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Autor Thema: Finanzamt/ RBB ignorieren Widerspruch > direkte Pfändung der Rückzahlung aus ESt-Erklärung  (Gelesen 17325 mal)

  • Beiträge: 2
  • FightClub
Oho, da habe ich ein Detail in dem ganzen Märchen unterschlagen:
Stellt euch vor das Geld wäre nicht vom Konto gepfändet sondern einfach  das FA hätte einfach denLohnsteuerjahresausgleich von 2013 einbehalten...  >:D
Wahrscheinlich ist futsch trotzdem futsch - aber es is schon ziemlich ....


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  • Beiträge: 443
wurde erwähnt (-:
Mit der Erinnerung dagegen vorgehen scheint aussichtslos ( Rechtsschutzbedürfniss fehlt.... da "erledigt" )

---------------------------------------------

http://de.wikipedia.org/wiki/Amtspflicht
Normadressat der Haftungsansprüche ist nach § 839 Abs. 1 BGB eindeutig der Beamte ( der "vollstreckte")
Grundsätzlich ist die Anspruchsgrundlage wegen Amtspflichtverletzung immer der § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Für diese Ansprüche ist das Zivilgericht zuständig.

............................................................
Untreue / Unterschlagung - ?
http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html
http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2015, 15:43 von 12121212«

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
http://de.wikipedia.org/wiki/Amtspflicht
Normadressat der Haftungsansprüche ist nach § 839 Abs. 1 BGB eindeutig der Beamte ( der "vollstreckte")
Grundsätzlich ist die Anspruchsgrundlage wegen Amtspflichtverletzung immer der § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Für diese Ansprüche ist das Zivilgericht zuständig.

So siehts aus !
Mann, ich würde die so verklagen, dass es nur so wackelt im Gebäude!
Und damit diese hochnäsigen Beamten (welche vom Volk bezahlt werden und uns zu Diensten sein müßten) endlich einmal wach werden!

Wehre Dich...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Mai 2015, 01:32 von Bürger«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

1
  • Beiträge: 443
Versuch  (-: ...

Rechnung (per Einschreiben)  an "Name Vorname Vollstrecker" - Adresse seine Dienstelle
Zahlungsziel 10 Tage - Frist verstrichen ? (Mahnung nicht erforderlich !- Schuldner ist bereits in Verzug)
- Mahnbescheid übers Amtsgericht:
ausfüllen - ausdrucken -

https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag?_ts=637834-1432477335434&Command=start&bld=ALL&home=http://www.mahngerichte.de

Anspruch wird abgelehnt - Klageschrift einreichen
--------------------------------

Mein Name
Meine Adresse

Amtsgericht  - ORT-
Zivilabteilung
00000 Ort

Klage
In Sachen

des
Mein Name ( Tätigkeitsbezeichnung) , Meine Adresse           --- Klägers ,
gegen
Verklagter Name ( tätig als Tätigkeitsbezeichnung ) , Adresse --- Beklagte ,

erhebe ich Klage und beantrage,

1. Die Beklagte zu verurteilen,  an den Kläger xxxxxx € zuzüglich Zinsen i.H.v.4-%-Punkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen.[§ 288/§ 291 BGB]
2. Die Beklagte zu verurteilen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Für den Fall, dass die Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht rechtzeitig anzeigt, dass Sie sich
gegen die Klage verteidigen will, wird beantragt, ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.
(§ 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO)

Begründung:

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.


Beweis : xxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Beweis A) ,
Zugestellte Rechnung (Beweis B ) Einwurfeinschreiben Zustellungsnachweis Post Modern (Beweis C )
Beweis: Zeuge -  Name Adresse

Anlagen: Alles ( Beweis A,B,C und Klageschrift )  in 3 facher Ausfertigung

Unterschrift                                                     Ort den xx.xx.2015


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2015, 16:40 von 12121212«

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Eine Begründung wurde vielfach im Thread behandelt!
Nicht so faul sein und denken, dass hat eh keinen Sinn!

Evtl. noch einmal zur Behörde gehen, das weitere Vorgehen der Sachlage erklären.
Mitteilen dass man nun ernsthaft dagegen klagen will, sofern auch ein erheblicher Erfolg besteht diese Klage zu gewinnen...

Da die Behörden ihre Fehler (Art. 34 GG Ausübungsverletzung durch eine Behörde, etc..) sehr bald erkennen (sollten!),
kann man eigentlich davon ausgehen, dass man nun ihr Gehör erlangt!

Es könnte sogar eine Mithilfe der Behörden bestehen um den Fehler zu korrigieren -
welches im beidseitigen Interesse stehen dürfte!

EDIT>
@121212:
Klasse gemacht!
Wird von mir abgespeichert für den fall der Fälle!  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2015, 14:35 von Miklap«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

m
  • Beiträge: 83
Das sieht allerdings nach mehreren Unklarheiten aus.

am 16.03.2015 erhielt Person F ein erstes Anschreiben vom Beitragsservice RBB – ein mit Mahnung betiteltes Schriftstück, in welchem weder er persönlich angesprochen wurde, welches keine Unterschrift einer verantwortlichen Ansprechperson trug.
Insbesondere fehlte diesem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass an dieser Stelle ein Widerspruch gar nicht vorgesehen war. Angeblich war diese Mahnung am 02.02.2015 entweder aus Köln oder Berlin an seine Adresse gesandt worden. Effektives Ankunftsdatum war jedoch erst der 16.03.2015. Er reagierte auf die in diesem Schreiben ausgesprochenen Drohungen so schnell wie möglich mit einem Widerspruchsschreiben, das er am 20.03.2015 als Einschreiben mit Rückschein unter den Augen zweier Zeugen verfasste und absandte.
Am 23.03.2015 war dieser Widerspruch von der Poststelle Beitragsservice als Eingang dokumentiert worden und er erhielt den National – Rückschein.

Außer dieses Rückscheins erhielt er keine Reaktion, kein Antwortschreiben, welches auf seine Bitte um aufschiebende Wirkung einging.
Sein Widerspruch ist also offensichtlich nicht bearbeitet, geschweige denn abgelehnt worden.

Das war ein eindeutiger Fehler. Alle BS-Schreiben, die keinen Rechtsbehelf mit Fristsetzung enthalten, sind für die Tonne. Das war (1) verlorene Liebesmüh und (2) könnte das gegenüber dem Finanzamt den Eindruck erweckt haben, daß Widerspruch eingelegt wurde -> FA fragt beim BS nach, "nein, kein Widerspruch" -> FA wird unfreundlich.

Am 25.03.2015 fand er ein Schreiben betitelt mit „Zahlungsaufforderung“ des Finanzamtes Berlin in seinem Briefkasten, in welchem er fälschlicher Weise als Frau FFF angesprochen wurde und in welchem ihm von einem FA - Angestellten_1 dargelegt wurde, dass er eine Pfändung nur vermeiden könnte, wenn er sofort den von RBB Beitragsservice geforderten Betrag an das Finanzamt zahlte. In diesem Schreiben zählte FA – Angestellte_1 insgesamts 3 Bescheide ( 01.08., 01.09., 01.12.2014) auf, die Person F erhalten haben soll.

Das entspricht dem Schreiben, das die @mini bekannte PersonX Mitte April erhalten hatte:

Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0.html

Allerdings: Person F versus Frau FFF? Abgesehen von Ehepartnern gibt es doch keine "Fremdhaftung"?

Auf diese erneute Drohung reagierte er zuerst mit einem Telefonat (30.03.2015), wieder mit zwei Zeuginnen. Er sprach mit einer Frau FA - Angestellte_2 und bat um einen Termin für Akteneinsicht – das Telefon war auf Lautsprecher gestellt, was bedeutet dass seine Nachbarn  das gesamte Gespräch mitgehört haben und bezeugen können. Frau  FA - Angestellte_2 zeigte sich freundlich und hilfsbereit, sie schaute im Computersystem nach und machte die Aussage, dass im Finanzamt keine Akte mit seiner AHE – Nr. vorläge. Also könne auch keine Akteneinsicht vorgenommen werden. Auf seine Frage, was er denn jetzt tun könne, wenn der RBB – Beitragsservice sein Anschreiben einfach ignoriere, war die eindeutige Antwort: „Schreiben Sie so schnell, wie möglich einen kurzen Widerspruch direkt an das Finanzamt."
Diesen erneuten Widerspruch schrieb er gleich vor Ort, in der Nachbarwohnung, im Beisein der beiden Zeuginnen und sandte ihn auch per Einschreiben mit Rückschein am 31.03.2015 direkt z.Hd. FA – Angestellten_1 ins Finanzamt. Der Rückschein wurde von einem Herrn Poststelle_FA am 01.04.2015 gegengezeichnet.

"Widerspruch" ist zuviel Gummi. Das Finanzamt muß schon glaubwürdige Selbstzweifel entwickeln.

An diesem besagten Datum erhielt Person F erneut ein Schreiben vom Finanzamt, welches wieder fälschlicherweise an eine Frau FFF anstatt Herrn FFF gerichtet war!
In diesem Schreiben wurde ihm Folgendes erklärt, „... die Pfändungsverfügung wurde dem Drittschuldner – den Drittschuldnern – wie angegeben zugestellt. Sie als Vollstreckungsschuldner erhalten die als Anlage beigefügte Zweitschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme und zur Beachtung des ausgesprochenen Verfügungsgebots. ...“.

Siehe oben: Warum geht es um verschiedene Personen? Es gibt eine Pfändungsverfügung an einen Drittschuldner und Frau FFF als Vollstreckungsschuldner, das Schreiben wird aber von Herrn F geöffnet?

Das sieht danach aus, als ob der Drittschuldner XY eigentlicher GEZ-Kunde sei, der Drittschuldner Zahlungsansprüche an Frau FFF hat, das Finanzamt Frau FFF und Herrn F gleichsetzt und das Finanzamt deshalb die GEZ-Schulden bei Frau FFF (= Herrn F) direkt pfändet.

Also extrem undurchsichtig. Aus Sicht des FA allerdings völlig logisch. Herr F muß an XY zahlen, XY zahlt nicht an den BS, also wird das BS-Geld direkt von Herrn F abgezwackt. Da Herr F damit nicht mehr an XY zahlen muß, hätte Herr F noch nicht mal einen finanziellen Schaden. Für Herr F wäre die Sache eher egal, das Ganze wäre ein Problem von XY.

Damit auch dies

Als er am selben Tag Herrn FA - Angestellter_3  endlich um 15:00 an den Appart bekam, reagierte er ganz lapidar: „Das Geld ist bereits beim Beitragsservice. Wir haben keinen Widerspruch erhalten. Im Übrigen ist das Finanzamt die falsche Stelle für Ihr anliegen.“

nachvollziehbar. Angestellte_2 dürfte mit "Widerspruch" etwas gänzlich anderes gemeint haben als das, was Person F dann abgeschickt hat.

Edit: Wenn bsp. Herr F Privatinsolvenz angemeldet hat und grade in der Wohlverhaltensphase ist, dann kassiert gegebenenfalls das Finanzamt ohnehin alles, was oberhalb des nicht pfändbaren Betrags ist. Hat XY Ansprüche gegen Herr F und der BS Ansprüche gegen XY, kann sich der BS das direkt bei Herrn F holen. Für den ist es aber egal. Ähnliches ist bei Unterhaltsansprüchen usw. denkbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Mai 2015, 23:14 von Bürger«

m
  • Beiträge: 83
Ergänzend:

Es kann sein, daß es nur eine zeitliche Zufälligkeit war: Person F erhält seine eigene Mahnlogik, gleichzeitig wird das AHE gegen XY dadurch vollstreckt, daß die Forderung von XY gegen Person F direkt bei Person F gepfändet wird. Damit hätten die beiden Vorgänge nichts miteinander zu tun. Widerspruch gegen das eine hemmt nicht den anderen Vorgang.

Wenn das AHE gegen XY von einem anderen Finanzamt bearbeitet wurde, dann ist nicht verwunderlich, daß das AHE-Aktenzeichen im Finanzamt von Person F nicht gefunden wurde.

Wenn das Finanzamt von XY aufgrund der Vorgeschichte bereits Konten von XY kennt und weiß, daß es regelmäßige Zahlungsverpflichtungen von Person F gegenüber XY gibt, die direkt gepfändet werden können, ist ein Hausbesuch nun wirklich überflüssig -> sofortiges Rausstreichen.

Oder auch:

Person F ist selbst schon in der Vollstreckung, hat Unterhaltsverpflichtungen gegenüber XY.

Damit wäre das

Zitat
Bis zum 30.04.2015 geschah nichts.
An diesem besagten Datum erhielt Person F erneut ein Schreiben vom Finanzamt, welches wieder fälschlicherweise an eine Frau FFF anstatt Herrn FFF gerichtet war!
In diesem Schreiben wurde ihm Folgendes erklärt, „... die Pfändungsverfügung wurde dem Drittschuldner – den Drittschuldnern – wie angegeben zugestellt. Sie als Vollstreckungsschuldner erhalten die als Anlage beigefügte Zweitschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme und zur Beachtung des ausgesprochenen Verfügungsgebots. ...“. Interessant ist hierbei das Detail: Zeichnerin der Pfändung war FA – Angestellte_2!

ein eigener Vorgang, der nur zeitlich zufällig mit der eigenen Vollstreckung zusammengefallen ist. Folglich wäre die eigene Vollstreckung noch offen.


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