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Autor Thema: Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung  (Gelesen 26728 mal)

P
  • Beiträge: 4.011
Schreibfehler?
Zitat
46 Abs. 2 Satz 1 VwVfG

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307837
gibt es keinen Abs. 2 Satz 1
Zitat
§ 46
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

wahrscheinlich wird gemeint
41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG


nahe gelegt wird,

zu lesen

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html

insbesondere Antwort 2

Zitat
sowie auch nach § 41 VwVfG:
Zitat

    "§ 41 VwVfG - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. [...]
    (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...] Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

und das nachfolgende nach diesem Block, damit kann für das VG ein passende Antwort erstellt werden.

Es gibt bereits VG, welche die Worte aus dem folgendem Block verwendet haben.

Zitat
Falls der vermeintliche Gläubiger lediglich zusichern oder zugesichert haben sollte, dass der oder die Verwaltungsakte erlassen worden seien oder/ und Auszüge aus seiner internen Historienaufstellung o.ä. vorzeigen sollte, so genügen diese Angaben nicht den Anforderungen der Nachweisführung über die Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Damit ließe sich allenfalls ein fiktiver Bekanntgabezeitpunkt berechnen.

z.B.
hier bitte das Bild der Antwort 29 anschauen
Beschluss vom Amtsgericht > Erinnerung zurückgewiesen (Bayern)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13902.msg99227.html#msg99227



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2015, 04:35 von Bürger«

F
  • Beiträge: 16
Sorry , ja Schreibfehler.
Gemeint war §41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG


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  • Beiträge: 16
Person Z hat jetzt dies zur Stellungnahme erläutert :

Zitat
Betreff : 1. Erläuterung - Stellungnahme /  2. Antrag auf Akteneinsicht

Sehr geehrte Damen und Herren ,

1. es ist davon auszugehen das bis zum heutigen Tag kein Beweis zur Begründung
der Zwangsvollstreckungsmaßnahme des vermeintlichen Gläubigers MDR voliegt.
Wie bereits in vorhergehenden Schreiben von mir erwähnt, dürfen
Vollstreckungszwangsmaßnahmen erst eingeleitet werden, wenn ein hinsichtlich der
Vollstreckungsvoraussetzungen prüfbares Vollstreckungsersuchen vorliegt.
Prüfbar ist ein Vollstreckungsersuchen wenn beglaubigte Abschriften des
Leistungsbescheides und der Mahnung vorgelegt werden, diese die vorgeschriebenen
Angaben enthalten (Fälligkeit, Fristsetzung) und desweiteren genau wie das Vollstreckungsersuchen
den Paragraph 126 BGB Schriftform erfüllen,  die Zustellung der Bescheide durch
Zustellungsvermerke oder Zustellungsurkunden nachgewiesen und glaubhaft gemacht
werden sowie die Bestandskraft eingetreten ist. Die etwaige Erschwernis weitestgehend
automatisierter Verwaltungsvorgänge beim Beitragsservice ist kein hinreichender Grund, um
die gesetzlichen Vorgaben zu  vernachlässigen und widerrechtliche
Verwaltungsvollstreckungen zu veranlassen.
Eine Zugangsvermutung reicht defintiv nicht aus.
Begründung :
Gemäß § 41 VwVfG Sachsen Anhalt obliegt der Gläubigerin die Beweislast für den Zugang der Bescheide und geeignete Zustellnachweise müssten erbracht werden. Die Annnahme einer Aufgabe der Bescheide zur Post per einfachem verschlossenen Brief und der vorgelegte Auszug aus der internen Historienaufstellung des fiktiven Beitragskontos genügen nicht der Beweisführung. Denn hierdurch wird gegebenenfalls nur belegt, dass die Bescheide die Sphäre der Gläubigerin verlassen haben, jedoch nicht, dass sie bei der Schuldnerin tatsächlich bekannt wurden.
Wie Sie vermutlich schon laut meiner letzten Stellungnahme feststellen konnten ist mir auch weiterhin unklar wer spezifisch der Gläubiger ist
ARD ZDF Beitragsservice ? MDR ? ARD ZDF Deutschlandradio ?  Es ist somit keine Legitimation gegeben.
Diese Unklarheiten und unten folgende sind zu beseitigen.

- Die Grundlage des ARD ZDF Beitragsservice sowie des MDR ist der "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" der nirgendwo in denen für die Öffentlichkeit zu Verfügung stehenden Informationsquellen in unterschriebener Form existiert.
Es liegt lediglich der RäBStV in unterschriebener Form vor. Dieser kann jedoch keinen Vertrag ändern der nichtig ist und ist demzufolge ebenfalls nicht rechtswirksam.

- Ein öffentlich rechtlicher Vertrag der in des Recht einer dritten Person eingreift muss laut  § 58 VwVfG von der dritten Person unterschrieben sein. So ein Vertrag liegt offensichtlich nicht vor.

- Weitere Beschlüsse vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14 und 9.9.2015, 5 T 162/15 die in Bezug auf diese Angelegenheit bestand haben und noch nicht vom BGH aufgehoben sind.
   

2. Hiermit reiche ich nach § 100 VwGo Antrag auf Akteneinsicht ein.


 
Mit freundlichen Grüßen
Hochachtungsvoll


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2015, 04:33 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Nicht "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"

sondern davor war es

"Rundfunkgebührenstaatsvertrag"

siehe

http://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-215527
Zitat
Am 1. Januar 2013 außer Kraft getreten durch Artikel 2 des Staatsvertrages (Gesetz vom 09.06.2011) vom 21. Dezember 2010
(GVBl.I/11, [Nr. 09])

https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkgeb%C3%BChrenstaatsvertrag
Zitat
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde gemäß Art. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. Januar 2013 aufgehoben. An seine Stelle trat der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Art. 1 des 15. RÄStV).

https://beck-online.beck.de/?bcid=Y-100-G-RGebStV

Neufassung
http://revosax.sachsen.de/vorschrift/1236-Rundfunkstaatsvertrag
ertse Änderung
http://revosax.sachsen.de/vorschrift/2480-Erster_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag

es wäre also zu prüfen, ob Unterschriften auf den Neufassung sind, dazu die Veröffentlichungen in den Gesetzesblättern lesen, eine PersonX hat dazu teilweise Unterschriften gefunden, bei späteren Änderungen, was aber nicht bedeutet das es beim ersten keine Unterschriften gibt.
In wieweit die Neufassung auf die vorhergehenden eingeht, und dieses deshalb ebenso unterschrieben sein sollten wäre zu prüfen

zu verstehen wäre auch, das es nicht 1 Vertrag ist, sondern einer, welche mehre so gesehen zusammen fasst
http://revosax.sachsen.de/vorschrift/5413-StV_Rundfunk_im_vereinten_Deutschland#a1
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag_%C3%BCber_den_Rundfunk_im_vereinten_Deutschland

Inhalt
http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-00a-1987/text/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2015, 09:42 von PersonX«

F
  • Beiträge: 16
@ Person X

Naja , es wird sich duch auf diesen "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" berufen bzw. soll das die gesetzliche Grundlage des BS sein ?


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