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Autor Thema: Klage auf Zulassung der Befreiung aus Gewissensgründen  (Gelesen 25120 mal)

L

Loppy

In England hat ein Tony Rooke am 09.04.13 vor dem Gericht in Horsham erfolgreich argumentiert, dass er sich unter dem Anti-Terror-Gesetz strafbar machen würde, wenn er die Fernsehgebühr bezahlen würde. Sein Beispiel war die Dokumentation der BBC über 9/11, bei der mitunter den Kollaps eines Turmes 20 Minuten angekündigt wurde, bevor dieses geschah. Folglich musste die BBC von der Terrorattacke im Voraus gewusst haben, was sie zur Komplize machte. Der Richter hat ihm Recht gegeben und er wurde nicht bestraft. Kann man auch unter "Brite gewann Prozess gegen BBC wegen 9/11 Verschleierung" finden, wobei die britischen Berichte ausführlicher sind. Vielleicht ist das für dich eine Hilfe oder Inspiration. Möglicherweise kann man sich auch darauf beziehen.


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B
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Hallo Zwanglos,

obwohl ich, weil Atheist, zu manchen Themen (Glaube, Sexualität) eine andere Einstellung habe, bin ich sehr beeindruckt, wie Du die Auswüchse des derzeitigen Systems völlig zu Recht kritisierst.

Ich kann die Mitfinanzierung des ÖRR mittlerweile auch nicht mehr mit meinem Gewissen vereinbaren, hauptsächlich wegen Völkerverhetzung, Kriegspropaganda und Förderung korrupter Strukturen.

Leider wären meine Argumente vor Gericht viel schwächer als die Deinigen.

Insofern hoffe ich, daß wenigstens der Schutz der Religionsfreiheit stark genug ist, um zu einem Grundsatzurteil einer Gebührenbefreiung aus Gewissensgründen zu führen.

Ich drücke Dir die Daumen!
   


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@ Lobby: Danke für den Tip, werde mal danach googeln. Es wäre wohl aber ein ähnliches Mitwissen des ÖR in Deutschland nötig, um in diese Richtung zu argumentieren.

@ Bücherleser: Es gibt mehrere Atheisten im Forum, die ihre Gewissensgründe gut argumentieren. Jeder Bürger hat ein Grundrecht auf seine Gewissensfreiheit unabhängig von seiner religiösen Überzeugung (Atheismus ist ja auch eine Religion :-) ;-)). Ich kann Dir nur Mut machen, Deinen persönlichen Gründen Gehör zu verschaffen. Jede Stimme zählt! Drücken wir uns gegenseitig die Daumen!

Danke für Eure Ermutigung!

Liebe Grüße,
zwanglos


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Hier mal einige Überlegungen:
Es sind die grossen Konfessionen im Rundfunkrat oder in Rundfunkgremien vertreten.
Dennoch werden gegen diese Konfessionen Sendung ausgestrahlt.
Weiterhin werden Sendungen ausgestrahlt, die ganz eindeutig Propaganda oder Kriegshetze beinhalten.
Es gibt Grundsätze, nach denen Sendungen ausgestrahlt werden dürfen oder müssen. Diese richten sich auch nach ethischen Richtlinien.
Wenn ich diese Sendungen mitfinanziere, stimme ich den Inhalten zwangsläufig zu. Ich befürworte die Sendungen und halte sie für vertretbar mit den Grundsätzen, nach denen ausgestrahlt werden darf. Denn ich werde nicht berücksichtigt, wenn ich nicht einverstanden bin, scheinbar ist also jeder mit den Inhalten einverstanden, denn jeder finanziert es ja.
Da jeder diese Sendungen mitfinanzieren muss, verschiebt sich die Ethik in Richtung dessen, was die Reichen und Mächtigen für vertretbar halten. Das persönliche Gewissen und die persönliche religiöse Einstellung ist durch die Rundfunkfreiheit ausser kraft gesetzt, niemand darf mehr nach seiner Überzeugung handeln, sondern es wird uns vorgegeben, welche Überzeugung richtig ist, was man mit seinem Gewissen vereinbaren kann/darf/muss.
Beschwerden? Ja wo denn, wen interessierts?
Alle, die über uns bestimmen, ziehen an einem Strang: Politiker und Richter. Journalisten verschleiern, was wirklich passiert. Denn sie dürfen nichts senden, was nicht von den Chefs der örR abgesegnet wurde.
Es gibt viele Beweise, dass örR gegen Programmgrundsätze verstösst, aber keine Belege dafür, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen wurden.


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Loppy

Man macht sich aber auch strafbar, wenn man Kriegshetze und Völkerhass mitfinanziert. Es ist mittelerweile sehr gut dokumentiert, dass die ÖR mit bewusst falscher Berichterstattung genau das bewirken will.
@ Lobby: Danke für den Tip, werde mal danach googeln. Es wäre wohl aber ein ähnliches Mitwissen des ÖR in Deutschland nötig, um in diese Richtung zu argumentieren.

@ Bücherleser: Es gibt mehrere Atheisten im Forum, die ihre Gewissensgründe gut argumentieren. Jeder Bürger hat ein Grundrecht auf seine Gewissensfreiheit unabhängig von seiner religiösen Überzeugung (Atheismus ist ja auch eine Religion :-) ;-)). Ich kann Dir nur Mut machen, Deinen persönlichen Gründen Gehör zu verschaffen. Jede Stimme zählt! Drücken wir uns gegenseitig die Daumen!

Danke für Eure Ermutigung!

Liebe Grüße,
zwanglos


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@zwanglos: Einen ganz großen Respekt hast Du Dir allein schon mit Deiner Wortwahl verdient. Natürlich soll der Inhalt die Richter überzeugen. Was auch in einigen Fällen gewiss erfolgreich sein mag. Leider habe ich seit einiger Zeit den Glauben an einen Rechtsstaat hier in Deutschland verloren. Wenn im Bayerischen Verfassungsgerichtshof die Richter aus befangenem Personal bestehen (weil Mitglied im Bayrischen Rundfunk), und dann der RBStV für "verfassungskonform" in Bayern durchgewunken wird, Deutschland gute Nacht!
Meiner Meinung nach gibt es nur einen Weg für den ÖRR, um künftig zu bestehen-er muss verschlüsselt werden, wie bei Pay-TV schon jetzt. Das ist fair, gerecht und transparent. Jeder Richter, der dies nicht unterstützt, ist wahrscheinlich selbst vom ÖRR "gekauft"


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Hier ein Satz aus dem Vortrag von Prof. Kirchhof am 11.06.2015
Vortrag Kirchhof Informations-/ Medienrechtliches Kolloquium Saarbrücken 11.6.15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14488.0.html
Die schweigende Mehrheit:

was sie toleriert hat, muss sie im Ergebnis mitverantworten
Wer also örR toleriert und finanziert, muss das Ergebnis mitverantworten. Das Ergebnis von Propaganda und Kriegshetze, Unterdrückung/Verfälschung von Informationen sowie Meinungsmanipulation will sicherlich nicht jeder mitverantworten. Wie kommt örR darauf, uns dazu zwingen zu können? Weil es Artikel 5 GG gibt? Dagegen sprechen viele andere Artikel aus dem Grundgesetz.


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Es folgen weitere Briefwechsel mit dem VG:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Man könnte fast meinen, dem Beklagten läge ein anderer Schriftsatz vor als mir. Entgegen der Behauptung des Beklagten hat sich das OVG leider auch nicht wirklich mit meinen vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Schon gar nicht umfassend. Die vorgelegten Fakten wurden weitgehend ignoriert, eine Überprüfung durch Sachverständige oder eine Abwägung der vorgebrachten Fakten im Lichte der der wissenschaftlichen Fachliteratur bzw. eine Würdigung der Argumente ist in der Urteilsbegründung nicht erkennbar. Daher habe ich auch Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Ausführungen genügen sich im Wesentlichen in Behauptungen, echte Begründungen kommen praktisch nicht vor. Das OVG genügt sich in leeren Floskeln. So schreibt das OVG z.B. in seinem Urteil, „Es ist die subjektive Auffassung des Klägers, dass das Rundfunkprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schädlich ist.“ Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den von mir zitierten wissenschaftlichen Studien, die die potentielle Schädlichkeit von Programmen wie die des öffentlich-rechtlichen Fernsehens nahelegen, fand nicht statt. Fakten, die der Rundfunkoligarchie nicht genehm sind, werden versubjektiviert. Dadurch kann jede rationale Argumentation negiert werden. Im Prinzip wird hier eiskalte Machtpolitik betrieben. Der Stärkere verweigert einfach den Diskurs. Mein Gewissen bzw. meine Wertmaßstäbe werden anscheinend vom Gericht ebenfalls als unerheblich, weil offensichtlich subjektiv, betrachtet. Dafür wird die irrationale Behauptung der Objektivität und Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks scheinbar zum nicht zu hinterfragenden Dogma erhoben, wohl weil politisch so gewünscht. Konkrete Beispiele für Verstöße dagegen können, egal in welcher Quantität, dieses Dogma nie zum Wanken bringen, obwohl es offensichtlich ist, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen, im übrigend nicht ausreichend definierten Programmauftrag, nicht erfüllt. „Verstöße im Einzelfall sind nämlich nicht geeignet, die Rundfunkfinanzierung in Frage zu stellen“. Was denn sonst? Wieviele Einzelfälle bräuchte es konkret? Auch wenn der Rundfunk seinem Auftrag nicht mehr nachkommt, darf man seine Finanzierung nicht in Frage stellen? Auch persönlich nicht, weil die Finanzierung dieses zerstörerischen Programmes selbst das Gewissen verletzt? Ich möchte die Zerstörung meines Nächsten nicht mitfinanzieren. „Es ist der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.“ Mit der offensichtlichen überwiegend linksliberalen Einstellung der öffentlich-rechtlichen Fernsehmacher hat sich der Senat überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dafür wird ihnen bescheinigt, sie dürfen machen, was immer sie wollen, auf Kosten der wohnenden Bevölkerung. Der entmündigte Bürger darf sich ja immerhin darüber beschweren, auch wenn das nie wirkliche Konsequenzen hat. Darauf beschränkt sich die Freiheit des Bürgers in diesem Unrechtssystem. Die Negierung des Individuums zugunsten einer nicht zu hinterfragenden Oligarchie erinnert an dunkle Diktaturen. Dass der rundfunkverweigernde Bürger dazu gezwungen wird, die Misshandlung seines Gewissens zu bezahlen, hat den Namen „Demokratie-Abgabe“ redlich verdient. Genau vor diesem Macht-Ungleichgewicht sollen die Grundrechte den Bürger schützen. Daher stützt die Vorgehensweise des OVG nur noch die Notwendigkeit, eine Befreiung aus Gewissensgründen einzuräumen.

Ich versuche demgegenüber meine Argumentation mit Fakten zu belegen. Dass Journalisten statistisch gesehen liberaler und linker eingestellt sind als der Durchschnitt der Bevölkerung, habe ich schon vor 25 Jahren auf der Uni gelernt. Dies ist eine gut abgesicherte Tatsache, wie auch meine Beilagen zu diesem Schreiben belegen. Es ist wirklich höchst überfällig, den Mythos des unabhängigen und neutralen objektiven öffentlich rechtlichen Rundfunks in dieser Diskussion abzulegen.

Auch die Verknüpfung des öffentlich rechtlichen Rundfunks mit der Politik möchte ich weiter dokumentieren, sowie die Tatsache, dass die Bevölkerung entgegen anderslautenden Verlautbarungen der Rundfunkmacher die Zwangsfinanzierung desselben nicht gutheißen.

Es sollte in diesem Zusammenhang auch erörtert werden, ob es überhaupt legitim ist, eine Typisierung auf der Grundlage von bundesweiten Durchschnittsdaten des statistischen Bundesamtes vorzunehmen. Der Beklagte und die Gesetzgeber argumentieren, dass 96,4% der Haushalte in Deutschland einen Fernseher besitzen (d.h. immerhin 1,4 Mio Haushalte besitzen keinen. Das sind keine Einzelfälle mehr!). Da weniger als 10% der Haushalte keinen Fernseher besitzen, darf man diese Nichtnutzer vernachlässigen, so die Argumentation. Erst mehr als ~ 4 Mio Haushalte darf man nicht mehr vernachlässigen. (Für mich als Laien eine seltsame Argumentation, die Bände über die Bürgerferne der beteiligten Institutionen spricht). Da es sich beim RfBStV um Landesgesetzte handelt, drängt sich jedoch die Frage auf, ob es überhaupt verfassungskonform ist, mit bundesweiten Durchschnittszahlen zu operieren, da es keinesfalls offensichtlich ist, dass es keine Schwankungsbreiten in den unterschiedlichen Regionen geben könnte, die die vom BVerfG scheinbar erlaubten 10% für die Typisierung überschreiten. Meines Erachtens müsste jedes Land in seinem Hoheitsgebiet die tatsächlichen Fakten erheben und ihren Gesetzen zugrunde legen.

Ich lege auch Belege für die Zweckentfremdung der Zwangsgebühren für üppige Zusatzrenten privilegierter Mitarbeiter bei.


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Zitat
Sehr geehrte ...,

Es ist begrüßenswert, dass sich das Gericht nochmals mit der Verfahrensakte ... beschäftigen will. Ich stimme dem zu, insbesondere in Anbetracht dessen, dass das Gericht sich mit wichtigen Argumenten und Fakten wie z.B. der potenziellen Schädlichkeit des Rundfunkprogramms, dem faktischen politischen Einfluss auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, möglichen Finanzierungsalternativen, Zweckfremde Aktivitäten des Rundfunks, die Mittelverschwendung des ÖR Rundfunks, abweichende Gutachten, die Nichterfüllung des Rundfunkauftrags, der faktisch nachgewiesenen Diskriminierung gegen bibeltreue Christen, sowie den relativ realitätsfremden Nutzungsannahmen, die der Gesetzgeber dem RfBStV zugrunde gelegt hat (Prämisse 1: Die meisten Wohnungsinhaber verfügen über Geräte, mit denen man u.a. Rundfunk empfangen kann. Prämisse 2: ??? Konklusion: Fast alle konsumieren damit ÖR. Was ist das für eine Logik? Die Nutzungsforschung spricht eine andere Sprache. Der ganze RfBStV beruht auf einer Fiktion, die über die Qualität einer einfachen unbelegten Behauptung nicht hinauskommt.), zumindest nicht augenscheinlich wahrnehmbar beschäftigt hat.  All diese vernachlässigten Punkte spielen für das vorliegende Verfahren eine Rolle.
Auch, dass das VG die Berufung nicht zugelassen hat und damit schon den Grundstein gelegt hat, mir den Rechtsweg abzuschneiden. Vor einigen Wochen habe ich einer Verhandlung über den Rundfunkbeitrag vor dem VG Mannheim beigewohnt, in der sich der Senat fast 2 Stunden lang Zeit genommen hat um den vorliegenden Fall zu erörtern und der vorsitzende Richter abschließend auch klargestellt hat, dass das VG Mannheim prinzipiell die Berufung zulässt, auch deswegen, weil dieser Wunsch ihm gegenüber von einem Richter des BVerwG geäußert wurde, um mehr Argumente vorliegen zu haben.

Ich möchte allerdings beantragen, die Begründungen meines Anwalts in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVerwG ... diesem Verfahren beizuziehen. Er dokumentiert darin u.a. zahlreiche verstöße des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegen seinen Auftrag, insbesondere eine stetige Verunglimpfung von bibeltreuen Christen. Dieses Dokument ist sehr umfangreich. Daher bat ich um Rückmeldung, ob Sie eine Einreichung in doppelter Ausführung für nötig halten, da der Beklagte diese Unterlagen sowieso schon besitzt (im Sinne von sinnvoller Kostenersparnis und Umweltschutz).
Sicher haben Sie gehört, dass Sieglinde Baumert nach 61 Tagen Haft wegen ihrer Weigerung, den Offenbarungseid zugunsten der Zahlung der Zwangsgebühren zu leisten, wieder frei ist. Wahrscheinlich haben Sie über ihre Haft und Freilassung nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk erfahren. Der hat, so weit ich informiert bin, das Thema totgeschwiegen. Wieder ein Beispiel für die mangelnde Objektivität des ÖRR. Der MDR, auf dessen Betreiben Frau Baumert in die Beugehaft genommen wurde, erklärte erstmal, er sei über diesen Fall gar nicht informiert (http://www.welt.de/politik/deutschland/article154039550/Die-Gebuehren-Rebellin-Baumert-taugt-nicht-als-Vorbild.html). Andere Medien haben darüber berichtet, nur der die Zwangseintreibung beantragende MDR sollte nichts über sein eigenes Opfer wissen? Darüber hinaus wurde die MDR Intendantin im Februar von Aktivisten angeschrieben, die sich für die Freilassung von Frau Baumert einsetzten.  Auf eine Anfrage antwortete der MDR schließlich: „Es ist richtig, dass Frau Baumert inzwischen aus der Haft entlassen wurde. Nach Auffassung der Rundfunkanstalten sollten Zwangsmaßnahmen im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich angemessen sein. Im Falle von Frau Baumert ist der MDR nach routinemäßiger Überprüfung und Bewertung zu dem Schluss gekommen, dass die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt war. ...“ (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18203.msg119550.html#msg119550) Der Vorgang belegt, wie zweifelhaft der Umgang mit der Wahrheit von Seiten des ÖR manchmal ist. Die Angelegenheit kehrt auch die Dringlichkeit einer Befreiungsmöglichkeit aus Gewissensgründen hervor. Es war sicher nicht die Absicht des Gesetzgebers, die Justizvollzugsanstalten mit Gewissenshäftlingen zu füllen (und dass die Inhaftierten wie Frau Baumert deswegen ihren Job verlieren). Offensichtlich hat jemand, der bereit ist, für seine Weigerung den Zwangsbeitrag zu bezahlen, ins Gefängnis zu gehen, ausreichend starke Gewissensgründe um eine Befreiung zu rechtfertigen.

Ich habe gestern auch von einem Interview gelesen (http://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/suche/detail/-/specific/Die-Abgabe-sollte-so-lange-wie-moeglich-stabil-gehalten-werden-400818028), welches wieder einmal die Nähe von Entscheidungsträgern im ÖR zur Politik und die Mittelverschwendung im ÖR unterstreicht. Hier ein paar Auszüge:

„Birgit Diezel (58) gehört seit 2010 dem Verwaltungsrat des MDR an, der den Etat der Dreiländer-Anstalt überwacht. Am Montag wurde die frühere Thüringer Finanzministerin und Landtagspräsidentin zur Vorsitzenden des siebenköpfigen Aufsichtsgremiums gewählt. Diezel ist als CDU-Landesvize noch in der Politik aktiv.“

„... Die Abgabe sollte so lange wie möglich stabil gehalten werden. Dazu müssen alle Sender verantwortungsvoll mit dem Geld der Bürger umgehen. Ist das so? Über 6 Millionen Euro gab der MDR für eine externe Ermittlerfirma aus.?.?.“

„. ?.?.weil nach dem Skandal im Kinderkanal und einigen Affären im MDR die interne Revision nicht allein die Art und den Umfang der Aufklärung leisten konnte, die notwendig war. Wir haben uns im Verwaltungsrat die Genehmigung der Ausgaben nicht leicht gemacht, konnten aber der Argumentation der Intendantin folgen.“

„Der Chef des Rundfunkrats war in Sachsen Minister und CDU-Fraktionschef, Sie sind noch nach Regierungs- und Parlamentsfunktionen noch CDU-Vizechefin. Wie staatsfern ist das?“

„Steffen Flath und ich sind beide seit gut eineinhalb Jahren nicht mehr in staatlichen Ämtern aktiv. Er bringt aber wie ich seine Erfahrungen aus der Politik und aus gemeinnützigen Institutionen im Kultur- und Sozialbereich ein. Und: Mein Parteiamt ist ein Ehrenamt.“

... Na, dann ist ja alles gut ;-)!


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... und noch eins zur Beschäftigungstherapie ...

Zitat
Ich möchte auch feststellen, dass in meinem Verfahren noch viele andere Punkte eingeklagt wurden, neben denen, die der VerfGH Rheinland-Pfalz in seinem Urteil berücksichtigt hat, was dem Abschneiden des Rechtsweges in meinem ersten Verfahren durch das VG einen gewissen Hauch von Willkür anhaften lässt. Außerdem steht das erwähnte Urteil des Rheinland-pfälzischen VerfGHofes im Widerspruch zu zahlreichen Expertengutachten und ich gehe davon aus, dass es vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden wird.

Man tut sich schwer, sich des Eindrucks zu verwehren, dass dieses Urteil politisch motiviert war. Immerhin hat das VerfG eine ganz neue Begründung für die Rechtmäßigkeit des Beitrags eingeführt, die eigentlich einen Fremdkörper in der bisherigen Rechtssprechung darstellt. Es sagt nämlich, dass für die Feststellung eines besonderen Vorteils nicht die Stellung eines Abgabenpflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung maßgeblich ist (diese Anforderung war bis dahin in verfassungsgerichtlichen Entscheidungen für einen Beitrag kennzeichnend), sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den allgemeinen öffentlichen Aufgaben. Wie der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz als "neutrale" Instanz allerdings zu dem Schluss kommt, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk komme ein größerer Stellenwert als sämtlichen anderen öffentlichen Aufgaben zu, wird wohl ein Geheimnis bleiben. Jedenfalls wäre der Verdacht der politisch motivierten Rechtsbeugung nicht völlig abwegig. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat bei näherem Zusehen nicht die alle Ordnung überwältigende und alle Eingriffe rechtfertigende Kraft, die ihm zugeschrieben wird. Das Grundgesetz ordnet den Rundfunk an keiner Stelle anderen Rechtspositionen vor; einen privilegierten Vorrang gibt es nicht. Daher ist die gesetzliche Ausgestaltung des Rundfunkwesens an die allgemeinen Normen und Grundsätze der Verfassung gebunden. Der Rundfunk ist zugleich daran gebunden, dass er seinem verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Auftrag auch tatsächlich gerecht wird, und er ist dem Gemeinwohl verpflichtet. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann auch deswegen gegenüber anderen Rechtsgütern und Positionen keinen übergeordneten Rang beanspruchen, weil er im Gesamtspektrum öffentlicher Aufgaben doch nur einen sektoralen und peripheren Auftrag erfüllt. Der Rundfunk gehört nicht zu den Kernaufgaben des Staates. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk konkurriert mit einer Fülle anderer Träger von Information, Meinungsbildung und Unterhaltung. Er hat weder Monopol noch sachlichen Vorrang. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wäre sogar als solcher vollständig verzichtbar, ohne dass die Funktionsfähigkeit des demokratischen und rechtsstaatlichen Gemeinwesens beeinträchtigt würde. Der hohe Rang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist politische Rhetorik, nicht Verfassungsrecht. Eine Anerkennung des Bestandes und der Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Legitimation für eine Einschränkung der verfassungsmäßigen Ordnung und für Grundrechtseingriffe kann indes nicht von einer Feststellung dessen absehen, ob der Rundfunk auch tatsächlich seinem verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Auftrag, der ihn legitimiert, gerecht wird und mit seinem Programm dem Allgemeinwohl dient. Nur unter dieser Voraussetzung kann überhaupt eine Einschränkungs- und Eingriffswirkung greifen. Die Erfüllung des Auftrages und des Gemeinwohls unterliegt nun gewiss einer sehr weiten Auslegung.. Auftrag und Gemeinwohl gerade als Legitimation für Einschränkungen und Eingriffe sind aber auch bei weitester Auslegung Rechtsbegriffe, die deswegen einer gerichtlichen Grenzkontrolle zugänglich sind und sein müssen. Eine solche Grenzkontrolle muß irgendwann auch einmal greifen. Eine Grenzkontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muß in der Tat feststellen, dass das tatsächliche Programm den verfassungsrechtlich legitimen Auftrag längst bei weitem überschritten hat. Die einseitig gigantische Überdimension der Sportberichterstattung und der Massenunterhaltung durch aufwendigste „Events“ und „Shows“ mit maßlosen Kostenaufwendungen hat den ursprünglichen und legitimierenden Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks längst hinter sich gelassen. Ein solcher Rundfunk kann das Eingriffssystem der Rundfunkzwangsabgabe nicht rechtfertigen. Es kann nicht Aufgabe jedes auch noch so kleinen Haushaltes und Pflicht sogar eines am Rundfunk nicht teilnehmenden Bürgers sein, die maßlos übersetzten Sport-, insbesondere Fußballsendungen, die massiven Interessen der Sportverbände und die jede vernünftige Dimension sprengenden Einkommen der Fußballspieler und Dotierungen der Show-Master zu finanzieren. Ebensowenig ist es gerechtfertigt, dass praktisch alle Bürger für die Dotierung der Amtsträger, Bediensteten und Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einstehen müssen, deren Höhe jeder sonstigen Besoldung im öffentlichen Dienst hohnspricht. Die Verwendung des Abgabeaufkommens hat jedes vernünftige Maß überschritten. Die Rundfunkabgabe ist eine zwangsweise Umverteilung des Einkommens der Bevölkerung auf privilegierte Teilgruppen der Gesellschaft. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in seiner gegenwärtigen Gestalt jede Legitimationskraft für die Belastung der Bürger und für die Strapazierung der Verfassungsordnung verloren.


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Zitat
Sehr geehrte ...,

das von Ihnen erwähnte Urteil des BverwG beruft sich in den einleitenden Leitsätzen auf die Belastungsgleichheit (Leitsätze: „5. Die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.“) Weiters führt das Gericht aus:
„9 In § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV sind Befreiungen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht auf Antrag für Empfänger von Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums sowie für Menschen vorgesehen, denen der Rundfunkempfang wegen einer Behinderung gar nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien. Der bewusste Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät kann keinen besonderen Härtefall begründen. Eine derartige Auslegung dieses Begriffs widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff. RBStV, weil die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (LT-Drs. NW 15/1303 S. 34 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f. und 56 ff.).“
Es beruft sich dabei auf das Gutachten von Dr. Paul Kirchhof. Gleichzeitig missachten das Gericht wie der Gesetzgeber, dass Dr. Kirchhof in demselben Gutachten zu den Bedingungen für die Rechtssicherheit des Rundfunkzwangsbeitrages folgendes geschrieben hat:
"[...] erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen." (S. 62)

Diese essenzielle Regelung der "Widerlegbarkeit der Nutzung" des als (wohlgemerkt einzige!) Grundlage für den sogenannten "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" herangezogenen Gutachtens wurde bei der Gesetzgebung grob ignoriert. Die NICHT- und TEILnutzer wurden übergangen. Das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit wird damit verletzt.
Weiters schreibt das BVerwG:
„27 Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, d.h. tatsächlich genutzt wird. Vielmehr kann bereits die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, einen derartigen Vorteil darstellen. Allerdings reicht die Nutzungsmöglichkeit nicht aus, um für alle Personen, denen diese Möglichkeit rechtlich und tatsächlich eröffnet ist, einen Vorteil zu begründen. Ein derart weiter Vorteilsbegriff würde die Finanzierungsmöglichkeiten durch Vorzugslasten auf Kosten der Steuerpflichtigen in einer Weise ausweiten, die sich nicht mit ihrem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausnahmecharakter vereinbaren ließe (vgl. unter 3.). Aus Gründen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen und der Geltungskraft der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG darf die steuerliche Belastung durch Vorzugslasten nur erhöht werden, wenn hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt. Dies ist bei der Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, der Fall, wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt.“
28 Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn bestimmte Personen das Leistungsangebot nutzen müssen, um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen. Eine derartige Pflicht begründet die Anordnung, dass die Eigentümer bebauter oder baulich nutzbarer Grundstücke diese an eine kommunale Versorgungseinrichtung anschließen und die Versorgungsmöglichkeit nutzen müssen (Anschluss- und Benutzungszwang, vgl. Wernsmann, ZG 2015, 79 <89>). Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Daher ist es ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen (z.B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch alle angesprochenen Personen sich keine tragfähige tatsächliche Grundlage findet.“
Diese dem Urteil des BverwG zugrundegelegte Notwendigkeit eines „abgrenzbaren Personenkreises“ exisitiert nicht, da durch den Zwangsbeitrag die Allgemeinheit zur Zahlung verpflichtet wird. Fast alle Bürger wohnen. Eine Abrenzung der Wohnenden gegenüber den Obdachlosen (?) scheint diesen Tatbestand daher nicht zu erfüllen.
Desweiteren existiert auch die Notwendigkeit, dass dieser Personenkreis von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nahezu geschlossen Gebraucht macht in der Realität nicht.
Das Gericht behauptet:
„29 Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personalcomputer bei 77 % (S. 2 f.). Diese statistischen Erhebungen können auch ohne entsprechende Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts berücksichtigt werden, weil es sich um allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen im Sinne von § 173 VwGO, § 291 ZPO handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 <153> und vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 41).“
„30 ... Es war bereits für die Rundfunkgebühr allgemein anerkannt, dass das Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts darauf schließen lässt, dass es auch für den Programmempfang genutzt wird.“
„36 Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. ...“

Das BVerwG sagt also: Um das Geld der illegalen Nutzer zu bekommen, darf in Kauf genommen werden, dass überzeugten Nichtnutzern Unrecht getan wird. Bloße Praktikabilitätserwägungen werden über den Rechtsschutz von Grundrechten gestellt.

Die Argumentation krankt schon daran, dass Abnahme v. Gebührenzahlern mit einer Zunahme von Schwarzsehern gleichgesetzt wird. Dies ist eine reine unbelegte Behauptung und das Gericht widerspricht sich insofern selbst, als es weiter oben selbst dargelegt hat, dass in der Regel nicht festgestellt werden konnte, ob jemand ein Empfangsgerät besaß oder nicht. Woher soll es dann wissen, wer Schwarzseher und wer Nichtseher war.

Darüber hinaus wird mit dem falschen Zahlenmaterial  gearbeitet. Die genannten Zahlen der Verbreitung von Empfangsgeräten sind erstens nicht aktuell, zweitens bundesweite Zahlen und nicht landesweite wie es eine Begründung eines Landesgesetzes wie den RBStV verlangen würde, und drittens nicht geeignet, um den Sachverhalt der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks festzustellen. (Ich könnte auch behaupten, dass jeder Haushalt mit Internetzugang meinen Youtube-Kanal konsumiert, aber die Fakten sprechen eine andere Sprache.) Zusätzliche, besser geeignete Zahlen wie der Marktanteil oder Statistiken über die Nutzung von Fernsehgeräten und mobilen Geräten, oder das gerade im Hinblick auf den Bildungsauftrag aussagekräftige Meinungsbildungsgewicht werden im Gegensatz dazu leider ignoriert (Sie können sich ja z. B. mal selbst fragen, ob sie jemanden in ihrem Bekanntenkreis kennen, der seinen Fernseher für Videospiele oder Privatfernsehen nutzt und ob bzw. wie oft sie schon auf ihrem Smartphone ferngesehen habe. Ich jedenfalls noch nie.). So sieht eine ausgewogene Abwägung von Fakten nicht aus.

Es ist es eine unbewiesene Fehlbehauptung, dass mit einem Empfangsgerät automatisch der ÖR Rundfunk genutzt wird. Der Gesetzgeber und das Gericht argumentiert hier mit der Faktenlage bei der Einführung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die technische Welt hat sich aber in den letzten 60 Jahren grundlegend verändert. Dies wird unverständlicherweise nicht berücksichtigt (noch mehr unverständlich, weil die Einführung der Zwangsgebühr auf Wohnen als eine Modernisierung des Finanzierungssystems für unsere heutige Zeit verkauft wird). Eine Empfangsmöglichkeit wird mit Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gleichgesetzt. Die Behauptung  „Wohnung = Empfangsgerät = Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ ist heute nicht mehr durch Fakten gestützt. Diese Annahme mag bei der Einführung des Rundfunkgebühr stimmig gewesen sein, aber nicht heute in einer Zeit, in der es 100e alternative private Angebote gibt (Laut dem beigelegten DML Bericht etwa 400 TV-Anbieter, ca 250 Radio-Unternehmen und ca. 200 Online Anbieter) und der Marktanteil der öffentlich-rechtlichen Sender regelmäßig sinkt. Darüber hinaus sinkt laut DML das Meinungsbildungsgewicht des linearen Fernsehens, während das Gewicht der Online-Medien koninuierlich steigt. Die ARD-Sender und das ZDF erzielen zusammen gerade noch einen Anteil von rund 30% am Meinungsmarkt insgesamt. Am Teil-Meinungsmarkt Fernsehen entfielen 2015 nur mehr knapp 49% auf die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender (55,5 % auf die öffentlichen Radiosender). Für nur mehr 37% ist das Fernsehen das wichtigste Info-Medium, gefolgt vom Internet mit 25%, der Tageszeigung mit 22% und dem Radio mit 11%. Für mehr als die Hälfte der 14-29-Jährigen ist  das Internet das Info-Medium Nr. 1. Nur knapp jeder Vierte setzt dort überhaupt noch auf das Fernsehen. Das stärkste öffentlich-rechtliche Onlinemedium ist dabei zdf.de auf Platz 20 mit einem Marktanteil von 0,8%, bzw. einem Meinungsmarktanteil von 1,3% (Meinungsmarktanteil ARD: zusammen 5,6 %).  Dies sind ebenso allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen im Sinne von § 173 VwGO, § 291 ZPO. Diese Daten widersprechen ganz klar der Gleichsetzung des Empfangsgerätebesitzes mit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und im Besonderen auch der Behauptung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk unabdingbar ist als Informations- und Bildungsinstitution. Der RBStv beruht auf einer unhaltbaren Fiktion. Das erklärt auch den Unmut von 70% der Bevölkerung mit dieser Zwangsabgabe.

Die Weigerung, auch ihres Verwaltungsgerichts, diese einfachen und offensichtlichen Tatsachen in Betracht zu ziehen, erscheint mir im höchsten Maße unverständlich.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 31, 314 darf der Gesetzgeber seine Gesetze nicht auf solchen haltlosen Fiktionen aufbauen:
 „Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“

Desweiteren ist die Logik der Zahlungspflicht fehlerhaft. Die fiktive Eventualität (Möglichkeit) die Option des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen, soll ausreichen, um den Rundfunkbeitrag von jedem Wohnungsinhaber zu fordern. Wenn aber die Verwirklichung (tatsächliche Nutzung) dieser fiktiven Eventualität überhaupt keine Rolle für die Zahlungspflicht und die Höhe des Rundfunkbeitrags spielt, darf die davorstehende fiktive Eventualität (Möglichkeit) erst recht keine Rolle für die Zahlungspflicht spielen. Die Logik der Zahlungspflicht ist fehlerhaft, denn damit wird den Nichtnutzern und den aus Sorge vor Repressalien zahlenden Millionen Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Programme fiktiv und widerrechtlich die nicht gewollte Nutzungsmöglichkeit (Eventualität) zugerechnet. Die Zurechnung ist vollkommen abwegig und fiktiv.

Um es an einem Beispiel festzumachen: Für die tatsächliche Nutzung des ARD/ZDF Mietwagens, zahlt der Bürger kein Geld aber für die fiktive Möglichkeit ihn womöglich irgendwann nutzen zu können, wird jeden Monat der Zwangsbeitrag fällig. Der Zwangsbeitrag trifft auch Personen,  die mit dem privaten Auto, Bus, Straßenbahn, Zug oder Fahrad unterwegs sind (Nichtnutzer des ARD/ZDF Mietwagens).

Das BVerfGE hatte sich zur der Thematik einer sachgerechten Typsierung in Relation zu Art. 3 GG wie folgt geäußert (http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20060621_2bvl000299):
„c) Unabhängig davon, ob mit einer Steuernorm allein Fiskalzwecke oder auch Förderungs- und Lenkungsziele verfolgt werden, ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten: Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern ( BVerfGE 96, 1 <6>; 99, 280 <290>; 105, 73 <127> ). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt ( BVerfGE 78, 214 <226 f.> m.w.N.; 82, 126 <151 f.>; 99, 280 <290>; 105, 73 <127>; vgl. auch BVerfGE 96, 1 <6> ). Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348 <359> m.w.N.; 99, 280 <290>; 105, 73 <127> ).
Er darf jedoch für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen (BVerfGE 112, 164 <180 f.>; 112, 268 <280 f.> jeweils m.w.N.).“

Die aktuelle Rechtsprechung des BVerwG zur angewandten Typisierung bei der Erhebung des Rundfunkbeitrages - Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - steht in ganz offensichtlichem Widerspruch zur Entscheidung des BVerfGE vom 21.06. 2006 hinsichtlich den notwendigen Anforderungen an eine sachgerechte Typsierung. Auch das Ignorieren der tatsächlichen Gestalt des heutigen Rundfunktmarktes und der tatsächlichen Nutzungsverteilung auf die vielen hunderten alternativen Programmangebote.

Der Rundfunkzwangsbeitrag diskriminiert nicht nur gegen Nichtnutzer, er widerspricht auch darüber hinaus dem Gleichheitsgrundsatz auf vielen verschiedenen Ebenen. Um nur ein Beispiel zu nennen, er berücksichtigt nicht die Haushaltsgröße. Laut Mitteilung des statistischen Bundesamtes (Pressemitteilung vom 28. Mai 2014 - 185/14) liegt der Anteil der Singlehaushalte in Deutschland liegt bei 37,2 %. Wie das Statistische Bundesamt anhand der Ergebnisse des Zensus 2011 weiter mitteilt, handelt es sich bei den Singlehaushalten um den häufigsten Haushaltstyp in Deutschland. Wie man bei 37,2 % Singlehaushalten, dem häufigsten Haushaltstyp in Deutschland, von einer sachgerechten Typisierung ausgehen kann, wenn man diese hinsichtlich der Rundfunkgebühr mit den Mehrpersonenhaushalten gleichsetzt, was für einen Singlehaushalt im Vergleich mindestens eine doppelt so hohe Belastung darstellt, entzieht sich einer logischen, sachgerechten Denkweise völlig. Jeder 5. Deutsche zahlt zwei bis fünf Mal so viel Rundfunkbeiträge wie der Rest der Bevölkerung. Eine wesentliche Ungleichbehandlung liegt vor. Eine behauptete höhere Belastungsgleichheit („...war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. ...“) wird durch den RBStV eben gerade nicht hergestellt.

Durch den Rundfunkbeitrag wird widerrechtlich ein fiktiver Vorteil bebeitragt, den die Allgemeinheit ohnehin durch andere frei verfügbare Quellen bereits hat. Persönliche Nutzungsgewohnheiten und der Wille zum Empfang einer Medienoption werden willkürlich nicht berücksichtigt und Nutzer und Nichtnutzer in einen Topf geworfen, ohne sachgerecht zu differenzieren. Das ist ein klarer Verstoß gegen die Belastungsgleichheit des Art.3 Grundgesetz. Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Das wird nicht beachtet. Damit ist die Abgabe Verfassungswidrig. Ansonsten könnte der Staat / könnten die Länder jeden Bürger nach Belieben aufgrund fiktiver Eventualitäten finanziell belasten.

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Zitat
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Es wird immer argumentiert, dass die Diskriminierung gegen Nichtnutzer gerechtfertigt ist, wegen der „geringen“ Höhe des Beitrags. Für unsere Familie ist schon diese „geringe“ jährliche Belastung um 200,- erheblich und würde den Zugang zu anderen Informationsquellen im Widerspruch zum Grundgesetz beschränken. Wie schon in meinem Schreiben vom  19.4.2015 dargelegt, wird auch hier mit den falschen Zahlen gearbeitet, da die reale Belastung der Bürger über Steuern, höhere Preise usw. damit der Kindergarten, die Schule, das produzierende Gewerbe, der Supermarkt, die Behörden usw. ihren Rundfunkbeitrag bezahlen kann, nicht berücksichtigt wird. Real ist jeder einzelne Bürger mit einem durchschnittlichen Betrag von über 100.- belastet und wir als Familie damit über 500,-. Ich würde mir wünschen, dass in dieser Debatte endlich mit realen Zahlen gearbeitet wird und nicht mit fiktiven Annahmen und Verniedlichungen des Zwangsbeitrages. Eine Umstellung des Nutzerbasierten Systems war auch finanziell gar nicht notwendig. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hätte Einsparpotentiale in Milliardenhöhe (z.B. ist es nicht nachvollziehbar, dass es zwei Fernsehteams von ARD und ZDF bei der Fussballeuropameisterschaft braucht, um von demselben Ereignis zu berichten, die tw. in Privatjets reisen.). Die Umstellung auf die Haushaltszwangsabgabe ist sachlich gerade nicht gerechtfertigt.

Der Verfassungsrang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann nicht als Berechtigung herhalten, die grundlegensten Grundrechte und Menschenrechte der Bürger einzuschränken. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat keine übergeordnete Bedeutung.

Das BVErwG argumentiert in dem von Ihnen zitierten Urteil:
„10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlichrechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlichrechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).

Dem gegenüber steht das Grundgesetz Artikel 5:
„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“

Das BVerwG gibt hier zu, dass gegen Artikel 5 GG verstossen wird (und dies hinzunehmen sei), aber damit hat das BVerwG versagt, denn es hat laut Verwaltungsrecht keine Kompetenz zu verfassungsrechtlichen Fragen. Es darf verfassungsrechtliche Verstösse feststellen, doch dann muss es beim BVerfG zur Entscheidung vorgelegt werden.
Das BVerwG stellt eindeutig einen Verstoß des RBStV gegen Art.5 GG fest, allerdings ist es der Meinung, dass „das hinzunehmen ist“. Das ist eine seltsame Rechtsauffassung und legt den Verdacht Rechtsbeugung nahe, da das BVerwG nicht über die Auslegung des Grundgesetzes und schon gar nicht über die diesbezüglichen hinzunehmenden Einschränkungen zu entscheiden hat. Das ist so weit ich es verstehe, Sache des Bundesverfassungsgerichts. Darüber wird sich das BverfG wohl nicht freuen. Die erkannte Einschränkung hinsichtlich des Art 5 GG hätte zwingend zur Vorlage beim BVerfG führen müssen.
Weiter ist unter Rn 11 zu lesen: „2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.“
Auch dieser vom BVerwG erkannte Grundrechtsverstoß hätte zur Vorlage beim BVerfG führen müssen.

Man vermag sich des Eindrucks nicht verwehren, dass die Grundlage für diese Urteile nicht Fakten und Recht, sondern politische Wünsche sind. Deshalb ist es auch nicht verwunderlich, dass die Zahl der Kläger gegen den Rundfunkbeitrag stetig steigt und 11% der angeblich Beitragspflichtigen der Zahlung des Zwangsbeitrages nicht nachkommt. Ein großer Teil der Bevölkerung empfindet den Zwangsbeitrag als ungerecht. 70% der Deutschen lehnen laut neuen Umfragen den Zwangsbeitrag ab, selbst wenn viele diesen derzeit noch bezahlen. Die Bürger durchschauen, dass es hier in Wahrheit nicht wie vorgegeben um Gerechtigkeit (es gäbe viel bessere Alternativen um eine solche herzustellen) oder demokratische Notwendigkeit geht, und schon gar nicht um Bildung, sondern dass hier dem Anschein nach eine privilegierte Gruppe ihre Pfründe absichern will. Es ist nur schade, dass die Justiz den Anschein erweckt, dass sie sich scheinbar auch vor diesen Karren spannen lässt auf Kosten des hohen Preises, mit derartigen unausgewogenen, faktenignorierenden Urteilen ebenso selbstverschuldet an Ansehen zu verlieren. Ich bedaure das außerordentlich, da dies zweifellos nicht gut für unser wertgeschätztes demokratisches System ist.
Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den besonderen Härtefällen als Befreiungsanspruch haben nichts mit diesem vorliegenden Fall zu tun. Absatz 9 spricht davon, dass ein bloßer Konsumverzicht, nach der noch nicht rechtskräftigen Einschätzung des BVerwG keinen Härtefall begründen kann. In weiterer Folge wird zugegeben, dass der alleinige Leitgedanke des RBStV die finanzielle Belastung von Haushalten ist, ohne Rücksicht auf Opfer oder Unterschiede. Eine Nötigung von Nichtnutzern ist zwar auch generell unmoralisch, trifft aber im Kern diesen Fall auch nicht. Ich bin zwar Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme, aber Im vorliegenden Fall geht es vor allem um die Gewissens- und Religionsfreiheit. Ich gehe davon aus, dass ich Kraft meiner in der Bundesverfassung zugesicherten Grundrechte von dem Zwang zu befreien sei, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und sein zerstörerisches gottloses Programm gegen mein Gewissen zu finanzieren. Ich will mich nicht mitschuldig machen an der Zerstörung von anderen Menschen durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und der Verspottung meines Glaubens. Die Möglichkeit für eine Befreiung aus religiösen Gründen hat das BverfG selbst in seinem Urteil 1 BvR 2550/12 angedeutet.
Unter Punkt 9 erwähnt das BverwG nur Härtefälle für Sozialhilfebezieher und Behinderte und steht hier im Widerspruch zum BverfG, der sehr wohl die Möglichkeit weiterer Härtefälle eingeräumt hat (BverfG 1 BvR 2550/12). Dieser führt aus:
„Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Bespiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können.“

Daher dürfen laut Bundesverfassungsgericht auch Punkte außerhalb des Bereiches der Sozialleistungen im Härtefallantrag geltend gemacht werden. Würde man das Gegenteil annehmen, nämlich dass die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 bis Abs. 2 RBStV eine abschließende Regelung enthalten, bliebe für die Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 RBStV überhaupt kein Anwendungsbereich außer des einen in Satz 2 der Norm genannten Regelbeispiels übrig.

Weiterhin heißt es konkret: „Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.“
So weit ich es als juristischer Laie verstehe, dürfen nicht die Verwaltungsgerichte, sondern muss das BverfG entscheiden, ob es eine Verfassungsmäßigkeit für eine Härtefallbefreiung aus Gewissensgründen erkennt, oder ob es nicht sogar die Notwendigkeit einer solchen sieht, um den RBStV mit der Bundesverfassung in Einklang zu bringen. Offensichtlich gibt es in dieser Frage unterschiedliche Sichtweisen über die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts diesbezüglich. Daher möchte ich das Verwaltungsgericht nochmals bitten/beantragen, diesen Sachverhalt von Gerichts wegen vom BverfG klären zu lassen. Besonders im Hinblick darauf, dass ein sehr krasses finanzielles und Macht-Missverhältnis besteht, zwischen den finanziellen Möglichkeiten des Beklagten mit seinen Milliardenüberschüssen und mir als Geringverdiener und tausenden anderen ähnlichen Klägern auf der anderen Seite. Es wäre nicht abwegig zu denken, dass es die Strategie des Beklagten ist, zu versuchen, die Kläger zur Aufgabe aus finanziellen Gründen zu zwingen, indem er sie in teure Prozesse durch alle Instanzen zwingt, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen. Es wäre schade, wenn finanzielle und politische Macht den Ausschlag über Recht oder Unrecht geben würde in unserem Land, wie manchmal gewissen amerikanischen Verfahren nachgesagt wird. Da die Rechtsangelegenheit irgendwann sowieso beim BverfG landen wird, wäre eine derartige Klärung im Voraus, bevor 100e Verfahren durch die Instanzen gehen müssen, auch sinnvoll im Sinne einer Entlastung und Kosteneffizienz der damit befassten Gerichte.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann von meiner Seite nicht verzichtet werden. Die kürzlichen Entscheidungen des BverwG tragen zu dem vorliegenden Sachverhalt wenig bei. Diesem Verfahren kommt desweiteren außerordentliche Bedeutung, vergleichbar mit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu. Die Gewissensfreiheit ist eines der höchsten Grundrechte, die unsere Verfassung garantiert.


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Sehr geehrte ...,

...

Als weitere Anlagen übersende ich Ihnen weiteres faktisches Dokumentationsmaterial, das meine Argumentationen stützt.

Unter anderem zur Abwechslung auch mal auch zwei Beispiele aus dem Hörfunkbereich: die Übersetzung des Liedes „Candyshop“, das vor einigen Jahren die Charts anführte und täglich mehrmals gesendet wurde und des derzeitigen Nummer 1 Hits „Don’t Be So Shy“. Bitte fragen Sie sich ehrlich, wie wertvoll Sie diese Sendebeiträge im Sinne des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages finden und ob Sie sich nicht vorstellen können, dass eine ständige Bombardierung mit solchen Texten, unterlegt mit eingängiger Musik, eine Auswirkung auf das Gedankenleben von jungen Menschen haben könnte, insbesondere auch im Hinblick auf die dokumentierten Gefahren der frühen Sexualisierung von jungen Menschen und die damit verbundene Entwertung von Sexualität und „Verdinglichung“ von Mädchen und Frauen als Lustobjekte. Ich hoffe, Sie können nachvollziehen, dass ein fürsorglicher Vater Gewissensprobleme damit bekommen kann, die Verbreitung dieses „Bildungsprogramms“ zu unterstützen. Ich versuche meine Kinder im Geist der Lehre von Jesus Christus zu erziehen und ihnen den Wert und die Achtung vor jedem Menschen zu vermitteln. Ich erachte das öffentlich-rechtliche (wie auch das private) Programm für schädlich.

Besonders lesenswert fand ich die beigelegte Rezension von Udo Hochschilds Buch über die Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip. Sein Fazit stimmt nachdenklich: „Es gibt in Deutschland keine ausreichende organisatorische und funktionale Trennung von Exekutive und Judikative, d.h. die deutsche Exekutive hat durch die Verwaltung der Justiz die Macht, in einer Art und Weise auf die Richter einzuwirken, dass es nur noch von den Persönlichkeitsmerkmalen des einzelnen Richters abhängt, ob er sich dazu verleiten lässt, unter Hintanstellung seiner originär richterlichen Pflichten die politischen Ziele der Regierung zu unterstützen.“ Die Prozesse gegen den Rundfunkzwangsbeitrag erscheinen als Illustration dieser politischen Einwirkung auf die Justiz. Diese Rezension hat mich auch an die völlig unzureichende Gewaltenteilung und Kontrolle innerhalb des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems erinnert. Eine Analyse der im Rundfunkrat und in der KEF vertretenen Personen offenbart eine weitgehende „Verbrüderung“ mit der Politik und den Rundfunkmachern. Systemkritiker sind praktisch kaum existent. Wenn man die Gebührenentwicklung über die Jahre betrachtet, wird ersichtlich, dass es mit der regelmäßigen Gebührenerhöhung erst richtig los ging seit der Einführung der KEF, was schon alleine stark an der Unabhängigkeit dieser Institution zweifeln lässt. Das wundert auch nicht, wenn man die Lebensläufe der Mitglieder betrachtet. Es wird auf der KEF-Webseite behautptet, die Kommission besteht aus 16 unabhängigen Sachverständigen, die von den Ministerpräsidenten jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Diese Unabhängigkeit ist aber wohl eher nominell. Die meisten hatten hohe Posten in Landesministerien inne. Der Vorsitzende war der persönliche Referent des bayrischen Ministerpräsidenten, und dann finden wir noch einen ehemaligen Fraktionsassitenten im Landtag, der auch Verwaltungs und Betriebsdirektor des Saarländischen Rundfunks war, einen ehemaligen Hauptabteilungsleiter im MDR, einen technischen Direktor des NDR, einen Journalisten, der für WDR und ARD tätig war und einen ehemaligen finanzpolitischen Referenten der Bundestagsfraktion der SPD und Mitglied der Rundfunkkommission der Länder und im Fernsehrat des ZDF. Angesiedelt ist die Geschäftsstelle in einer Staatskanzlei. Da wundert es überhaupt nicht mehr, dass die maßlose Mittelverschwendung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht lauter angeprangert wird, und dass das Wort „sparen“ eher kosmetische Funktion hat, das sich in der Diskussion über Centbeträge bei den Zwangsbeiträgen genügt, die der Öffentlichkeit wohl eine Illusion von Kontrolle und Sparsamkeit vorspielen soll und wohl davon ablenken will, dass ab 2021 die Zwangsbeiträge so oder so wieder kräftig steigen sollen und dass der Rundfunk sich selbst regelmäßig seine Begehrlichkeiten genehmigt. Echte nötige Strukturreformen und Abbau von Redundanzen sind von von so einer Institution nicht ernsthaft zu erwarten. Mit der von der Verfassung garantierten Rundfunkfreiheit hat das alles schon lange nichts mehr zu tun. Genauso, wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag schon lange nicht mehr ausgewogen erfüllt, und das niemanden im System ernsthaft juckt.


Mit freundlichen Grüßen,


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In 2 Wochen ist es nun so weit: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19990.msg129307.html#msg129307
Meine 2. Verhandlung vor dem selben VG. Es wird sicher interessant. Ich habe vor, dem Gericht auch seine Versäumnisse in meinem ersten Prozess (Verfassungswidrigkeit des Zwangsbeitrages) vorzuhalten.

(siehe: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17441.msg114698.html#msg114698).

Wenn jemand Zeit hat, würde ich mich über Beistand freuen.

Liebe Grüße,


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... der Vollständigkeit halber noch der Link zum Antrag auf Berufung vor dem OVG. (Kann ich im obigen Zusammenfassungslink leider nicht hinzufügen): http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17489.msg114905.html#msg114905


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