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Autor Thema: Musterschreiben Widerspruch  (Gelesen 4041 mal)

J
  • Beiträge: 1
Musterschreiben Widerspruch
Autor: 28. April 2015, 19:35
Hallo zusammen!

Ich möchte hier mein (zusammengeklaubtes) Widerspruchschreiben zur allgemeinen Anregung und Gebrauch veröffentlichen. Bisher habe ich keine Antwort darauf erhalten.

Liebe Grüße!

Amen


Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf Ihr am XX.XX.2015 zugestelltes Schreiben ohne Aktenzeichen (lediglich „Beitragsnummer XXX“).

Ich möchte Sie hiermit darüber informieren, dass die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung des „Festsetzungsbescheides“ aus folgenden Gründen gem. § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig ist:

•    Die Verwaltungsbehörde und deren Sitz wurden nicht eindeutig genannt.
•   Auf die Möglichkeit der Untätigkeitsklage für den Fall, dass über den eingelegten Widerspruch nicht oder nicht rechtzeitig entschieden wird, wurde nicht aufmerksam gemacht.

Aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Widerspruchsfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO nunmehr auf ein Jahr.

Mit freundlichen Grüßen

XXX


__________________________________

?
Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid, von Ihnen datiert am XX.XX. 2015, mir zugestellt am XY.XX.2015, ohne Aktenzeichen (anstelle dessen: „Beitragsnummer XXX“)

                                   Widerspruch

ein.


Begründung:
Der Bescheid ist rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage gegen das Grundgesetz verstößt.

Zum einen handelt es sich bei den „Beiträgen“ um eine sogenannte Zwecksteuer (Geldleistungen, die der Allgemeinheit auferlegt werden, ohne dass diese dafür eine konkrete Gegenleistung erhält“), wozu die Bundesländer keine Kompetenz besitzen (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Aktenzeichen Vf. 8-VII-12).

Der Rundfunkbeitrag ist wie eine nichtsteuerliche Abgabe ausgestaltet und soll den Rundfunkrezipienten anhand seiner vermuteten Nutzungsintensität zur Abgabe heranziehen, wirkt aber gleichzeitig wie eine steuerliche Abgabe durch die Belastung der Allgemeinheit ohne die Möglichkeit der Nichtnutzung.

Dies lässt sich dadurch belegen, dass es keine Unterschiede mehr macht, ob die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Zum anderen wird jeder Haushalt nunmehr gleich besteuert, unabhängig davon, ob und wie viele Geräte er zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereithält.

Dieses verstößt gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz, wonach Haushalte gänzlich ohne Rundfunkempfangsmöglichkeit gleich besteuert werden sollen wie andere mit vielen Geräten.


Begründung:
Der Bescheid ist nicht rechtswirksam, da gravierende Formfehler vorliegen.

1) Der Bescheid lässt nicht zweifelsfrei erkennen, wer Beitragsgläubigerin und Vollstreckungsbehörde ist.

Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig („Südwestrundfunk“ ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).

Dies lässt sich dadurch belegen, dass im Briefkopf oben links der „Norddeutsche Rundfunk“, ohne Bezeichnung der Rechtsform und Vertretung, als Urheber des Schreibens bezeichnet. Des Weiteren endet das Schreiben mit „[…] freundlichen Grüßen Norddeutscher Rundfunk“. Eine Unterschrift bzw. Dienstsiegel fehlen.

Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung ist der Widerspruch jedoch (fett gedruckt) unter der Anschrift des „Beitragsservices“ zu erheben. Auch gibt sich der „Beitragsservice“ auf dem Überweisungsträger, durch sein Logo am rechten Briefkopfrand und darunter durch „Postanschrift: ARD ZDF Beitragsservice“ als Urheber des Schreibens aus.

Der „Beitragsservice“ ist laut Angaben in seinem eigenen Impressum aber „nicht rechtsfähig“. Folglich ist der Beitragsservice auch nicht befugt, rechtswirksame Beitragsbescheide zu erstellen. Ein vom Beitragsservice verschickter Beitragsbescheid kann daher nicht rechtswirksam sein und ist unwirksam.


2) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW ist ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde.

Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers. Dessen Horizont als Betrachter und Leser des Schriftstücks muss danach eine maßgebliche Abgrenzungsrolle spielen, zumal weder die Arbeitsweise noch die EDV-Ausstattung der Behörde außerhalb der Behörde bekannt sind.
Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt. Es enthält zahlreiche individuelle Inhalte, wie z.B. dass die betroffene Person „vor einiger Zeit“ angeschrieben und der Zahlung unter Angabe eines individualisierten Kontoauszuges nicht nachgekommen wurde.
Das Ersuchen informiert über weitere persönliche Merkmale, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stehen und die schon deshalb den Eindruck erwecken, wie wenn sie sorgfältig ausgesucht und als Hintergrundinformation individuell und manuell dazu gefügt worden sind. Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedienung und Datenzugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Siegel und Unterschrift versehen werden müssen. Es ist im Übrigen kein Zusatz angebracht worden, dass diese Merkmale wegen der Fertigung durch eine Datenverarbeitungsanlage fehlen würden. Im Übrigen würde selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hinweisen, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung (vgl. LG Tübingen mit Beschluss vom 08. Januar 2015, Az.: 5 T 296/14).


Begründung:
Der Bescheid ist nicht rechtswirksam, da sowohl der in Rechnung gestellte Beitrag fehlerhaft ist als auch die Angabe einer Zahlungsfrist fehlt.

Der Bescheid ist formal als Festsetzungsbescheid zuzüglich Säumniszuschlag ausgestaltet. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung. Ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.

Darüber hinaus fehlt, bis auf die Aufforderung den aufgeführten Betrag „umgehend“ zu zahlen, eine Angabe einer Zahlungsfrist.


Begründung:
Die Forderung und somit der Bescheid ist unwirksam, da der Funktionsauftrag seitens Rundfunkanstalten nicht erfüllt wird.

Der Funktionsauftrag und somit die vertragliche Verpflichtungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gem. II. Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages unter den Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, § 11 (2), werden nicht erfüllt.
Dies lässt sich u.a. belegen durch die Bestätigung der allgemeinen Publikumskritik durch den ARD-Programmbeirat (vgl. Resümee zur Ukraine-Berichterstattung aus Protokoll 582, Juni 2014) die Berichterstattung sei "fragmentarisch", "tendenziös", "mangelhaft" und "einseitig“. Daher kann die Erfüllung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten „die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen“ als grundsätzlich nicht gegeben gelten.
Es weiteren wird im öffentlich-rechtlichen Hörfunk der Funktionsauftrag sehr deutlich verfehlt: Zum weitaus größten Teil entsprechen die Programme der Rundfunkanstalten denen des Privatrundfunks und leisten keinen wichtigen Beitrag zur freien Meinungs- und Willensbildung.


Alle etwaigen Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt gemäß § 813 "Erfüllung trotz Einrede".

Es wird zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gem. § 80 VwGO anzuordnen.


Mit freundlichen Grüßen

XXX


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2015, 23:49 von Bürger«

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Re: Musterschreiben Widerspruch
#1: 28. April 2015, 23:32
"Zahlen unter Vorbehalt" ist auch verlorenes Geld.
Die geben es aus, dann isses weg, auch wenn du später Recht bekommen solltest.
Was hilft ist, das Ungeheuer nicht zu füttern, so das es verreckt.
Jede Appeasement-Politik ist hier fehl am Platz!

PS: Der Brief ist viel zu höflich. Soll jeder selbst entscheiden,
ob er diese Behördensimulation überhaupt Ernst nimmt, wenn nicht, einfach auf den Versuch der Vollstreckung warten,
oder aber zurückschreiben.
Ich habe bereits mehrfach geschrieben, aber ein "sehr verehrte..." am Anfang oder "Mit freundlichen Grüßen" am Ende kommt für mich da nicht in Frage.
Ich unterschreibe meine Briefe immer mit: "Mit größtmöglicher Verachtung" - muß aber jeder selber wissen, wie er die anredet.


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  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Re: Musterschreiben Widerspruch
#2: 29. April 2015, 00:41
Zitat
Bisher habe ich keine Antwort darauf erhalten.
Wann wurde  das (zusammengeklautes) Widerspruchschreiben von der Fiktiven Person A (?) denn zugestellt?

Da sich der Widerspruch "nur" auf einen rechtswidrigen Bescheid bezieht,
könnte ich mir vorstellen, dass der BS  nicht lange auf sich warten läßt?!

Aber das ist ja wurscht wenn man schnell vor das VG ziehen will!
Ist das die eingeschlagene Taktik von der fiktiven Person A?
Aber eine Klage kann ja vom Widerspruch abweichen, von daher...

Zitat
"Zahlen unter Vorbehalt" ist auch verlorenes Geld.
Die geben es aus, dann isses weg, auch wenn du später Recht bekommen solltest.
Was hilft ist, das Ungeheuer nicht zu füttern, so das es verreckt.
Jede Appeasement-Politik ist hier fehl am Platz!
Das unterschreibe ich sofort!  :police:

@ Wolfman:
Zitat
Ich unterschreibe meine Briefe immer mit: "Mit größtmöglicher Verachtung"
"Mann Alter"... du hast ja echt n Hals!!  ;D ;D ;D (wie ist denn da die Anrede? ???)


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

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Re: Musterschreiben Widerspruch
#3: 30. April 2015, 09:10
@ Wolfman:
Zitat
Ich unterschreibe meine Briefe immer mit: "Mit größtmöglicher Verachtung"
"Mann Alter"... du hast ja echt n Hals!!  ;D ;D ;D (wie ist denn da die Anrede? ???)

Anrede: "an das Pack vom Beitragsservice"


Edit "Bürger":
Auch wenn die Empörung verständlich ist, ist dieses Forum bemüht, sich nicht auf das der ungeheuerlichen gesetzlichen Regelungen innewohnende Niveau herabzulassen.
Wir bitten daher, trotz der verständlichen Entrüstung, nicht in derlei abfällige Tiraden abzudriften, sondern das Niveau des Forums besser auf- als abzuwerten. Es mag für den einen oder anderen Mitarbeiter des sog. "Beitragsservice" existenzielle Gründe geben, dort mitzuarbeiten. Schlimm genug. Die eigentlichen Verwantwortlichen für diese Peinigung sitzen in den Staatskanzleien und Landtagen.
Insbesondere in Hinblick auf die eingeschränkten Moderatoren-Kapazitäten weisen wir darauf hin, dass bei solcherlei grenzwertigen bzw. tendenziell regelwidrigen Kommentaren eine kommentarlose Löschung vorbehalten bleibt.
Das Forum lebt und kann nur Bestand haben, wenn es von den Mitgliedern unterstützt wird.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung!


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