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Autor Thema: Soll Person A einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern?  (Gelesen 12884 mal)

i
  • Beiträge: 3
Hallo zusammen!

Person A hatte seit mindestens 10 Jahren keine Gebühren gezahlt.
Es erfolgte eine Zwangsanmeldung und Person A hat danach
auf 2 Festsetzungsbescheide und 1 Gebühren-/Beitragsbescheid jeweils Widerspruch eingelegt.

Auf beide Festsetzungsbescheidwidersprüche erfolgte 1 Antwortschreiben mit vorgefertigten Textblöcken.

Die Antwort auf den Widerspruch zum Gebühren-/Beitragsbescheid ist im Anhang zu sehen.

Als Widerspruch hat Person A diese Vorlage genutzt:
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html

Person A stellt sich die Frage, wie er weiter vorgehen soll.

Danke!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Mai 2015, 01:13 von Bürger«

M
  • Beiträge: 11
Genau das gleiche Schreiben (Hessen) habe ich vor drei Wochen auch bekommen. Ich habe und werde nichts unternehmen. Abheften und zu den Unterlagen.

Ein Mod hier hat bei einem ähnlichen Fall geschrieben, dass damit u.a. getestet werden soll, wie rechtssicher jemand ist.

Schreiben hat keine Rechtsbehelfsbelehrung, ist somit für mich ein Infoschreiben. Und warum sollten die Widersprüche nicht rechtsfähig sein (auch ich habe einen Gebühren- und zwei Festsetzungsbescheide bekommen)? Sofern die Form und Frist beachtet wurde, sehe ich da keine Probleme.

Grüße
Matze


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w
  • Beiträge: 177
  • Status: Antrag auf Zulassung der Berufung
Nein, das braucht Person A nicht extra zu fordern. Der rechtsmittelfähige Bescheid ist ein Recht von Person A und muss auch ohne Anfordern durch Person A zugestellt werden, und der wird auch ohne Anforderung kommen.

Bitte nur reagieren (aber dann auch reagieren!) auf irgendwas, was "Bescheid" in einer Überschrift enthält und eine "Rechtsbehelfsbelehrung" mit einer Adresse hat (die Adresse kann auch schon mal im hellgrau gedruckten Bereich der Rückseite sein).

Alles andere Geschreibsel ohne "Bescheid" und "Rechtsbehelfsbelehrung" - egal wie derbe es klingt - ist "Infotainment" und dient nur der Verunsicherung.

"Die" rücken die Adresse der Verwaltungsgerichte, in denen man in Erstinstanz klagen kann, nicht gerne raus, sondern versuchen vorher den Eindruck von "gegen uns kommst du armes Würstchen nicht an" zu machen. Da "sie" aber (aus ihrer Sicht "leider") auch an Gesetze gebunden sind, müssen "sie" den rechtsmittelfähigen Bescheid nach Widersprüchen auf Bescheide _ohne_ explizite Anforderung durch den "Delinquenten" rausrücken.

Person A darf sich also zurücklehnen und den Erhalt des rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheids ohne eigenes Anfordern erwarten.

(Auch Hessen, auch 2 Bescheide, dagegen 2 Widersprüche, auch 1 "Anfrage" erhalten ob "Rechtsmittelfähiger Bescheid gewünscht", keine Reaktion auf diesen Info-Wisch, diesen Bescheid trotzdem bekommen, Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht, hin&her von Stellungnahmen, jetzt knapp vor Urteil - Ablehnung absehbar, aber dann 2. Instanz offen...)


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d
  • Beiträge: 138
Hallo Indu,
wohnt Person A zufällig auch in dem Bundesland Hessen? Dann fände ich dies sehr interessant wenn der "Beitragsservice" dieses Vorgehen wohl erst einmal in Hessen testet....

Habe auch schon von vielen solchen Schreiben gehört...meistens aus Hessen.

Bin ja mal gespannt ob dieses Schreiben auch demnächst bei mir eintrudelt..... ;-)


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Hallo Indu,
wohnt Person A zufällig auch in dem Bundesland Hessen?

Person A wohnt in NRW - Mönchengladbach.

Person A wird nicht reagieren und auf die nächsten Schreiben warten...


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px3

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Hallo zusammen,

Person B hat auch so ein nettes Infoschreiben vom BR bekommen und wird darauf nicht reagieren :)
Also Aussitzen und rechtsgültigen Bescheid abwarten :)

Gruß


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px3

  • Beiträge: 113
Person B hat heute übrigens einen neuen Bescheid bekommen.
Interessant ist an dem Bescheid, dass nun direkt das zuständige Verwaltungsgericht angegeben ist.

Ich vermute hier eine gewisse "Strategie", um die Leute zu verwirren.
Weil auf der Rückseite des Bescheides steht, wie gehabt, dass der Widerspruch an den Beitragsservice zu richten ist.

Falls also theoretisch jemand auch so ein Schreiben bekommen sollte, bitte genau durchlesen und nicht durch die Angabe des Verwaltungsgerichts irritieren lassen.


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A
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Steht nicht hinten drauf, dass der Widerspruch entweder an den BS oder die LRA zu richten ist?
Meiner ging heute an die LRA, was habe ich mit dem BS zu tun >:D


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n
  • Beiträge: 149
Spielt keine Rolle wohin, denn der 2. Widerspruch von Person N ging an die LRA und auf dem Rückschein wurde einfach "Zuständigkeitshalber an den Beitragsservice weitergeleitet" gestempelt.


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px3

  • Beiträge: 113
Ja, aber durch den Verweis auf das zuständige Verwaltungsgericht, auf der ersten Seite, kann man da schnell durcheinander kommen.


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R
  • Beiträge: 1.126
Spart Euch den Weg mit dem Widerspruch. Reicht direkt Klage nach Erhalt des Bescheides ein. Da absolut keine Ermessensausübung im Streit ist und auch die RA nicht im entferntesten entscheiden kann, inwieweit dort fehlerhaft vorgegegangen wurde, da sie sich lediglich an geltendes Recht gehalten hat, ist der Widerspruch der falsche  Ansatz.

Mit einem Widerspruch und dem endlosen warten auf den Widerspruchsbescheid (man kann genauso auf Godot warten), schinden die nur Zeit. Aus diesem Grunde bekommen wir zurzeit immer nur noch Zahlungsaufforderungen - und das seit endlosen Quartalen.

Die Sache befeuern kann man jedoch, indem man, wie schon oben beschrieben, direkt den Klageweg beschreitet.

Zitat
Zitat
Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird auf 61,94 € festgesetzt.

Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.

Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99

Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

m

mb1

  • Beiträge: 285
Zitat von: Rochus
Spart Euch den Weg mit dem Widerspruch. Reicht direkt Klage nach Erhalt des Bescheides ein. Da absolut keine Ermessensausübung im Streit ist und auch die RA nicht im entferntesten entscheiden kann, inwieweit dort fehlerhaft vorgegegangen wurde, da sie sich lediglich an geltendes Recht gehalten hat, ist der Widerspruch der falsche  Ansatz.

Mit einem Widerspruch und dem endlosen warten auf den Widerspruchsbescheid (man kann genauso auf Godot warten), schinden die nur Zeit.
Genau das ist auch ein legitimes Ziel jedes angeblich Beitragspflichtigen.
Warum sollte man angesichts der bereits bestehenden Vielzahl von Klagen (und immerhin ist das BVerfG inzwischen erreicht) schneller als nötig selber Klage beim VG einreichen?
Warum sollte man schneller als nötig zusätzliche eigene Kosten und zusätzlichen Aufwand generieren?
Nicht zuletzt erfährt man zwischenzeitlich durch Einblick in Klagebegründungen, Urteilsbegründungen, KEF-Berichte, Presseberichte und Forenbeiträgen wichtige weitere Details und Erkenntnisse, die man dann einarbeiten kann.
Und schließlich wird durch die bestehende Zahlungsverweigerung (= Vollzugsdefizit) das System unter Druck gesetzt und dem System Geld vorenthalten.

Denjenigen, die durch Zahlen das System unterstützen können wir auch durch schnelle Klageeinreichung auch nicht schneller helfen als es ein möglicher Systemsturz durch höchstgerichtliche Entscheidung vermag.

Und nach dem BVerfG kommt noch der EuGH, falls nötig.  >:D


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

H
  • Beiträge: 9
Zitat von: Rochus
...Und schließlich wird durch die bestehende Zahlungsverweigerung (= Vollzugsdefizit) das System unter Druck gesetzt und dem System Geld vorenthalten.

Sehe ich genauso, da sich mittlerweile viele Personen der Person A angeschlossen haben, dürfte der auflaufende Betrag über die Dauer nicht unerheblich sein ;)

Person A (wohnhaft in Bayern) hat heute auch einen Brief mit netten Wortketten erhalten (Infopost). Die Anrede war amüsant "Entschuldigen Sie die Verspätung, da wir aktuell sehr viele Anfragen zu bearbeiten haben" - Gut das ich einen Widerspruch eingelegt habe und keine "Anfrage"
Werde weiterhin abwarten.


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P
  • Beiträge: 4.011
Wie immer gilt, dass, sollte Post seitens eines BS kommen, welcher Angaben enthält, dass eine Sache als erledigt oder geklärt betrachtet wird, und keine Rechtsbelehrung irgendwo steht, eine Antwort per Fax gesendet werden sollte, welche in etwa folgender Art und Weise mitteilt, dass dieses Schreiben nicht der Form einer rechtsverbindlichen Abhilfe genügt.
Das Wort Widerspruchsbescheid muss eine Person A, dabei ja nicht weiter aufführen. Aber eine Reaktion sollte erfolgen.

Also

Zitat
ABS

BS


Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

danke für die Mitteilung, dass Sie meinen Widerspruch erhalten haben.
Ihre erste Mitteilung genügt nicht der rechtsverbindlichen Form der Abhilfe meines Widerspruchs.

Mit freundlichen Grüßen

Person A


Das Ganze per Fax mit Sendenachweis an die jeweilige bekannte Faxnummer


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2015, 02:44 von Bürger«

G

Gast

In einem rechtlich irrelevantem Schreiben steht also, dass eine Sache als erledigt oder geklärt betrachtet wird. Na und. Was soll's? Einfach als eine Art Eingangsbestätigung abheften und gut ist!

Ich sehe da jedenfalls keinen Handlungsbedarf - nicht zuletzt deswegen, weil man sich genauso nett mit einer Wand unterhalten kann. Außerdem würde eine Reaktion auf rechtlich irrelevante Schreiben auch nur den Leitfaden verkomplizieren und unnötige Brieffreundschaften aufbauen.

@PersonX: Im Zweifel und rein hypothetisch - in welchem Fall kann eine Reaktion wie von Dir beschrieben denn von Vorteil sein? edit: Beachte, dass dieses Schreiben von der nicht-rechtsfähigen Einrichtung "BS" kommt.  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2015, 17:54 von rundfunkgegner«

 
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