Widerspruch" ist zuviel Gummi. Das Finanzamt muß schon glaubwürdige Selbstzweifel entwickeln.
An diesem besagten Datum erhielt Person F erneut ein Schreiben vom Finanzamt, welches wieder fälschlicherweise an eine Frau FFF anstatt Herrn FFF gerichtet war!
In diesem Schreiben wurde ihm Folgendes erklärt, „... die Pfändungsverfügung wurde dem Drittschuldner – den Drittschuldnern – wie angegeben zugestellt. Sie als Vollstreckungsschuldner erhalten die als Anlage beigefügte Zweitschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme und zur Beachtung des ausgesprochenen Verfügungsgebots. ...“.
Siehe oben: Warum geht es um verschiedene Personen? Es gibt eine Pfändungsverfügung an einen Drittschuldner und Frau FFF als Vollstreckungsschuldner, das Schreiben wird aber von Herrn F geöffnet?
Das sieht danach aus, als ob der Drittschuldner XY eigentlicher GEZ-Kunde sei, der Drittschuldner Zahlungsansprüche an Frau FFF hat, das Finanzamt Frau FFF und Herrn F gleichsetzt und das Finanzamt deshalb die GEZ-Schulden bei Frau FFF (= Herrn F) direkt pfändet.
Also extrem undurchsichtig. Aus Sicht des FA allerdings völlig logisch. Herr F muß an XY zahlen, XY zahlt nicht an den BS, also wird das BS-Geld direkt von Herrn F abgezwackt. Da Herr F damit nicht mehr an XY zahlen muß, hätte Herr F noch nicht mal einen finanziellen Schaden. Für Herr F wäre die Sache eher egal, das Ganze wäre ein Problem von XY.
Damit auch dies
Als er am selben Tag Herrn FA - Angestellter_3 endlich um 15:00 an den Appart bekam, reagierte er ganz lapidar: „Das Geld ist bereits beim Beitragsservice. Wir haben keinen Widerspruch erhalten. Im Übrigen ist das Finanzamt die falsche Stelle für Ihr anliegen.“
nachvollziehbar. Angestellte_2 dürfte mit "Widerspruch" etwas gänzlich anderes gemeint haben als das, was Person F dann abgeschickt hat.
Edit: Wenn bsp. Herr F Privatinsolvenz angemeldet hat und grade in der Wohlverhaltensphase ist, dann kassiert gegebenenfalls das Finanzamt ohnehin alles, was oberhalb des nicht pfändbaren Betrags ist. Hat XY Ansprüche gegen Herr F und der BS Ansprüche gegen XY, kann sich der BS das direkt bei Herrn F holen. Für den ist es aber egal. Ähnliches ist bei Unterhaltsansprüchen usw. denkbar.