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Autor Thema: Mahnkosten aka Säumniszuschlag  (Gelesen 60098 mal)

S
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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#30: 07. August 2018, 16:47
[...]
Die Säumniszuschläge sind ohnehin zu hoch, denn die Erstellung eines Bescheids, die Erinnerung etc kostet so gut wie gar nichts, weil heute alles automatisiert erstellt wird. Im Grunde verhalten sie sich wie Abmahnanwälte. Sie nehmen sich die 8 EUR raus, nur weil man auf einem rechtsfähigen Bescheid wartet.

[...]
Nun der konkrete Punkt: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte schon vor Jahren in mehreren auch obergerichtlichen Musterprozessen durchgefochten, dass zum Beispiel Stromversorger einzig auf konkret nachweisbare Kosten (also f. 1 Blatt A4-Papier, einen Umschlag und eine Briefmarke, aber bspw. keine anteiligen Kosten für die "Arbeit" sowieso unterhaltener Mahnabteilungen etc. ) zugeschnittene Mahn- und Säumnisgebühren fordern dürfen. Damit war es vorbei, für einen einmal verpassten Überwesisungstermin 5.- Mahngebühren o. ä. blechen zu dürfen.
[...]

Wie diesseits bekannt sein sollte handelt es sich beim Rundfunkbeitrag um eine Chamäleon-Abgabe (mal Entgeltfunktion und mal Finanzierungsfunktion). Analog verhält es sich bei den LRA bzgl. deren Status als Unternehmen bzw. Behörde. Bei der Beitragserhebung und dessen Beitreibung wird den LRA bekanntermaßen ein Behördenstatus (mit Satzungsermächtigung) inkl. hoheitlicher Rechte zugestanden.

Und so sind nun mal die Säumniszuschläge in § 11 Ab s. 1 (Säumniszuschläge, Kosten) einer solchen Satzung wie folgt festgelegt:
Zitat
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.

Daher erscheint es nicht zielführend die Höhe der Säumniszuschläge anzugreifen, sondern deren generelle Erhebung aufgrund mangelnder Normenklarheit des RBStV. Gemäß RBStV soll die Anmeldung bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt erfolgen. Die Zuständigkeit einer Landesrundfunkanstalt ist jedoch im RBStV nicht geregelt. Demnach ist eine Anmeldung bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt nicht möglich. Dadurch entsteht die Säumnis, mangels Normenklarheit des RBStV, zwangsläufig. Die Säumnis liegt also nicht im Verschulden des angeblichen Schuldners.


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g
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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#31: 07. August 2018, 21:19
Der Vollständigkeit halber die Person hat davor folgenden Widerspruch geschrieben:

Zitat
hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid, erhalten am XX.06.2018, Widerspruch ein und beantrage folgendes;

1. Der oben genannten Beitragsbescheid wird aufgehoben.

2. Die Kosten dieses Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsgegner.


Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich einen Beitragsbescheid erst ab dem 11.06.2018 bekommen habe.

Begründung:

§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).

Des weiteren hat das Landgericht Tübingen am 19. Mai 2014 mit dem Aktenzeichen 5 T 81/14 entschieden, dass der Säumniszuschlag nicht auf den primären Festsetzungs/Erstbescheid festgesetzt werden kann.

Der Säumniszuschlag ist deshalb aufzuheben.

Die 52,50 EUR wurden vor Erstellung des Festsetzungsbescheid beglichen, so dass auch diese Forderung unbegründet ist.

Ich behalte mir ausdrücklich ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor.

Was ist wenn die Person weiterhin keine 8 EUR Säumnisgebühren überweist, kann der Zuschlag durch einen neuen Bescheid mit zusätzlichen 8 EUR festgesetzt werden?


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#32: 08. August 2018, 14:23
Was ist wenn die Person weiterhin keine 8 EUR Säumnisgebühren überweist, kann der Zuschlag durch einen neuen Bescheid mit zusätzlichen 8 EUR festgesetzt werden?

Es kommt wohl vor, dass der BS je Bescheid 8 € fordert. Das ist m. W. schon einmal als unzulässig festgestellt worden. Mir ist jemand bekannt, dem nach einem Umzug 8 € aufgebrummt wurden, obwohl er seine sogn. Rundfunkbeiträge zahlt. Er hat noch nicht einen Cent der 8 € überwiesen. Das geht schon jahrelang so. Es gibt offenbar (kleine) Beträge, bei denen der BS nicht tätig wird.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#33: 08. August 2018, 16:59
Man könnte zu bedenken geben, daß die Bezahlung von Säumnisgebühren bedeuten könnte, daß jene Beträge, auf Basis derer die Säumnisgebühren wegen ausstehender Hauptzahlung erhoben werden, anerkannt werden.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#34: 08. August 2018, 19:12

Zitat
[...]
§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
[...]

Könnte es nicht eher sein, dass die Nichtzahlung (Ordnungswidrigkeit) den Verwaltungsakt auslöst, also der Verwaltungsakt eine Ordnungswidrigkeit voraussetzt und nicht umgekehrt der Verwaltungsakt (Feststellungsbescheid) eine Ordnungswidrigkeit verlangt bzw. dazu auffordert oder nach sich zieht? Eine Aufforderung zu einer Zahlung, stellt ja noch keine rechtswidrige Tat dar.


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#35: 08. August 2018, 20:06
Bitte nochmal nachdenken, aus dem Gesetz heraus kann keine Säumnis entstehen, denn eine Schickschuld ist nicht säumnisfähig, wenn nicht klar ist wann und wohin, dazu braucht es einen Bescheid als Grundlage. Fehlt dieser ist die Sache völlig klar, kein Versäumnis, weil keine Fälligkeit.

Eine Nichtzahlung ohne Fälligkeit kann somit auch keine Ordnungswidrigkeit sein.

Wer der Meinung ist, dass ein Gesetz ein Verwaltungsakt ersetzen kann sollte sich mal im Finanzamt informieren warum die dort noch Bescheide erstellen. Und ebenfalls fragen, welche öffentlichen Kosten und Abgabe das Finanzamt auf welcher Rechtsgrundlage bezahlt. Dazu einfach eine Anfrage starten. Dann prüfen wo und wie das Finanzamt den Rundfunkbeitrag bezahlt. Dann kritische Fragen stellen und es sich erklären lassen.

Ein Bundesverfassungsgericht hat da doch noch kein Urteil zu abgegeben, diese Praxis ist doch noch nicht durch geurteilt. Da kann jeder doch noch Verfassungsbeschwerde einreichen, je eher desto besser.


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#36: 09. August 2018, 01:35
Wer der Meinung ist, dass ein Gesetz ein Verwaltungsakt ersetzen kann sollte sich mal im Finanzamt informieren warum die dort noch Bescheide erstellen

Evtl. weil es individuelle, immer neu berechnete Beträge sind (?)


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#37: 09. August 2018, 08:25
Der Rundfunkbeitrag ist pro Person je Wohnung ebenfalls individuell und hängt in Summe von verschiedenen Fakten ab, z.B. ob bereits bezahlt wird für die Wohnung und wenn ja in welcher Höhe. Wohnen zwei in einer Wohnung, welche sich nicht grün sind und zahlte einer freiwillig ohne das Wissen des anderen die Hälfte woher sollte der andere das dann wissen, dass er maximal nun ebenfalls nur die Hälfte für diese Wohnung zahlen müsste. Was passiert wenn einer die Zahlung einstellt ohne darüber zu sprechen, siehe WG. Da wird es jetzt richtig lustig. Rückwirkende Forderungen verbunden mit 8,- € Aufschlag.

Es gibt drei Lösungen ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist wohl eine, regelmäßige Verwaltungsakte oder eine allgemein Verfügung, diese funktioniert aber nur wenn es immer gleich wäre, z.B. "Räumen Sie jetzt den Platz ..." als Ansage an alle Personen, welche eine Stelle besetzen.

Vielleicht sollten alle, welche denken, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn ohne Bescheid nicht bezahlt wird den Versuch machen und diese selbst anzeigen. ...
Dabei prüfen lassen ob eine Ordnungswidrigkeit überhaupt vorliegen kann .... Sprich es sollte um Bestätigung ersucht werden, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, also dass alle Bedingungen dazu erfüllt sind. Das Amt möge bitte alle Voraussetzung auflisten und das geprüfte Ergebnis dazu schreiben.


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#38: 17. März 2019, 16:36
Ich habe im Laufe der Zeit schon einiges an Säumniszuschlägen angesammelt und weigere mich auch weiterhin diese zu bezahlen. Gemäß §11 Absatz 1 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 15.02.2017 sind Säumniszuschläge an einen Bescheid gebunden. Da alle Schreiben an mich bisher in einer für den Nachweis der Zustellung nicht geeigneten Form verschickt wurden, halten diese den formaljuristischen Anforderungen eines Bescheides nicht stand und sind in diesem Zusammenhang, wie auch die Erhebung der Säumniszuschläge, als gegenstandslos zu betrachten.

Inzwischen wollen die mir nicht mal mehr eine Auflistung sämtlicher ausstehenden Gebühren zwecks Begleichung der Beiträge zukommen lassen sondern schicken nur noch das Standardschreiben. Nach wie vor auf dem normalen Postweg und jedesmal mit weiteren 8€ Säumniszuschlag.


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#39: 17. Mai 2019, 16:43
Mich erreichte in den letzten Tagen ein Festsetzungsbescheid für die Säumniszuschläge.

Wie auch bei meinem Vorredner @plexus, sind auf meinem Beitragskonto etliche Säumniszuschläge zusammen gekommen. Der NDR setzt jetzt einen Teil davon als monatliche Zahlungsbeiträge (01 - 02/2019) fest und rechnet hier natürlich auch wieder einen Säumniszuschlag drauf. ALSO: Mein Beitragskonto weist ausschließlich Säumniszuschlagsforderungen auf. Dem NDR ist das aber egal, was für eine Forderung das ist. Die offenen Beträge werden einfach als offener Rundfunkbeitrag umgewidmet und auf den Festsetzungsbescheid gesetzt.

Als Rechtsgrundlage für das Festsetzen von Säumniszuschlägen wird auf § 11 Abs. 1 der Satzung der LRA über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge verwiesen...  >:(


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#40: 22. Mai 2019, 14:37
Ich hab denen nu geschrieben, dass se mich halt verklagen sollen, wenn se meinen nen Anspruch auf das Geld zu haben. Dazu hab ich noch nen Verweis auf LZG NRW § 4 Absatz 2 Satz 3 und VwVfG § 41 Absatz 2 Satz 3 gepackt - ma gucken was passiert.


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#41: 19. Juli 2019, 08:05
Ich habe Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid wegen der Säumniszuschläge eingereicht. Erstens habe ich bemängelt, dass mir ein primärer Beitragsbescheid ohne Säumniszuschläge nicht vorliegt (Beschluss des LG Tübingen vom 19.05.2014 – 5 T 81/14). Zweitens habe ich bemängelt, dass es in einem neuen Festsetzungsbescheid unzulässig ist, wieder einen Säumniszuschlag festzusetzen, da dieser durch den vorherigen Festsetzungsbescheid abgegolten ist (Urteil VG Berlin vom 22.08.2017 – 8 K 262.16).

Die Antwort des BS zu Punkt 1 war, dass dieser mit dem Beschluss des BGH vom 14.06.2017 – AZ I ZB 87/16 aufgehoben ist und nicht auf andere Bundesländer übertragbar ist. Auf Punkt 2 ist der BS nicht eingegangen, sondern hat wie üblich erklärt, dass mit jeder Zahlung immer zunächst alle Kosten und dann die älteste Beitragsschuld ausgeglichen wird.

Meinungen dazu? Können irgendwann einzig die Säumniszuschläge vollstreckt werden?

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Vollstreckung von Säumniszuschlägen“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„Mahnkosten aka Säumniszuschlag“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder stellen.

Beachte hierzu auch:
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.msg82533.html#msg82533
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#42: 23. Juni 2020, 18:33
Hallo,

nach 2 Jahren behaupten die nun, dass ich 8 EUR Rundfunkgebühren nicht bezahlt hätte.

Zitat:

"Ihre Rundfunkbeiträge von 8 EUR für den Zeitraum XX bis XX 2020 waren am XX.XX.XXXX fällig. Eine Zahlung ist für das Beitragskonto XXX XXX XXX jedoch nicht erfolgt.

Zahlen Sie umgehend den rückständigen Betrag von 8,00 EUR

Kommen Sie der Aufforderung nicht nach, erhalten Sie einen förmlichen Festsetzungsbescheid, der zusätzlich einen Säumniszuschlag enthält. Der Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel, der im Wege der Zwangsvollstreckung durch die zuständigen Vollstreckungsorgange durchgesetzt werden kann."

Ich habe bei jeder Überweisung geschrieben, dass Aufrechnungsverbot mit sonstigen Gebühren besteht und es nur für Rundfunksbeiträge genutzt wird. So wie es aussieht, wollen die hier die Masche mit Säumniszuschlag auf Säumniszuschlag draufpacken, anstatt die tatsächliche Vollstreckung durchzuziehen.


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