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Autor Thema: Bundesrecht -> Zölle und Finanzmonopole; ...  (Gelesen 3423 mal)

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Guten Morgen,

könnte die Art der Erhebung des Rundfunkbeitrages ein Finanzmonopol darstellen?

Wenn "Ja", dürfen die Länder das gar nicht veranstalten, da Art 105 GG sagt:

Zitat
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

ciao
Pinguin


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v

vmp

  • Beiträge: 94
Zitat
Von Finanzmonopolen spricht man bei einem ausschließlichen Recht des Staates aus dem Verkauf bestimmter Waren und Dienstleistungen Einnahmen zu erzielen.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Finanzmonopol

Sollte das bei Wiki stimmen, dann müsste der Staat Einnahmen erzielen wollen. Das ist beim Rundfunkbeitrag meines Erachtens nach aber nicht der Fall.


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Nach Wiki kann man hier nicht wirklich gehen, weil es ja nur Auslegungen eines bspw. Gesetzestextes mit eigenen Worten sind.

Ich betrachte das unter wirtschaftlichen Aspekten.

Ein Monopol ist die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens ohne bzw. ohne nennenswerte Konkurenz, die es ihm erlaubt, den Bürgern seine eigenen Vorstellungen aufzudrücken.

Ein Finanzmonopol ist doch hier nicht anders? Es hat nur einen Akteur in einem Bereich und damit keinerlei Auswahl für den Bürger, sich bspw. bei gleichem oder differentem Angebot einen günstigeren Akteur auszusuchen.

Wenn man sich jetzt den örR anschaut, wird man evtl. feststellen, daß der örR aufgrund seines Finanzierungsmodells eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, die er ohne dieses Finanzierungsmodells nicht hätte.

Wer würde freiwillig für Müll bezahlen?

Die Privaten mögen zwar punktuell auch Müll anbieten, doch müssen die tagtäglich schauen, wer das nun gerade durch Sponsoring oder Schalten von Werbung bezahlen möchte. Dann zählen auch sog. Einschaltquoten, und wer für längere Zeit den "Anforderungen" der diesen Müll sehenden Kunden nicht erfüllt, ist weg vom Fenster.

Kein Privater könnte sich die Verletzungsquote bei Shows erlauben. Sowas wie bei "Wetten, daß ..." mit der Querschnittslähmung als Folge, (die Presse berichtete darüber), hätte es bei den Privaten wohl nicht gegeben.

Das Problem, die örR müssen sich so gar nicht anstrengen, denn bezahlt werden sie eh.

Der Rundfunkbeitrag entspricht auch deswegen einem Finanzmonopol, weil es nur einen Beitrag für alle hat und dieser obendrein zentral an einer Stelle zusammenfließt.


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Hier wird wohl Finanzmonopol und Finanzierungsmonopol verwechselt. Nur der Staat darf Geld drucken, das wird wohl mit dem Artikel 105 GG gemeint sein.


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Wikipedia gibt Auskunft, alles falsch, was bisher geschrieben wurde:
http://de.wikipedia.org/wiki/Finanzmonopol

Auch wenn örR sehr stark vertreten sein sollte, hat es kein Monopol, die Privaten sind Konkurenz. Sollte es keine Privaten geben, müsste das Kartellamt tätig werden, aber nicht im Zusammenhang mit Art. 105 GG.
Aus der Art der Finanzierung kann ebenfalls nicht auf ein Finanzmonopol geschlossen werden. Das träfe sonst auf weitere Steuern und Abgaben zu.


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Aus der Art der Finanzierung kann ebenfalls nicht auf ein Finanzmonopol geschlossen werden. Das träfe sonst auf weitere Steuern und Abgaben zu.
Sicher nicht, weil Steuern und Co eh Bundesrecht sind, sagen ja GG und Abgabenordnung ganz eindeutig. Länderseitig sind Steuern und Co ja auch nur dort möglich, wo es lt. GG bzw. Bundesrecht geregelt ist.

Und im Übrigen-1 sind die privaten Rundfunksender keine Konkurenz zum Beitragservice.

Und im Übrigen-2 ist zwischen Rundfunksender einerseits und Landesrundfunkanstalt andererseits zu trennen. Daß es diese Trennung hat, sieht man ganz klar an den privaten Rundfunksendern und der dazugehörigen Landesmedienanstalt, wenn man unterstellt, daß die Landesrundfunkanstalt für die öffentlich-rechtlichen Rundfunksender zuständig ist und die Landesmedienanstalt für die privaten Rundfunksender.

Werbung machen beide Sendegruppen, also örR wie prR, doch den Rundfunkbeitrag bekommt nicht nur nur eine Unternehmensgruppe, über den darf auch nur diese eine Unternehmensgruppe verfügen.

Eigentlich Zeichen für ein klassisches (Finanz)Monopol; ein solches staatliches (Finanz)Monopol steht aber nur dem Bund zu. Die Länder dürfen dergleichen nur auf Basis eines Bundesgesetzes, das ihnen diese Kompetenz überträgt und in dem alle Details dazu ausführend geklärt werden.

Da es seitens des Bundes in Bezug auf den Rundfunk kein Gesetz gibt, was den Ländern das alleinige Reglungsrecht überträgt, können die Länder auch nicht befugt sein, ein staatliches (Finanz)Monopol zu bilden.


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