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Autor Thema: Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollziehers  (Gelesen 3494 mal)

k
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Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollziehers
Autor: 11. August 2015, 08:54
Hallo zusammen. Ich hoffe Ihr könnt helfen.

Person A hat die hat 2013 die Einzugsermächtigung gekündigt und gegen den Gebührenbescheid einspruch eingelegt. Seitdem nicht mehr an Hessischen Rundfunk gezahlt und auf Schreiben nicht mehr geantwortet.

Im April 2015 erhiehlt Person A durch den Magistrat der Stadt C ein Schreiben, in dem mitgeteilt wurde, das die GEZ den Magistrat um Amtshilfe zum Eintreiben des offenen Postens von 224,44 Euro ersucht hat. Dem Widersprach Person A, worauf er ein schreiben des Magistrats erhielt, dass die Angelegenheit an die GEZ zurückgegeben wurde und Person A sich mit dem Hessischen Rundfunk in Verbindung setzen solle. Dies tat Person A nicht.

Am 13.07.2015 (also nach dem Urteil des BGH ) erhielt Person A Besuch durch den Gerichtsvollzieher. Da Person A nicht zuhause war, fand er in seinem Briefkasten einen Brief des Magistrats Servicebereich Finanzen, in dem Stand das er in Ausführung eines Vollstreckungs/ Pfändungsauftrages bei ihm Vorgesprochen, aber ihn nicht angetroffen hat. Der offene Betrag von 224,44 Euro wurde schriftlich eingetragen. Ebenso stand in dem Brief: Ich bin auch in Ihrer Abwesenheit, ggf. nach Einholung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung gezwungen, zu vollstrechen und notfalls verschlossene Türen und Behältnisse auf Ihre Kosten öffnen zu lassen.

Person A telefonierte daraufhin mit dem Gerichtsvollzieher und bat um einen Gesprächstermin. Nach einigem hin und her bekam Person A diesen auch.

Bei diesem Termin traf Person A zu seinem Erstaunen nicht den Gerichtsvollzieher, sondern seinen Vorgesetzten Amtsleiter (Person B), der kein Gerichtsollvzieher ist, an. Person A bat um Einsicht und Kopie der Zwandsvollstreckung. Person B sagte ihm, dass er im keine Kopie aushändigen dürfe, aber er ihm das Schreiben zeige. Dieser Vollstreckungsersuch war allerdings nicht wie erwartet vom ARD, ZDF Deutschlandradio, sondern vom Hessischen Rundfunk direkt. Person B sagte, es wäre besser, wenn Person B den offenen Betrag zahlen würde. Er könne dies ja unter Vorbehalt tun, denn alles was Person A jetzt tun würde, würde nur noch weitere Kosten verursachen. Sie hätten ja auch noch die Möglichkeit, z.B. den Lohn zu pfänden, was beim Arbeitgebers von Person A vielleicht auch nicht so gut ankommen könnte. Person B stellte eben auch fest, dass die Aussage von Person A, die Bescheide nicht erhalten zu haben keine Relevanz haben, da gesetzlich davon ausgegangen wird, dass diese Schreiben spätestens 4 Tage nach versenden bei der Person eingegangen sind und die GEZ nicht beweisen müsse, dass diese angekommen sind.

Person B überlässt natürlich Person A die Entscheidung, wie er nun vorgehen möchte, er sehe aber keine Chance den Betrag nicht zu zahlen und weißt nochmals auf die vlt. dadurch enstehenden Kosten und gebe einen Aufschub bis 15.08.2015

Person A fragt sich natürlich, wie er nun weiter verfahren soll.

1. Ist es nun doch besser unter vorbehalt zu zahlen um eine Türöffnung zu verhindern?
2. Ist es richtig, dass der Gläubiger nicht beweisen muss, dass Post seinerseits bei der angeschriebenen Person eingetroffen ist?
3. Ist es richtig, dass der Vollstreckungsbescheid des Hessischen Rundfunks nicht als Kopie an Person A ausgehändigt werden darf ?
4. Was nun?

Ich hoffe, dass Ihr mir hier einige Tips und hilfen geben könnt.

Mit bestem Dank im Voraus.


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d
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Hallo,
Person Y hat sich mal schlau darüber gemacht, was denn zu diesem Fall das "Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz" zu dem Fall sagt.

Dazu hat Person Y folgendes gefunden:

http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1mj5/page/bshesprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-VwVGHE2008rahmen:juris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=106&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true

Zitat
§ 67
 
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
 
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Pflichtige bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Pflichtige ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren.
 
(2) Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

 1. der Gläubiger nicht binnen zwei Wochen nach Geltendmachung der Einwendungen wegen der Forderung Klage erhoben hat oder


 2. der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
 
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der Klage rechtskräftig stattgegeben worden ist.


Zudem sollte Person X folgendes beachten:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.msg62767.html#msg62767

Zitat
"1. Antrag auf Eilrechtsschutz darf frühestens bei einem tatsächlichen Brief vom Gerichtsvollzieher gestellt werden - die Gefahr der Vollstreckung ist immanent!"


Ich würde Anstelle von Person X Klage erheben inklusive dem Antrag auf Eilrechtschutz, da ja anscheinend schon einen Brief vom GV vorliegt, indem die Zwangsvollstreckung angekündigt wird.


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