Das hilft später um zu zeigen, das der BS sich als sehr eigenständige Behörde sieht, was ja auch nicht zu lässig wäre.
Laut dem Vorverfahren "Widerspruchsverfahren" und dabei in der ersten Stufe dem "Abhilfeverfahren" kann die "Behörde" einem Widerspruch abhelfen, also diesen widersprochenen Bescheid aufheben. Dieser Vorgang wäre eine zulässige Abhilfe. Findet diese Abhilfe nicht statt, dann soll der Weg wie folgt sein. Es würde der Widerspruch an die so gesehen nächste Stelle, also an die Widerspruchsbehörde weiter geben werden, welche dann wenn Sie zu einem Ende kommt einen Widerspruchsbescheid erläßt.
Eine Abhilfe kann immer die Aufhebung sein, zusammen mit einer Abhilfe kann auch ein neuer Verwaltungsakt erlassen werden. Erfolgt keine Abhilfe muss ein Widerspruchsbescheid erstellt werden, welcher die weiteren rechtlichen Möglichkeiten aufzeigt.
Da nun nur ein Schreiben vom BS kommt, welches keine Abhilfe ist, sollte dem BS das durch aus angezeigt werden, dass dieses eben keine zulässige Abhilfe ist. Auch könnte genau nach der richtigen "Behörde" gefragt werden, an welche der Widerspruch nun zwecks Entscheidung weitergeleitet wurde.
Das der BS so gesehen nicht rechtfähig ist, bliebe demzufolge außenvor.
Einem Bürger A bis Z kann zu mindest später nicht erklärt werden, da hätte dieser reagieren müssen.
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Das obenstehende Fax könnte also auch so lauten.
Danke für Ihr Schreiben, dass Sie die weitere Bearbeitung meines Widerspruchs an die zuständige Widerspruchsbehörde weitergeleitet haben, weil Ihr Schreiben keine rechtlich verbindlich zulässige
Abhilfe im Widerspruchsverfahren ist. Bitte teilen Sie mir mit, an welche Behörde die Bearbeitung abgeben wurde und wo ich jeweils den aktuellen Bearbeitungsstand des Widerspruchs nachfragen kann.
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Die Auslagen für das Fax kann sollte später eine Kostenentscheidung anstehen entsprechend angezogen werden.
Am besten teilt man die aktuellen Kosten in allen Schriftsätzen, welche erstellt werden gleich mit ;-).
Zeit für Fax schreiben und versenden, mindestens die Hälfte von 8,50 - €, weil in der Zeit hätte eine Person A ja auch für den Mindestlohn arbeiten oder Freizeit genießen können. Freizeit sollte mit einem entsprechenden Kostensatz bedacht werden. Also Freizeitausfall, wegen Beantwortung sinnfreier Post. Eine Person X wird das zukünftig immer direkt am Anfang eines Schreibens angeben. Das macht es dann später bei Einreichung der Klage einfacherer.
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Mal davon abgesehen, dass nur die "Ausgangsbehörde" eine Abhilfe in eigener Sache machen kann.
Schreibt der BS also, dass dieser diese Sache als erledigt betrachtet, so muss sich eine Person A fragen, wieso der BS, die Abhilfe schreiben will, der BS, sofern dieser die Bescheide nicht als eigenständige Behörde erstellt hat, kann diesen auch nicht abhelfen. ---> Dieser Sachverhalt kann dann später benutzt werden.
Oder aber das Fax würde gleich noch um diesen Punkt erweitert und eine Person A teilt mit, dass Sie den BS als nicht zuständige Ausgangsbehörde nicht in der Pflicht sieht, eine Abhilfe zu erteilen.
Vielleicht so
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Danke für Ihr Schreiben.
Sie teilen mir mit, dass Sie diese Sache als erledigt betrachten. Ich kann nicht erkennen, dass Sie rechtlich dazu ermächtigt sind, im Widerspruchsverfahren als Ausgangsbehörde der Leistungsbescheide zu handeln und Entscheidungen zu fällen. Bitte erbringen Sie den Nachweis, welcher Sie dazu ermächtigt Entscheidungen im Widerspruchsverfahren zu treffen.
Sollten Sie also [-hier BS Kontakt Daten einsetzen-] die Ausgangsbehörde des Leistungsbescheids sein und rechtlich als Ausgangsbehörde handeln dürfen, so erwarte ich eine zulässige Abhilfe.
Sollte die zuständige Ausgangangsbehörde keine Abhilfe schaffen ist im Widerspruchsverfahren fortzufahren.
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Leseempfehlung
http://www.123recht.net/Ablauf-des-Widerspruchsverfahrens-__a1062__p2.html