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Autor Thema: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?  (Gelesen 12886 mal)

P
  • Beiträge: 4.011
Das hilft später um zu zeigen, das der BS sich als sehr eigenständige Behörde sieht, was ja auch nicht zu lässig wäre.
Laut dem Vorverfahren "Widerspruchsverfahren" und dabei in der ersten Stufe dem "Abhilfeverfahren" kann die "Behörde" einem Widerspruch abhelfen, also diesen widersprochenen Bescheid aufheben. Dieser Vorgang wäre eine zulässige Abhilfe. Findet diese Abhilfe nicht statt, dann soll der Weg wie folgt sein. Es würde der Widerspruch an die so gesehen nächste Stelle, also an die Widerspruchsbehörde weiter geben werden, welche dann wenn Sie zu einem Ende kommt einen Widerspruchsbescheid erläßt.
Eine Abhilfe kann immer die Aufhebung sein, zusammen mit einer Abhilfe kann auch ein neuer Verwaltungsakt erlassen werden. Erfolgt keine Abhilfe muss ein Widerspruchsbescheid erstellt werden, welcher die weiteren rechtlichen Möglichkeiten aufzeigt.

Da nun nur ein Schreiben vom BS kommt, welches keine Abhilfe ist, sollte dem BS das durch aus angezeigt werden, dass dieses eben keine zulässige Abhilfe ist. Auch könnte genau nach der richtigen "Behörde" gefragt werden, an welche der Widerspruch nun zwecks Entscheidung weitergeleitet wurde.

Das der BS so gesehen nicht rechtfähig ist, bliebe demzufolge außenvor.
Einem Bürger A bis Z kann zu mindest später nicht erklärt werden, da hätte dieser reagieren müssen.

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Das obenstehende Fax könnte also auch so lauten.

Danke für Ihr Schreiben, dass Sie die weitere Bearbeitung meines Widerspruchs an die zuständige Widerspruchsbehörde weitergeleitet haben, weil Ihr Schreiben keine rechtlich verbindlich zulässige
Abhilfe im Widerspruchsverfahren ist. Bitte teilen Sie mir mit, an welche Behörde die Bearbeitung abgeben wurde und wo ich jeweils den aktuellen Bearbeitungsstand des Widerspruchs nachfragen kann.
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Die Auslagen für das Fax kann sollte später eine Kostenentscheidung anstehen entsprechend angezogen werden.
Am besten teilt man die aktuellen Kosten in allen Schriftsätzen, welche erstellt werden gleich mit ;-).
Zeit für Fax schreiben und versenden, mindestens die Hälfte von 8,50 - €, weil in der Zeit hätte eine Person A ja auch für den Mindestlohn arbeiten oder Freizeit genießen können. Freizeit sollte mit einem entsprechenden Kostensatz bedacht werden. Also Freizeitausfall, wegen Beantwortung sinnfreier Post. Eine Person X wird das zukünftig immer direkt am Anfang eines Schreibens angeben. Das macht es dann später bei Einreichung der Klage einfacherer.
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Mal davon abgesehen, dass nur die "Ausgangsbehörde" eine Abhilfe in eigener Sache machen kann.
Schreibt der BS also, dass dieser diese Sache als erledigt betrachtet, so muss sich eine Person A fragen, wieso der BS, die Abhilfe schreiben will, der BS, sofern dieser die Bescheide nicht als eigenständige Behörde erstellt hat, kann diesen auch nicht abhelfen. ---> Dieser Sachverhalt kann dann später benutzt werden.

Oder aber das Fax würde gleich noch um diesen Punkt erweitert und eine Person A teilt mit, dass Sie den BS als nicht zuständige Ausgangsbehörde nicht in der Pflicht sieht, eine Abhilfe zu erteilen.

Vielleicht so
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Danke für Ihr Schreiben.
Sie teilen mir mit, dass Sie diese Sache als erledigt betrachten. Ich kann nicht erkennen, dass Sie rechtlich dazu ermächtigt sind, im Widerspruchsverfahren als Ausgangsbehörde der Leistungsbescheide zu handeln und Entscheidungen zu fällen. Bitte erbringen Sie den Nachweis, welcher Sie dazu ermächtigt Entscheidungen im Widerspruchsverfahren zu treffen.
Sollten Sie also [-hier BS Kontakt Daten einsetzen-] die Ausgangsbehörde des Leistungsbescheids sein und rechtlich als Ausgangsbehörde handeln dürfen, so erwarte ich eine zulässige Abhilfe.
Sollte die zuständige Ausgangangsbehörde keine Abhilfe schaffen ist im Widerspruchsverfahren fortzufahren.
---


Leseempfehlung

http://www.123recht.net/Ablauf-des-Widerspruchsverfahrens-__a1062__p2.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2015, 19:09 von PersonX«

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Am besten teilt man die aktuellen Kosten in allen Schriftsätzen, welche erstellt werden gleich mit ;-).
Zeit für Fax schreiben und versenden, mindestens die Hälfte von 8,50 - €, weil in der Zeit hätte eine Person A ja auch für den Mindestlohn arbeiten oder Freizeit genießen können. Freizeit sollte mit einem entsprechenden Kostensatz bedacht werden. Also Freizeitausfall, wegen Beantwortung sinnfreier Post. Eine Person X wird das zukünftig immer direkt am Anfang eines Schreibens angeben. Das macht es dann später bei Einreichung der Klage einfacherer.

Zeitaufwandsentschädigungen geht leider nicht!
Evtl. eine  "Hausfrauenentschädigung" (12 Euro/Std) festsetzen.. ?  ;D

Aber in so einem Fall könnte man eine sogenannte "Auslagenpauschale" errechnen!  :police:

Um auf einen guten und angemessenen Betrag in Höhe von z. B.  30,- Euro zu kommen, sollte man einzelne Faktoren berechnen, bzw. alles was so zusammen kommt!
- Transportkosten (Benzin zur Post)
- Verschleiß des Autos und des Druckers
- Briefpapier
- Druckerbenutzung (Verschleiß)
- Telefonate für evtl. Beratung
- ect... was Euch noch so einfällt!

Und es gibt sogar noch Gerichtsurteile dazu, welche man evtl. reinpacken könnte
(auch wenns nicht passt > alleine der gedanke, dass das nun jemand prüfen muss - da schmeiss ich mich schon weg!  ;D ;D ;D ;D ;D ;D  )

Zwar in Verbindung mit Kfz-Schadensreguluerung und noch von D-Mark Zeiten... aber das stört uns ja nicht...

Versuch macht kluch...
Viel Spass!  (#)
 http://www.ra-kassing.de/verkehr/schadre/unfregul/auslpau.htm


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

p

px3

  • Beiträge: 113
Person X würde jetzt auf den nächsten Bescheid freundlichst antworten:
hiermit lege ich ebenfalls, wie bereits am xx.01.2015 geschehen, gegen den oben genannten Festsetzungsbescheid vom xx.05.2015, eingegangen bei mir am xx.05.2015, Widerspruch ein.
Jeder weitere Festsetzungsbescheid wird selbstverständlich von mir mit einem weiteren Widerspruch beantwortet werden, bis wir die gerichtliche Klärung des ersten Widerspruchs und der durch Ihre weiteren Festsetzungsbescheide zwangsweise folgenden gerichtlichen Klärungen herbeigeführt haben.
 >:D


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  • Beiträge: 3
Update 07.2015!

Person A kommt aus dem Urlaub und findet ein weiteres Schreiben im Briefkasten.

Hier wird erklärt das die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden ist.

Ein kurzer Anruf von Person A bei der Stadt ergibt dass das Begehren der 'GEZ' elektronisch vorliegt.
Eine Kopie können sie nicht zusenden.
Person A wird nächste Woche im Amt vorstellig.
Schreiben vom Amt sind bisher nicht angekommen, auch war bisher kein Bediensteter persönlich vor Ort.

Bitte um Hilfstellung für Person A!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2015, 02:25 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.801
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Dies ist ein (weiterer) offizieller FestsetzungsBESCHEID...
...gegen den prinzipiell erneut die Rechtsmittel gem. der Rechtsbehelfsbelehrung einzulegen währen, sofern sich Person A weiterhin wehren wöllte.

Dies könnte - da ja wohl schon vorherige Widersprüche gegen vorherige FestsetzungsBESCHEIDe verfasst wurden, relativ kurz und knapp erledigt werden - unter Bezug auf die bereits vorliegenden Begründungen.

WICHTIG ist immer der Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung", den Person A mglw. in den ersten Widersprüchen vergessen hatte...?

In dem neuerlichen Widerspruch (oder der Kürze wegen vorab und separat - jedoch immer *nachweislich* - am besten per Fax vorab mit Sendeprotokoll) könnte Person A sich auf die erwähnte "Einleitung der Vollstreckung" beziehen - z.B. analog diesem offensichtlich sehr ähnlich gearteten Fall unter

3. Festsetzungsbescheid + Hinweis über bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15204.msg101295.html#msg101295


Bei solcherlei immer wieder ähnlich auftauchenden Fragen bitte auch die Suchfunktion ausgiebig nutzen, die mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung trotz Widerspruch", "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä. bereits einige Ergebnisse liefern sollte...

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html



Da diese Frage vom Ursprungsthema dieses Threads zu weit abdriftet und das Eingangsthema abschließend behandelt zu sein scheint, wird dieser Thread aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht geschlossen.
Danke für das Verständnis.


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