hier die 2. Verhandlung:
Ein Rechtsanwalt vertritt sich selber.
Hatte immer nur Radio, dies genutzt und bezahlt und sich ansonsten aus, wie er sich ausdrückte: aus selbst ausgewählter„ internationaler und nationaler Qualitätspresse/Printmedien“ informiert.
Hinweis des Verwaltungsgerichtes:
Hier nur Prüfung der Richtigkeit der verfassungsgemässen Regelung.
Hier: Anknüpfungspunkt: „Innehaben einer Wohnung“ Punkt!
Kläger: in einer freien Gesellschaft sollte jeder freie Bürger, nicht zur Nutzung verpflichtet werden.
Hinweis: Nein, keine Nutzungsverpflichtung, klaro!!
Aber auf jeden Fall dennoch Zahlungsverpflichtung!
Kläger: er kämpfe für einen freiheitlichen Rechtsstaat!
Im Schriftsatz außerdem: das Gutachten des wissenschaftlichen Beirates.
Richter: dies seien Facetten, die auch berücksichtigt werden würden.
Kläger: für ihn stehe der reine Informationswert im Vordergrund (selbstgewählte Qualitätsprintmedien)
Für ihn ist der Unterhaltungswert gleich welche Art nicht von Bedeutung!
Darauf von Richterseite, mal wieder die Darstellung des Instanzenweges:
1. VG
2. OVG Mannheim
3. BVG Leipzig
(Hinweis dazu, erst ab jetzt würde es interessant werden)
letzte Instanz: Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe!
Etwas komisch angebrachte Bemerkung an dieser Stelle:
der RA, der diese letzte Instanz positiv erreichen würde, wird sich vor Mandanten nicht
retten können.?!