Nein, das braucht Person A nicht extra zu fordern. Der rechtsmittelfähige Bescheid ist ein Recht von Person A und muss auch ohne Anfordern durch Person A zugestellt werden, und der wird auch ohne Anforderung kommen.
Bitte nur reagieren (aber dann auch reagieren!) auf irgendwas, was "Bescheid" in einer Überschrift enthält und eine "Rechtsbehelfsbelehrung" mit einer Adresse hat (die Adresse kann auch schon mal im hellgrau gedruckten Bereich der Rückseite sein).
Alles andere Geschreibsel ohne "Bescheid" und "Rechtsbehelfsbelehrung" - egal wie derbe es klingt - ist "Infotainment" und dient nur der Verunsicherung.
"Die" rücken die Adresse der Verwaltungsgerichte, in denen man in Erstinstanz klagen kann, nicht gerne raus, sondern versuchen vorher den Eindruck von "gegen uns kommst du armes Würstchen nicht an" zu machen. Da "sie" aber (aus ihrer Sicht "leider") auch an Gesetze gebunden sind, müssen "sie" den rechtsmittelfähigen Bescheid nach Widersprüchen auf Bescheide _ohne_ explizite Anforderung durch den "Delinquenten" rausrücken.
Person A darf sich also zurücklehnen und den Erhalt des rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheids ohne eigenes Anfordern erwarten.
(Auch Hessen, auch 2 Bescheide, dagegen 2 Widersprüche, auch 1 "Anfrage" erhalten ob "Rechtsmittelfähiger Bescheid gewünscht", keine Reaktion auf diesen Info-Wisch, diesen Bescheid trotzdem bekommen, Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht, hin&her von Stellungnahmen, jetzt knapp vor Urteil - Ablehnung absehbar, aber dann 2. Instanz offen...)