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Autor Thema: Rechtsmittel gegen Zwangsvollstreckung der Stadt ohne Leistungsbescheid  (Gelesen 3748 mal)

g
  • Beiträge: 45
Halli Hallo

Hypothetisch:

P. A wird gerade Zwangsvollstreckt von der Stadt. Beamter war schon einmal da, war aber keiner da.

Akteneinsicht wurde von P.A genommen durch Zeugen. Kein Leistungsbescheid, auch kein Zugang an Person A.
NULL NIX NADA.

Es existiert als Vollstreckungsgrundlage lediglich ein interner Kontoausdruck des BS das da irgendwelche Zahlungen fällig waren.

Nach schriftlicher Aufforderung an den BS der Glaubhaftmachung eines Zugangs des Leistungsbescheides bzw. derer existenz: Frist verstrichen, keine Antwort.

Stadt bleibt stur, wird weiter Vollstrecken. Auch nach eingehender Aufklärung der Rechtswidrigkeit keine Einsicht. Eine Begründung ist ebenfalls nicht ergangen, es hieß immer wieder nur: Wir können da nichts für, wir müssen das bla bla bla Wir haben die Weisung bla bla.

Der Vollstreckungsbeamte hat seine Vollstreckungsanliegen persönlich mit vollem Namen unterschrieben. Hat gar mit Erzwingungshaft gedroht.

Nun hat Person A. zunächst eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht, mit der Begründung der Rechtswidrigkeit, persönlichen Haftung des Beamten (fehlender Leistungsbescheid) keine Prüfbarkeit, volle materielle Beweislast etc.

Person A. ist Rentner und bekommt eine mickrige Armutsrente unter Hartz 4 Niveau mit einer Versorgungslücke von gar 50 Euro. Er hat leider bereits in einem andren Fall eine EV abgeben müssen und keinen pfändbaren Besitz. Ist völlig verarmt.

Wie kann P.A nun weiter vorgehen?

Es wäre ein gang zum AG angedacht um einen Beratungsgutschein für einen RA zu beantragen (Niedersachsen). Dann möchte Person A einen Eilrechtsschutz beantragen, aufschiebende Wirkung und eine öffentlich-rechtliche Unterlassung geltend machen. Zusätzlich wird noch ein P-Konto eingerichtet.

Ist das Vorgehen so richtig? Gibt es noch etwas zu beachten? Gibt es noch einen Ratschlag?

Bitte um Hilfe

Gruß

grobi1212


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2015, 02:20 von Bürger«

1
  • Beiträge: 443
Der einfachste Weg...zahlungsunfahigkeit" darlegen.

Sehr geehrte Damen und Herren

Hiermit teile Ich Ihnen meine Zahlungsunfähigkeit mit.
Ich verweise auf mein abgegebenes Vermögensverzeichnis ("eidestattliche Versicherung") vom xxxxxx
bei xxxxxx. Seitdem hat sich meine wirtschaftliche Situation nicht geändert.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Erzwingungshaft droht nur wenn nicht das "Vermögensverzeichniss" abgegeben wird ....
wurde aber schon .... und braucht deswegen innerhalb von 2 Jahren nicht nochmal abgegeben werden.
Da hier offensichtlich (auch in Zukunft..?) nichts zu holen ist ......
Der Vollstrecker hat ohne Durchsuchungsbeschluss nichts in der Wohnung zu suchen.
...
Wo offensichtlich nichts ist , kann nichts geholt werden.
Hoffnungsloser Fall ..... lohnt sich nicht als Gläubiger weiterzumachen (-:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2015, 09:41 von 12121212«

g
  • Beiträge: 45
Hi,

Ja das macht Person A neben dem Antrag auf einstweilige Annordnung auch.

Sie will denen aber dieses Gangsterverhalten nicht durchgehen lassen. Das kommt dann nach dem Leistungsbescheid.

aber erstmal Vollstreckung zurück/Beschluss erwirken/Hier Einstellen/der Community weiterhelfen  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2015, 23:11 von Bürger«

s
  • Beiträge: 1
Hallo,

angenommen Person X hat nie einen Brief vom Beitragsservice bekommen, nun aber einen vom Finanzamt.
Person X hat daraufhin beim Finanzamt angerufen und seinen Fall geschildert. Das Finanzamt hat ihm eine "vertrauliche" Telefonnr. vom Beitragsservice gegeben. Das Finanzamt hat gesagt "Die" (Beitragsservice) müssen die Vollziehungsbeamten "zurückpfeifen". Die Vollziehungsbeamten können da jetzt nicht machen.
Person X hat dann die "vertrauliche" ServiceTel.Nr. vom Beitragsservice angerufen. Dort wurde Person X gesagt das er schon 10 Briefe erhalten hätte. Auf die Frage wann Person X diese Briefe denn nachweislich erhalten hätte wurde geantwortet; dass die Briefe von der Post zugestellt wurden und nicht zurückkamen. Es wurde vereinbart dass alle Briefe nachträglich nochmal Person X zugesendet werden.

Soweit der Stand der Dinge.

Person X hat nun folgende Überlegungen:

- was ist wenn die Briefe wieder nicht bei Person X ankommen?
- wie kann Person X die Vollziehungsbeamten davon überzeugen nicht bei ihm vorbeizukommen?
- wenn die Briefe nun doch bei Person X ankommen sollten, kann Person X dann noch Widerspruch gegen einen Solchen Bescheid einlegen?

Mfg


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m
  • Beiträge: 83
Das Finanzamt hat gesagt "Die" (Beitragsservice) müssen die Vollziehungsbeamten "zurückpfeifen". Die Vollziehungsbeamten können da jetzt nicht machen.

Das stimmt nur begrenzt: Einerseits ist das die "offizielle Version": Die ersuchende Behörde ist für die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsantrags zuständig, die ersuchte Behörde nur ausführend. Andererseits kann man den Vollziehungsbeamten klarmachen, daß die Vollstreckungsanträge mangels fehlendem Leistungsbescheid nicht rechtmäßig sind. Was für die Vollziehungsbeamten durchaus insofern eine Drohung darstellt, weil man kurz vor oder nach einem Vollzug nun mit so einer Argumentation ein Gericht anrufen kann. Da die Vollziehungsbeamten dann nicht den Kopf für nicht rechtmäßige Vollstreckungsanträge der Landesrundfunkanstalten hinhalten wollen, verzichten sie lieber drauf.

Gegenüber der PersonX von @mini wurde auch zunächst gesagt, die Bescheide seien rechtskräftig. Als dann auf die fehlenden Leistungsbescheide hingewiesen wurde, wurde das erst mal gestoppt (Ausgang derzeit offen, da nun wohl Reaktion des BS / der LRA abgewartet wird).

- was ist wenn die Briefe wieder nicht bei Person X ankommen?
- wie kann Person X die Vollziehungsbeamten davon überzeugen nicht bei ihm vorbeizukommen?
- wenn die Briefe nun doch bei Person X ankommen sollten, kann Person X dann noch Widerspruch gegen einen Solchen Bescheid einlegen?

(1) Eigentlich ist das doch wunderbar. Wenn der BS "alle wichtigen Schreiben" zuschickt und keine Leistungsbescheide, sondern nur Rückstandsbescheide dabei sind: Genau das angreifen.

(2) Die Rückstandsbescheide als Bescheide akzeptieren und dagegen Widerspruch einlegen -> Hinweis darauf sollte Vollziehung stoppen.

(3) Zahlen ;-)


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